Medieninformationen 2022
[037/2022 - 25.08.2022]
Schiff ahoi und gute Fahrt auf dem Berzdorfer See
Landesdirektion Sachsen erklärt ehemaligen Tagebau im Süden von Görlitz zum schiffbaren Gewässer
Die Landesdirektion Sachsen hat mit Allgemeinverfügung vom 9. August 2022 das Tagebaurestgewässer Berzdorfer See dauerhaft für die Schifffahrt freigegeben.
„Ein wichtiges Etappenziel auf dem Weg von der Kohlegrube zum Natur- und Wassersportparadies ist erreicht: Die Freigabe der Schifffahrt auf dem Berzdorfer See für alle. Damit steht der See in einer Reihe mit solchen Touristenmagneten wie dem Geierswalder und dem Partwitzer See sowie den Talsperren Bautzen und Quitzdorf“ schätzt Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, ein. „Mit der Allgemeinverfügung wurde ein dauerhafter und verlässlicher Rechtsrahmen geschaffen, mit dem Kommunen und Investoren Planungssicherheit bei der weiteren Entwicklung des Tourismus haben. Und auch die Nutzer – z. B. Freizeitkapitäne, Fahrgastschiffbetreiber oder Angler – wissen jetzt genau, was wo und zu welcher Zeit auf dem See möglich ist. Zugleich ist für den Schutz seltener Wasservögel und damit für ein Stück kostbarer Natur gesorgt.“
Die Feststellung der Fertigstellung für die Schifffahrt ist das Ergebnis eines umfangreichen Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen des Verfahrens hat die Landesdirektion Sachsen zahlreiche Behörden und Institutionen beteiligt. Dazu gehören unter anderem die Anliegerkommunen, der Landkreis Görlitz, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), Planungsverbände und anerkannte Naturschutzverbände.
Der Berzdorfer See kann künftig mit Fahrgastschiffen, nichtmotorangetriebenen Sportbooten und motorangetriebenen Sportbooten im Rahmen der Regelungen des Schifffahrtsrechts befahren werden. Zwei Flächen – eine im Nordwesten und eine im Südwesten des Sees – müssen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes ständig von der Schifffahrt freigehalten werden. Die beiden nicht schiffbaren Flächen werden, wie bisher schon, mittels Schifffahrtszeichen – sogenannter Tonnen – gekennzeichnet.
Mit einer weiteren Allgemeinverfügung hat die Landesdirektion Sachsen zusätzlich auch den zeitlichen Rahmen für die Schifffahrt auf dem Gewässer festgelegt. Die Nutzung des Sees für die Schifffahrt ist danach zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dabei jeweils in der Zeit zwischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang möglich.
Überdies hat das Landratsamt Görlitz mit Allgemeinverfügung vom 17. August 2022 den sogenannten Gemeingebrauch geregelt. Dazu gehören unter anderem das Baden und Schwimmen sowie das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb, wie z. B. Ruder-, Paddel-, Tret- und kleine Segelboote.
Die verfügten Nutzungseinschränkungen beruhen auf naturschutzfachlichen und -rechtlichen Prüfungen durch die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Görlitz. Diesen lag ein umfangreiches Artenschutzgutachten zum Berzdorfer See zugrunde. Der Berzdorfer See dient danach während des Vogelzuges und der Überwinterungszeit zahlreichen Vogelarten (u. a. Gänsesäger, Haubentaucher, nordische Gans, Blässgans, Saatgans, Rothalstaucher, Prachttaucher, Schwarzhalstaucher, Sterntaucher) als Rast- und Überwinterungsgewässer. In den Stunden zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang werden mit dem Befahrungsverbot die auf dem See ruhenden, schlafenden oder Nahrung suchenden Vögel geschützt.
Die Beschränkungen gelten nicht für Wasserfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, sonstiger Behörden sowie der Wasserrettung und des Fischereiausübungsberechtigten.
Im Hafen Görlitz wird die Schifffahrt ganzjährig möglich sein.
Die Allgemeinverfügungen werden am 12. September 2022 wirksam. Damit entfällt zugleich die befristete wasserrechtliche Zulassung des Landkreises Görlitz, mit der die Nutzung des Sees bisher geregelt wurde.
Interessierte können die Allgemeinverfügungen online auf dem Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen abrufen.
„Ein wichtiges Etappenziel auf dem Weg von der Kohlegrube zum Natur- und Wassersportparadies ist erreicht: Die Freigabe der Schifffahrt auf dem Berzdorfer See für alle. Damit steht der See in einer Reihe mit solchen Touristenmagneten wie dem Geierswalder und dem Partwitzer See sowie den Talsperren Bautzen und Quitzdorf“ schätzt Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, ein. „Mit der Allgemeinverfügung wurde ein dauerhafter und verlässlicher Rechtsrahmen geschaffen, mit dem Kommunen und Investoren Planungssicherheit bei der weiteren Entwicklung des Tourismus haben. Und auch die Nutzer – z. B. Freizeitkapitäne, Fahrgastschiffbetreiber oder Angler – wissen jetzt genau, was wo und zu welcher Zeit auf dem See möglich ist. Zugleich ist für den Schutz seltener Wasservögel und damit für ein Stück kostbarer Natur gesorgt.“
Die Feststellung der Fertigstellung für die Schifffahrt ist das Ergebnis eines umfangreichen Verwaltungsverfahrens. Im Rahmen des Verfahrens hat die Landesdirektion Sachsen zahlreiche Behörden und Institutionen beteiligt. Dazu gehören unter anderem die Anliegerkommunen, der Landkreis Görlitz, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), Planungsverbände und anerkannte Naturschutzverbände.
Der Berzdorfer See kann künftig mit Fahrgastschiffen, nichtmotorangetriebenen Sportbooten und motorangetriebenen Sportbooten im Rahmen der Regelungen des Schifffahrtsrechts befahren werden. Zwei Flächen – eine im Nordwesten und eine im Südwesten des Sees – müssen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes ständig von der Schifffahrt freigehalten werden. Die beiden nicht schiffbaren Flächen werden, wie bisher schon, mittels Schifffahrtszeichen – sogenannter Tonnen – gekennzeichnet.
Mit einer weiteren Allgemeinverfügung hat die Landesdirektion Sachsen zusätzlich auch den zeitlichen Rahmen für die Schifffahrt auf dem Gewässer festgelegt. Die Nutzung des Sees für die Schifffahrt ist danach zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dabei jeweils in der Zeit zwischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang möglich.
Überdies hat das Landratsamt Görlitz mit Allgemeinverfügung vom 17. August 2022 den sogenannten Gemeingebrauch geregelt. Dazu gehören unter anderem das Baden und Schwimmen sowie das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb, wie z. B. Ruder-, Paddel-, Tret- und kleine Segelboote.
Die verfügten Nutzungseinschränkungen beruhen auf naturschutzfachlichen und -rechtlichen Prüfungen durch die zuständige untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Görlitz. Diesen lag ein umfangreiches Artenschutzgutachten zum Berzdorfer See zugrunde. Der Berzdorfer See dient danach während des Vogelzuges und der Überwinterungszeit zahlreichen Vogelarten (u. a. Gänsesäger, Haubentaucher, nordische Gans, Blässgans, Saatgans, Rothalstaucher, Prachttaucher, Schwarzhalstaucher, Sterntaucher) als Rast- und Überwinterungsgewässer. In den Stunden zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang werden mit dem Befahrungsverbot die auf dem See ruhenden, schlafenden oder Nahrung suchenden Vögel geschützt.
Die Beschränkungen gelten nicht für Wasserfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, sonstiger Behörden sowie der Wasserrettung und des Fischereiausübungsberechtigten.
Im Hafen Görlitz wird die Schifffahrt ganzjährig möglich sein.
Die Allgemeinverfügungen werden am 12. September 2022 wirksam. Damit entfällt zugleich die befristete wasserrechtliche Zulassung des Landkreises Görlitz, mit der die Nutzung des Sees bisher geregelt wurde.
Interessierte können die Allgemeinverfügungen online auf dem Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen abrufen.