Abwasserabgabe
Z 6.1 - Erläuterungen zur Anzeige der Verrechnung (Abwasserzuführungsanlage, Abwassersammler)
Merkblatt Z 6.1
Gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG können, wenn das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht oder an diese angepasst wird und eine Minderung der Gesamtschadstofffracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen beim Einleiten in das Gewässer erwartet wird, die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
Nicht verrechenbar ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Anteil der Abwasserabgabe.
Plant der Abgabepflichtige die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG und sind ihm hierfür bereits Aufwendungen entstanden, so wird die Abwasserabgabe nur insoweit fällig, als sie die geplanten Aufwendungen übersteigt oder einen erhöhten nicht verrechenbaren Anteil enthält (§ 12 Abs. 4 S. 3 SächsAbwAG). Der Nachweis der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Fälligkeit der Abwasserabgabe ist mit diesem Formular zu erbringen. Auswirkungen auf die Fälligkeit der Abwasserabgabe hat die Verrechnungsanzeige nur, wenn dieses Formular vollständig bei der zuständigen Behörde vorliegt.
Die tatsächliche Inbetriebnahme bzw. deren Verzicht sind unverzüglich anzuzeigen.
Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Anlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Betrieb, das dem Jahr der vorgesehenen Inbetriebnahme folgt oder erklärt er die Verrechnung nicht bis zum Ablauf von einem Jahr nach der tatsächlichen Inbetriebnahme, wird die Abgabe sofort fällig.
Die Verrechnung ist für Abwasseranlagen, spätestens bis zum Ablauf von 4 Jahren nach der Inbetriebnahme zu erklären. Wenn die Aufwendungen Gegenstand eines rechtshängigen Anspruches sind, hat die zuständige Behörde die 4-Jahresfrist auf Antrag zu verlängern.