Tierseuchenbekämpfung
[30.04.2026] [25-5152/417/49]
An alle bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte im Freistaat Sachsen
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Ermächtigung aller bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte zur Implantation von Transpondern bei Hunden, Katzen oder Frettchen im Freistaat Sachsen
Vollzug der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
Auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 [2] werden die nachstehenden Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 nebst begleitender Rechtsakte löste ab dem 22. April 2026 die ursprüngliche (Heimtier-) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ab.
Mit Artikel 270 Absatz 2 letzter Anstrich der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) [2] wurde die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] zum 21. April 2021 aufgehoben, doch deren Gültigkeit mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2026/429 [2] bis zum 21. April 2026 verlängert. Mit dem 22. April 2026 endete die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] daher endgültig und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/131 [1] trat hierfür als Nachfolgeverordnung in Kraft.
Die nun geltende Delegierte Verordnung (EU) 2026/13 [1] trifft Ergänzungen zur Verordnung (EU) 2016/429 [2] für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken.
Während die alte Verordnung unter einem „ermächtigten Tierarzt“ (Artikel 2 Absatz 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3]) einen Tierarzt verstand, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen, definiert die neue Delegierte Verordnung den Begriff des „ermächtigten Tierarztes“ neu (Artikel 2 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1]) und verweist zwecks Definition auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 [4], wonach dem Tierarzt durch die zuständigen Behörden amtliche Aufgaben übertragen werden müssen. Gemäß des Artikel 70 Buchstabe b Unterbuchstabe i. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] dürfen Transponder bei Heimtieren nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] waren ermächtigte Tierärzte insbesondere für die Ausstellung eines Heimtierausweises, die Blutprobenentnahme und die Vornahme von Impfungen bei Heimtieren ausdrücklich gesetzlich berechtigt worden. Zur Tätigkeit der Implantation eines Transponders wurden die Tierärzte aber nicht gesondert gesetzlich ermächtigt, sodass bis dato auch u. a. nicht ermächtigte Tierärzte die Implantation von Transpondern bei Heimtieren vornehmen durften.
Mit der neuen Begriffsbestimmung eines „ermächtigten Tierarztes“ in der nun geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] ist es nun zwingend erforderlich, die dem Tierarzt übertragenen Aufgabe der Transplantation von Transpondern bei Hunden, Katzen und Frettchen mittels dieser Allgemeinverfügung konkret zu bestimmen.
Aus den vorgenannten Gründen war die gegenständliche Allgemeinverfügung zu erlassen und alle Tierärztinnen und Tierärzte des Freistaates Sachsen, die bis zum 22. April 2026 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin ermächtigt sind, ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2026/131 [1] zusätzlich für die Implantation von Transpondern von Hunden, Katzen und Frettchen zu ermächtigen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) [6], wonach die einheitliche Behandlung von (derzeit ermächtigten) Tierärztinnen und Tierärzten im Freistaat Sachsen erforderlich ist und daher übernommen wird. Es ist untunlich, die Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erlass vielzähliger Einzelallgemeinverfügungen diese Sache regeln zu lassen.
Zu 1.:
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4] werden alle Tierärzte zur Tätigkeit „Implantation von Transpondern im Sinne von Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 Buchstabe b Unterbuchstabe i“ ermächtigt, die bis zum 22. April 2026 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin ermächtigt sind.
Gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] Buchstabe b Unterbuchstabe i dürfen Transponder nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Nach Artikel 2 Nr. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 [1] wird hinsichtlich des Begriffes „ermächtigter Tierarzt“ auf Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4] verwiesen, wonach dies ein Tierarzt sein muss, auf den die amtliche Aufgaben durch die zuständige Behörde übertragen wurde. Mangels einer solchen gesetzlichen Tätigkeitsübertragung hinsichtlich des Setzens von Transponder im Sinne von Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] Buchstabe b Unterbuchstabe i, war dies nun mittels dieser Allgemeinverfügung zu erfüllen.
Die Voraussetzung für eine Übertragung nach Artikel 31 Absatz 2 lit. a und b Verordnung (EU) 2017/625 [4] und mithin Ermächtigung zu dieser Tätigkeit liegen vor. Die Übertragung dieser Tätigkeit ist erlaubt (Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4]) und die Bedingung für eine Übertragung nach Artikel 30 Verordnung (EU) 2017/625 [4] sind erfüllt. Diese Personengruppe weist aufgrund ihrer bestehenden Qualifikation sowie ihrer bisherigen Einbindung in Kennzeichnungs- und Registrierungsprozesse die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit auf.
Das „Ob“ und „Wie“ der Übertragung bestimmter Tätigkeiten auf einen Tierarzt nach Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4] liegt im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen wurde dabei pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG [9] i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG [10]). Die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ermächtigung ist für die Erfüllung des Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] notwendig und geeignet. Wie bereits ausgeführt, dürfen Transponder nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Angesichts der Änderung der Begriffsdefinition des „ermächtigten Tierarztes“ im der nun geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] nebst begleitender Rechtsakte war die Ermächtigung der Tierärzte hierzu nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 [5] obligat. Sie dient zudem der Verbesserung des bestehenden Systems zur Tierseuchenbekämpfung, der Rückverfolgbarkeit von Tieren, der Stärkung der Prävention sowie der Erhöhung der Wirksamkeit von Bekämpfungsmaßnahmen im Seuchenfall – insbesondere bei einem Ausbruch von Tollwut. Ohne die Ermächtigung bestünde die Gefahr einer unsachgemäßen Implantation von Transpondern bei Heimtieren, die den unionsrechtlichen Vorgaben widerspräche. Sie dient dabei auch der effektiven Bekämpfung des illegalen Handels mit Heimtieren, denn durch die Übertragung dieser Tätigkeit auf qualifizierte Tierärztinnen und Tierärzte wird das Risiko gesenkt, dass gefälschte Transponder implantiert werden und trägt damit zur zuverlässigen Rückverfolgbarkeit eines Heimtieres bei. Die Aufgabenermächtigung ist auch erforderlich. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht bekannt. Die Ermächtigung ist zweck- und sachdienlich und bezieht sich auf einen klar abgrenzbaren Adressatenkreis und erfasst eine – auf sachlichen Gründen gestützte – Personengruppe. Die hierzu ausgewählte Personengruppe besitzt eben die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von tierschutzgerechten Implantationen von Transpondern. Zudem beschränkt sich die Ermächtigung auf die Implantation von Transpondern bei bestimmten Tierarten (Hunden, Katzen und Frettchen). Die Ermächtigung ist zudem angemessen, sie steht nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Die Ermächtigung regelt keine zusätzlichen und unzumutbaren Anforderungen an die Adressaten der Ermächtigung.
Die Allgemeinverfügung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] ergebenden Anforderungen sachgerecht umzusetzen.
zu 2.:
Entsprechend § 1 Absatz 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 3 SächsAGTierGesG [6] obliegt der Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes weiterhin den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
zu 3. und 4.:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Geset-zes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) [7] i. V. m. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) [8]. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt vorliegend nach § 41 Absatz 4 S. 1 und 2 VwVfG [8] durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt. Die vollständige Begründung kann auf der vorgenannten Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf den Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG [8] i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG [7] abgesehen.
zu 5.:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) [9].
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Hinweis:
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 [1] als Nachfolgeverordnung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] bleiben die bestehenden begünstigenden Verwaltungsakte der Landkreise und Kreisfreien Städte (Ermächtigungen) weiterhin bestehen.
Für neue Anträge auf Ermächtigung gemäß Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 [2] sind weiterhin nach §1 Absatz 2 SächsAGTierGesG [4] die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
Dresden, den 30. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Allgemeinverfügung:
Auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 [2] werden die nachstehenden Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Alle Tierärztinnen und Tierärzte im Freistaat Sachsen, die bereits im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin danach ermächtigt sind, gelten rückwirkend ab dem 22.04.2026 gemäß der Verordnung (EU) 2026/131 [1] zusätzlich auch für die Implantation von Transpondern bei Hunden, Katzen und Frettchen als ermächtigt.
- Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.
- Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
- Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten im Referat 25 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, im Referat 25 der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 nebst begleitender Rechtsakte löste ab dem 22. April 2026 die ursprüngliche (Heimtier-) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ab.
Mit Artikel 270 Absatz 2 letzter Anstrich der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) [2] wurde die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] zum 21. April 2021 aufgehoben, doch deren Gültigkeit mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2026/429 [2] bis zum 21. April 2026 verlängert. Mit dem 22. April 2026 endete die Gültigkeit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] daher endgültig und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/131 [1] trat hierfür als Nachfolgeverordnung in Kraft.
Die nun geltende Delegierte Verordnung (EU) 2026/13 [1] trifft Ergänzungen zur Verordnung (EU) 2016/429 [2] für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken.
Während die alte Verordnung unter einem „ermächtigten Tierarzt“ (Artikel 2 Absatz 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3]) einen Tierarzt verstand, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen, definiert die neue Delegierte Verordnung den Begriff des „ermächtigten Tierarztes“ neu (Artikel 2 Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1]) und verweist zwecks Definition auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 [4], wonach dem Tierarzt durch die zuständigen Behörden amtliche Aufgaben übertragen werden müssen. Gemäß des Artikel 70 Buchstabe b Unterbuchstabe i. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] dürfen Transponder bei Heimtieren nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] waren ermächtigte Tierärzte insbesondere für die Ausstellung eines Heimtierausweises, die Blutprobenentnahme und die Vornahme von Impfungen bei Heimtieren ausdrücklich gesetzlich berechtigt worden. Zur Tätigkeit der Implantation eines Transponders wurden die Tierärzte aber nicht gesondert gesetzlich ermächtigt, sodass bis dato auch u. a. nicht ermächtigte Tierärzte die Implantation von Transpondern bei Heimtieren vornehmen durften.
Mit der neuen Begriffsbestimmung eines „ermächtigten Tierarztes“ in der nun geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] ist es nun zwingend erforderlich, die dem Tierarzt übertragenen Aufgabe der Transplantation von Transpondern bei Hunden, Katzen und Frettchen mittels dieser Allgemeinverfügung konkret zu bestimmen.
Aus den vorgenannten Gründen war die gegenständliche Allgemeinverfügung zu erlassen und alle Tierärztinnen und Tierärzte des Freistaates Sachsen, die bis zum 22. April 2026 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin ermächtigt sind, ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2026/131 [1] zusätzlich für die Implantation von Transpondern von Hunden, Katzen und Frettchen zu ermächtigen.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Absatz 2 i. V. m. Absatz 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) [6], wonach die einheitliche Behandlung von (derzeit ermächtigten) Tierärztinnen und Tierärzten im Freistaat Sachsen erforderlich ist und daher übernommen wird. Es ist untunlich, die Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erlass vielzähliger Einzelallgemeinverfügungen diese Sache regeln zu lassen.
Zu 1.:
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4] werden alle Tierärzte zur Tätigkeit „Implantation von Transpondern im Sinne von Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 Buchstabe b Unterbuchstabe i“ ermächtigt, die bis zum 22. April 2026 im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] ermächtigt wurden und weiterhin ermächtigt sind.
Gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] Buchstabe b Unterbuchstabe i dürfen Transponder nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Nach Artikel 2 Nr. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 [1] wird hinsichtlich des Begriffes „ermächtigter Tierarzt“ auf Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4] verwiesen, wonach dies ein Tierarzt sein muss, auf den die amtliche Aufgaben durch die zuständige Behörde übertragen wurde. Mangels einer solchen gesetzlichen Tätigkeitsübertragung hinsichtlich des Setzens von Transponder im Sinne von Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] Buchstabe b Unterbuchstabe i, war dies nun mittels dieser Allgemeinverfügung zu erfüllen.
Die Voraussetzung für eine Übertragung nach Artikel 31 Absatz 2 lit. a und b Verordnung (EU) 2017/625 [4] und mithin Ermächtigung zu dieser Tätigkeit liegen vor. Die Übertragung dieser Tätigkeit ist erlaubt (Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4]) und die Bedingung für eine Übertragung nach Artikel 30 Verordnung (EU) 2017/625 [4] sind erfüllt. Diese Personengruppe weist aufgrund ihrer bestehenden Qualifikation sowie ihrer bisherigen Einbindung in Kennzeichnungs- und Registrierungsprozesse die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit auf.
Das „Ob“ und „Wie“ der Übertragung bestimmter Tätigkeiten auf einen Tierarzt nach Artikel 31 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 [4] liegt im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen wurde dabei pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG [9] i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG [10]). Die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ermächtigung ist für die Erfüllung des Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [5] notwendig und geeignet. Wie bereits ausgeführt, dürfen Transponder nur noch von amtlichen oder ermächtigten Tierärzten implantiert werden. Angesichts der Änderung der Begriffsdefinition des „ermächtigten Tierarztes“ im der nun geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] nebst begleitender Rechtsakte war die Ermächtigung der Tierärzte hierzu nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 [5] obligat. Sie dient zudem der Verbesserung des bestehenden Systems zur Tierseuchenbekämpfung, der Rückverfolgbarkeit von Tieren, der Stärkung der Prävention sowie der Erhöhung der Wirksamkeit von Bekämpfungsmaßnahmen im Seuchenfall – insbesondere bei einem Ausbruch von Tollwut. Ohne die Ermächtigung bestünde die Gefahr einer unsachgemäßen Implantation von Transpondern bei Heimtieren, die den unionsrechtlichen Vorgaben widerspräche. Sie dient dabei auch der effektiven Bekämpfung des illegalen Handels mit Heimtieren, denn durch die Übertragung dieser Tätigkeit auf qualifizierte Tierärztinnen und Tierärzte wird das Risiko gesenkt, dass gefälschte Transponder implantiert werden und trägt damit zur zuverlässigen Rückverfolgbarkeit eines Heimtieres bei. Die Aufgabenermächtigung ist auch erforderlich. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht bekannt. Die Ermächtigung ist zweck- und sachdienlich und bezieht sich auf einen klar abgrenzbaren Adressatenkreis und erfasst eine – auf sachlichen Gründen gestützte – Personengruppe. Die hierzu ausgewählte Personengruppe besitzt eben die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von tierschutzgerechten Implantationen von Transpondern. Zudem beschränkt sich die Ermächtigung auf die Implantation von Transpondern bei bestimmten Tierarten (Hunden, Katzen und Frettchen). Die Ermächtigung ist zudem angemessen, sie steht nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Die Ermächtigung regelt keine zusätzlichen und unzumutbaren Anforderungen an die Adressaten der Ermächtigung.
Die Allgemeinverfügung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] ergebenden Anforderungen sachgerecht umzusetzen.
zu 2.:
Entsprechend § 1 Absatz 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 3 SächsAGTierGesG [6] obliegt der Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes weiterhin den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
zu 3. und 4.:
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Geset-zes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) [7] i. V. m. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) [8]. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt vorliegend nach § 41 Absatz 4 S. 1 und 2 VwVfG [8] durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung sowie im Sächsischen Amtsblatt. Die vollständige Begründung kann auf der vorgenannten Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf den Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG [8] i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG [7] abgesehen.
zu 5.:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) [9].
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift Widerspruch oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Hinweis:
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 [1] als Nachfolgeverordnung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 [3] bleiben die bestehenden begünstigenden Verwaltungsakte der Landkreise und Kreisfreien Städte (Ermächtigungen) weiterhin bestehen.
Für neue Anträge auf Ermächtigung gemäß Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 [1] i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 [2] sind weiterhin nach §1 Absatz 2 SächsAGTierGesG [4] die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
Dresden, den 30. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
[1] Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken
[2] Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1) in der derzeit geltenden Fassung
[3] Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1), außer Kraft
[4] Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142
[5] Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
[6] Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386), das durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist
[7] Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist
[8] Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist
[9] Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)
[10] Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist
[10] Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist