Abwasserabgabe
AE 2 - Erläuterungen zur Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter
Merkblatt AE 2
Die Kleineinleiterabgabe wird erhoben für Einleitungen von weniger als 8 m³ Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Abwasser in ein Gewässer (§ 9 Abs. 2 S. 2 AbwAG). Ähnlich verschmutztes Abwasser ist in diesem Zusammenhang das in seiner Art und Zusammensetzung mit dem häuslichen vergleichbare Schmutzwasser, das abwassertechnisch in gleicher Weise zu behandeln ist. Die Konzentrationswerte des unbehandelten Abwassers dürfen nur unwesentlich (max. 30 %) über den Werten für häusliches Abwasser liegen.
Die Kleineinleiterabgabe wird nicht erhoben für Einwohner/-innen,
- die mit ihrem gesamten Schmutzwasser an eine Kanalisation mit nachgeschalteter zentraler Kläranlage oder eine Teilortskanalisation angeschlossen sind (Indirekteinleiter); die Abwassereinleitungen aus Teilortskanalisationen sind auf Formular AE 1.2 zu erklären, da § 8 AbwAG auf die Einwohner/-innen, die nicht an der Kanalisation angeschlossen sind, abstellt,
- deren Fäkalien in abflusslosen Gruben gesammelt und einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden und deren Grauwasser über eine Kanalisation eingeleitet wird,
- deren gesamtes Schmutzwasser in abflusslosen Gruben gesammelt und einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
Abgabepflicht besteht nur für Einwohner/-innen mit Hauptwohnsitz.
Abgabepflichtige
Die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen wird grundsätzlich von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben, denen die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt. Sie wird ferner von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben, denen gemäß § 50 Abs. 1 SächsWG die Abwasserbeseitigungspflicht in funktionaler und räumlicher Hinsicht vollständig übertragen ist.
Funktional vollständig bedeutet insoweit, dass für das gesamte in § 54 Abs. 1 WHG benannte Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde. Räumlich vollständig bedeutet insoweit, dass für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Gemeindeteile die Abwasserbeseitigungspflicht auf eine oder auch mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Zweckverbände) vollständig übertragen wurde.
Die Betrachtung nach Gemeindeteilen ist dann geboten, wenn für einzelne Gemeindeteile unterschiedliche Zuständigkeiten (z.B. aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren Zweckverbänden) bestehen.
Wenn die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Gemeindeteile lediglich teilweise auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen wurde, bleibt somit die übertragende Körperschaft für Kleineinleitungen abgabepflichtig, wenn nicht in der Verbandssatzung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den die Übertragung der Teilaufgabe erfolgt, geregelt ist, dass die Aufgaben übernehmende Körperschaft auch für Kleineinleitungen abgabepflichtig ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 SächsAbwAG).
Die Abgabepflicht besteht regelmäßig für Dritte. Die Abgabepflicht kann aber auch für Kleineinleitungen bestehen, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst zuzurechnen sind (z. B. für durch eine Gemeinde vermietete Grundstücke).
Abgabefreiheit
Von den Einwohnern/Einwohnerinnen, für die grundsätzlich Abgabepflichtigkeit besteht, entfällt die Abgabepflicht nach folgenden Maßgaben:
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 AbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei, wenn
- der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht
und - die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.