Medieninformationen 2022
[020/2022 - 28.04.2022]
Oberbürgermeister-Kandidatur von Dirk Hilbert bleibt gültig
Landesdirektion Sachsen weist Beschwerden gegen die Wahlzulassung des Dresdner Amtsinhabers als unbegründet zurück
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat die zur Entscheidung des Gemeindewahlausschusses der Landeshauptstadt Dresden vom 11. April 2022 vorliegenden insgesamt sieben Beschwerden von Wahlbewerbern zur Zulassung des amtierenden Oberbürgermeisters Dirk Hilbert als Kandidat zur am 22. Juni 2022 bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl geprüft. Im Ergebnis ihrer Prüfung bestätigt die LDS als zuständige Rechtsaufsicht die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses zur Wahlzulassung von Herrn Hilbert.
Nach Einschätzung der LDS war die Aufstellungsversammlung des Vereins Unabhängige Bürger für Dresden e.V., der Herrn Hilbert als Kandidaten für die Dresdner Oberbürgermeisterwahl 2022 vorgeschlagen hat, tatsächlich mit mehreren Formfehlern belastet. Einerseits waren zwei von insgesamt vierzehn Teilnehmern der Aufstellungsversammlung des oben genannten Vereins in der Abstimmung über den Wahlvorschlag des Vereins nicht stimmberechtigt, weil diese zum Abstimmungszeitpunkt ihren Hauptwohnsitz nicht in Dresden hatten. Andererseits hat eines der beiden nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Verlauf der Aufstellungsversammlung in Vertretung des Vereins gegenüber dem Gemeindewahlausschuss abgegeben. Da diese Person aber in der fraglichen Abstimmung nicht stimmberechtigt war, war sie gleichzeitig auch nicht berechtigt, eine solche Erklärung abzugeben.
Die zu prüfenden Beschwerden werden von der LDS als zulässig bewertet. Allerdings können die genannten Fehler nicht die Unzulässigkeit des Wahlvorschlags des Vereins Unabhängige Bürger für Dresden e.V. begründen.
Fehler in der Wahlvorbereitung können als Mängel in Wahlbeschwerdeverfahren nur dann wirksam werden, wenn sie das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen. Da Herr Hilbert von den zwölf stimmberechtigten der insgesamt vierzehn Teilnehmer der Aufstellungsversammlung gewählt wurde, ist die Wahlteilnahme der zwei nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für das Ergebnis der Aufstellungswahl unwesentlich.
Auch der Umstand, dass einer der nicht Stimmberechtigten aus dem Verein gegenüber dem Gemeindewahlausschuss die Eidesstattliche Versicherung über den ordnungsgemäßen Verlauf der Aufstellungsversammlung abgegeben hat, liefert keine Grundlage für eine Zurückweisung des Wahlvorschlags des Vereins. Die Wahl selbst erfolgte geheim, und da andere Kandidaten neben Herrn Hilbert dort nicht aufgetreten sind, ist auch eine Verkürzung von Rechten anderer Bewerber im Zuge der Kandidatenwahl nicht erkennbar.
„Das Wesen des demokratischen Wahlrechts ist es, den Wählerinnen und Wählern die Wahl – am besten aus einem breiten Spektrum von Kandidatinnen und Kandidaten – zu ermöglichen. Die Zurückweisung eines Wahlvorschlages aufgrund geringfügiger Form- und Verfahrensmängel würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen“, ordnet Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, das Ergebnis der Beschwerdeprüfungen durch ihre Behörde ein.
Darüber hinaus ist der Bewerber Dirk Hilbert als amtierender Oberbürgermeister in Bezug auf den Wahlvorschlag privilegiert. Für den Wahlvorschlag als Einzelbewerber hätte es gar keiner Aufstellungsversammlung bedurft. Der vorliegende Wahlvorschlag schließt auch den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers Dirk Hilbert ein, da offenkundig ist, dass Herr Hilbert sich zur Wahl stellen möchte. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann sowohl der mängelbehafteten Versicherung an Eides statt als auch der Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern an einer Aufstellungswahl keine für das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl wesentliche Bedeutung zukommen.
Das Ergebnis der Prüfung durch die LDS geht den sieben Beschwerdeführern bei individueller Würdigung der jeweils vorgetragenen Beschwerdegründe in Kürze zu.
Gegen die Entscheidungen der LDS kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben werden.
Nach Einschätzung der LDS war die Aufstellungsversammlung des Vereins Unabhängige Bürger für Dresden e.V., der Herrn Hilbert als Kandidaten für die Dresdner Oberbürgermeisterwahl 2022 vorgeschlagen hat, tatsächlich mit mehreren Formfehlern belastet. Einerseits waren zwei von insgesamt vierzehn Teilnehmern der Aufstellungsversammlung des oben genannten Vereins in der Abstimmung über den Wahlvorschlag des Vereins nicht stimmberechtigt, weil diese zum Abstimmungszeitpunkt ihren Hauptwohnsitz nicht in Dresden hatten. Andererseits hat eines der beiden nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Verlauf der Aufstellungsversammlung in Vertretung des Vereins gegenüber dem Gemeindewahlausschuss abgegeben. Da diese Person aber in der fraglichen Abstimmung nicht stimmberechtigt war, war sie gleichzeitig auch nicht berechtigt, eine solche Erklärung abzugeben.
Die zu prüfenden Beschwerden werden von der LDS als zulässig bewertet. Allerdings können die genannten Fehler nicht die Unzulässigkeit des Wahlvorschlags des Vereins Unabhängige Bürger für Dresden e.V. begründen.
Fehler in der Wahlvorbereitung können als Mängel in Wahlbeschwerdeverfahren nur dann wirksam werden, wenn sie das Wahlergebnis wesentlich beeinflussen. Da Herr Hilbert von den zwölf stimmberechtigten der insgesamt vierzehn Teilnehmer der Aufstellungsversammlung gewählt wurde, ist die Wahlteilnahme der zwei nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für das Ergebnis der Aufstellungswahl unwesentlich.
Auch der Umstand, dass einer der nicht Stimmberechtigten aus dem Verein gegenüber dem Gemeindewahlausschuss die Eidesstattliche Versicherung über den ordnungsgemäßen Verlauf der Aufstellungsversammlung abgegeben hat, liefert keine Grundlage für eine Zurückweisung des Wahlvorschlags des Vereins. Die Wahl selbst erfolgte geheim, und da andere Kandidaten neben Herrn Hilbert dort nicht aufgetreten sind, ist auch eine Verkürzung von Rechten anderer Bewerber im Zuge der Kandidatenwahl nicht erkennbar.
„Das Wesen des demokratischen Wahlrechts ist es, den Wählerinnen und Wählern die Wahl – am besten aus einem breiten Spektrum von Kandidatinnen und Kandidaten – zu ermöglichen. Die Zurückweisung eines Wahlvorschlages aufgrund geringfügiger Form- und Verfahrensmängel würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen“, ordnet Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, das Ergebnis der Beschwerdeprüfungen durch ihre Behörde ein.
Darüber hinaus ist der Bewerber Dirk Hilbert als amtierender Oberbürgermeister in Bezug auf den Wahlvorschlag privilegiert. Für den Wahlvorschlag als Einzelbewerber hätte es gar keiner Aufstellungsversammlung bedurft. Der vorliegende Wahlvorschlag schließt auch den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers Dirk Hilbert ein, da offenkundig ist, dass Herr Hilbert sich zur Wahl stellen möchte. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann sowohl der mängelbehafteten Versicherung an Eides statt als auch der Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern an einer Aufstellungswahl keine für das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl wesentliche Bedeutung zukommen.
Das Ergebnis der Prüfung durch die LDS geht den sieben Beschwerdeführern bei individueller Würdigung der jeweils vorgetragenen Beschwerdegründe in Kürze zu.
Gegen die Entscheidungen der LDS kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben werden.