Abwasserabgabe
Z 6.2 - Erläuterungen zur Erklärung der Verrechnung (Abwasserzuführungsanlage -Abwassersammler- )
Merkblatt Z 6.2
Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG können, wenn das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht oder an diese angepasst wird und eine Minderung der Gesamtschadstofffracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen beim Einleiten in das Gewässer erwartet wird, die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Nicht verrechenbar ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Anteil der Abwasserabgabe.