Medieninformationen 2021
[051/2021 - 01.10.2021]
Arbeitszeitregeln bleiben flexibel
Wegen Corona dürfen bestimmte Branchen bis zum 30. November 2021 ohne Antrag an Sonn- und Feiertagen arbeiten
Die Landesdirektion Sachsen hat heute eine Allgemeinverfügung auf der Basis des Arbeitszeitgesetzes erlassen, um auch weiterhin Ausnahmen von Arbeitszeitregelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu ermöglichen.
Die Allgemeinverfügung bewilligt für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Zugleich wird für Corona-Testzentren gestattet, dass von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden kann. Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht erforderlich.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021. Sie löst die Allgemeinverfügung nach dem Arbeitszeitgesetz vom 1. September 2021 ab.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter „Bekanntmachungen“ einsehbar.
Die Allgemeinverfügung bewilligt für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Zugleich wird für Corona-Testzentren gestattet, dass von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden kann. Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht erforderlich.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021. Sie löst die Allgemeinverfügung nach dem Arbeitszeitgesetz vom 1. September 2021 ab.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter „Bekanntmachungen“ einsehbar.