Abwasserabgabe
AE 4 - Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar
Merkblatt AE 4
Abgabepflichtige/r
Abgabepflichtige/r ist, wer Niederschlagswasser von einer befestigten gewerblichen Fläche über eine nicht öffentliche Kanalisation in ein Gewässer einleitet (§§ 1 und 7 AbwAG).
Abgabetatbestand
Der Abgabepflicht unterliegt die Einleitung von Niederschlagswasser über eine nicht öffentliche Kanalisation in ein Gewässer.
Befestigte gewerbliche Fläche
Befestigt ist eine Fläche, wenn der Boden durch gezielte Maßnahmen versiegelt oder so verdichtet worden ist, so dass das Niederschlagswasser nicht den natürlichen Bodenverhältnissen entsprechend versickern kann. Hierbei handelt es sich nicht zwangsweise um die reduzierte Fläche A , insbesondere nicht, wenn zur Berechnung Abflussbeiwerte herangezogen wurden. Von der Abgabepflicht sind nur Flächen größer 3 ha betroffen.
Zu den gewerblich genutzten Flächen zählen beispielsweise Industrie- oder Gewerbegebiete, Lager- oder sonstige Betriebsflächen. Durch § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG wurde die Niederschlagswassereinleitung von Schienenwegen der Eisenbahnen ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen, wenn es über eine nicht öffentliche Kanalisation abgeleitet wird.
Nicht öffentliche Kanalisation
Die Kanalisation ist nicht öffentlich und damit privat, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung steht.
Zu einer nicht öffentlichen Kanalisation kann beispielsweise die Kanalisation eines Flugplatzes, eines Betriebsgrundstückes eines gewerblichen Unternehmens oder von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften zählen.
Abgabefreiheit
a) Trennsystem
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist, sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
Für die Behandlung des Niederschlagswassers im Trennsystem gelten die im Arbeitsblatt DWA-A 102 gestellten Anforderungen. Demnach ist nur bei gering verschmutzten Gebieten der Kategorie I (z. B. Dachflächen, soweit nicht unter Flächengruppe SD1 und SD2 fallend) eine Behandlung des Niederschlagswassers nicht erforderlich. Die Anforderungen des Zulassungsbescheides sind einzuhalten.
b) Mischsystem
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsAbwAG bleibt auf Antrag für aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließendes Wasser abgabefrei, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 Abs. 1 WHG behandelt wird, die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
Erfolgt eine Entlastung des Mischwassers vor der Kläranlage, so muss auch das entlastete Mischwasser entsprechend den Anforderungen nach § 57 WHG behandelt werden. Der Stand der Technik gilt als eingehalten, wenn die Entlastungsbauwerke nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden und das in den Speicherbauwerken zurückgehaltene Mischwasser in einer Kläranlage nach dem Stand der Technik behandelt wird. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Entlastungsbauwerke nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden, ist das Arbeitsblatt DWA-A-102.
Mit Erscheinen des Arbeitsblattes DWA-A 102 wurde das Arbeitsblatt ATV-A 128 und das Merkblatt DWA-M 153 ersetzt. Vorerst werden Nachweise nach dem Arbeitsblatt ATV-A 128 und dem Merkblatt DWA-M 153 weiter anerkannt. Eine Überarbeitung nach dem Arbeitsblatt DWA-A 102 muss aber mittelfristig erfolgen. Bei neu erstellten bzw. aktualisierten Mischwasserkonzepten und Einzelnachweisen sind die Vorgaben des DWA-A 102 nachzuweisen.