Abwasserabgabe
Erläuterungen zu Anlage 3 - Bestätigung Dritter über Mittelverwendung
Merkblatt zur Anlage 3 Erläuterungen zu Vordruck Z 5.1, Z 6.1, Z 5.2 bzw. Z 6.2
Der Abgabenpflichtige kann auch Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Anlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Aufwendungen verwendet, sie in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.