Abwasserabgabe
AE 3 - Erläuterungen zur Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Abwasseranlage
Merkblatt AE 3
Abgabepflichtige/r
Abgabepflichtige/r ist, wer Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer einleitet (§§ 1 und 7 AbwAG).
Abgabetatbestand
Der Abgabepflicht unterliegt die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer. Unter dem Begriff „öffentliche" Kanalisation ist eine Kanalisation zu verstehen, die in einem abgeschlossenen örtlichen Bereich einer Mehrzahl von Grundstückseigentümern als Anschlussnehmern zur Benutzung angeboten wird. Entscheidend ist, dass sich grundsätzlich jedermann anschließen kann.
Mischsystem
a) Grundsatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsAbwAG bleibt auf Antrag das aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließende Wasser abgabefrei, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 Abs. 1 WHG behandelt wird, sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind. Voraussetzungen für die Abgabefreiheit sind, dass die Entlastungsbauwerke nach den allgemeinen Regeln der Technik errichtet und betrieben werden und dass das in den Speicherbauwerken zurückgehaltene Mischwasser in einer Kläranlage nach dem Stand der Technik behandelt wird. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Entlastungsbauwerke nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden, ist das Arbeitsblatt DWA-A 102. Die im Folgenden verwendeten Formelzeichen, Kürzel und Begriffe beruhen auf den entsprechenden Definitionen im Arbeitsblatt DWA-A 102.
b) Anforderungen an die Abgabefreiheit für das gesamte Einzugsgebiet einer Kläranlage
Das gesamte entsorgte Einzugsgebiet einer zentralen Kläranlage bleibt abgabefrei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Nachweis, dass der zulässige Gesamtstoffaustrag nach DWA-A 102-2 unterschritten wird, liegt vor.
- Das für das Einzugsgebiet nach den Vorgaben des Arbeitsblattes DWA-A 102-2 erforderliche Speichervolumen wurde vollständig errichtet. Anrechenbare Speichervolumina (z. B. oberhalb von Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanälen liegender Kanalstauraum) finden Berücksichtigung, wenn diese im Einzelfall im Rahmen der Mischwasserbehandlungskonzepte nachgewiesen wurden. Die entsprechenden Volumina gelten nur dann als errichtet, wenn am jeweiligen Bauwerk das Mischungsverhältnis (7.3.4.2 DWA-A 102-2) und die jeweils einschlägigen Klärbedingungen eingehalten werden sowie die sonstigen baulichen Voraussetzungen des Arbeitsblattes DWA-A 166 vorliegen.
- Sämtliche Regenüberläufe entsprechen den Vorgaben nach Ziffer 7.3.4.5 des DWA-A 102-2 (insbesondere Einhaltung des Mindestmischungsverhältnisses und Weiterleitung des kritischen Mischwasserabflusses)
- Alle Speicherbauwerke werden so betrieben, dass das Speichervolumen entsprechend der Bemessung im Regenwetterfall mit Mischwasser beaufschlagt wird (maßgeblich ist hier insbesondere eine normgerechte Drosseleinstellung).
- Die Kläranlage ist hydraulisch geeignet, die Summe aller der Kläranlage unmittelbar zugeführten Drosselabflüsse aus dem gesamten Einzugsgebiet aufzunehmen.
Als abgabefreies Teileinzugsgebiet können durch den Abgabepflichtigen entsorgte Flächen oberhalb eines zu bestimmenden Speicherbauwerks (Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanal) beantragt werden, in welchem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
- Sämtliche Bedingungen nach Buchstabe b) werden für das Teileinzugsgebiet eingehalten.
- Es ist sichergestellt, dass der gesamte Drosselabfluss des definierten Speicherbauwerkes der Kläranlage zugeführt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass dieser Drosselabfluss (Q ab,teil) nicht das Abflussvermögen der in Fließrichtung nachfolgenden Entlastungsbauwerke (Q ab, folgend) überschreiten darf. Ist die Bemessung des definierten Bauwerkes nicht ausreichend, um sämtliche oberhalb des Bauwerks liegenden Flächen als abgabefrei zu erklären, so hat der Abgabepflichtige das zur Abgabebefreiung beantragte Gebiet konkret abzugrenzen und zusätzlich zu den obenstehenden Anforderungen nachzuweisen, dass die Größe des Gebietes der Bemessung des Bauwerkes entspricht (entsprechend des Zulassungsbescheides, ansonsten durch Einzelnachweis). In ein Mischsystem integrierte Trenngebiete sind unabhängig vom Ausbau der Mischwasserbehandlung abgabefrei, wenn die Voraussetzungen entsprechend der Vorgaben für Trennsysteme erfüllt sind.
Die Abgabeerklärung ist für das gesamte Einzugsgebiet einer zentralen Kläranlage zu erstellen. Ihr ist ein vollständiges Mischwasserbehandlungskonzept beizulegen.
Das Mischwasserbehandlungskonzept besteht mindestens aus:
- dem Gebietseinteilungsplan,
- einem Fließschema und
- einer tabellarischen Zusammenstellung der wesentlichen einzugsgebietsspezifischen und baulichen Kenndaten für jedes Entlastungsbauwerk.
Liegt bereits ein diesen Anforderungen entsprechendes Mischwasserbehandlungskonzept vor, so bedarf es nur dann einer überarbeiteten Vorlage, wenn:
- Speicherbauwerke in Betrieb oder außer Betrieb genommen wurden,
- Regenüberläufe in Betrieb oder außer Betrieb genommen wurden,
- sich wesentliche betriebliche Änderungen eines Entlastungsbauwerkes ergeben haben (insbesondere Änderung von Qab),
- sich wesentliche Änderungen in den Bemessungsgrundlagen einzelner Entlastungsbauwerke ergeben haben (insbesondere von A b.a ),
- wesentliche bauliche Änderungen an einzelnen Entlastungsbauwerken vorgenommen wurden,
- sich eine wesentliche Änderung der Mischwasserbehandlungskapazität der Kläranlage ergeben hat
oder - aus sonstigen Gründen eine Überarbeitung des Mischwasserbehandlungskonzeptes erforderlich ist.
Mit Erscheinen des Arbeitsblattes DWA-A 102 wurde das Arbeitsblatt ATV-A 128 ersetzt. Vorerst werden Nachweise nach dem Arbeitsblatt ATV-A 128 weiter anerkannt. Bei neu erstellten Mischwasserkonzepten und Einzelnachweisen sind die Vorgaben des DWA-A 102 nachzuweisen.
Trennsystem
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist, sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.