Tierseuchenbekämpfung
[02.04.2026] [25-5133/125/31]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für die Landkreise Görlitz und Bautzen
ASP - 7. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest (ASP)
Hinweis:
Die 7. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. März 2026, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I im Freistaat Sachsen.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen, insbesondere die darin getroffenen Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben sowie die Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten haben
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
7. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023,
zuletzt geändert am 2. März 2026,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone)
und weitere Anordnungen.
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein vom 01.04.2026 werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
Mit Befund des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) vom 01.04.2026 wurde der erneute Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt. Der Fundort des Tieres liegt im Landkreis Görlitz in der Gemeinde Waldhufen.
Erstmals wurde auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen hatte sich auf weite Teile Sachsens bis in den Landkreis Meißen ausgebreitet. Die ASP in Sachsen wurde intensiv bekämpft, so dass Sachsen seit dem 5. Februar 2026 wieder als ASP-frei galt.
Die Herkunft des erneuten Auftretens der ASP wird aktuell noch über Untersuchungen im Friedrich-Loeffler-Institut abgeklärt.
Die Seuchenlage hatte sich in den vergangenen zwei Jahren sichtlich gebessert. Im Freistaat Sachsen lagen zum 5. Februar 2026 ein positiver ASP-Fall oder das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück. Auch die Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden Nachbarländern Polen und Tschechien gestaltete sich günstig, sodass die Landesdirektion Sachsen mit Allgemeinverfügung vom 25. November 2025 (AZ: 25-5133/125/48) die Sperrzone II aufgehoben und mit Allgemeinverfügung vom 2. März 2026 (AZ: 25-5133/125/31) eine angepasste Sperrzone I als Schutzkorridor an der Grenze zu Polen aufrechterhalten hat.
Mit Veröffentlichung der 7. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. März 2026 (Gz.: 25-5133/125/31) wird daher die Sperrzone I entsprechend der neuen Seuchensituation angepasst und erweitert.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 lit. d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Hausschweinpopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden ist. Aufgrund der überregionalen Bedeutung und der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung der Verbote des Verbringens von Wildschweinen und Erzeugnissen von Wildschweinen sowie von Schweinen, die Anordnungen an die Halter von Schweinen gem. § 14d Abs. 4 und 5 SchwPestV sowie bestimmte Regelungen der Zäunung gem. § 14d Abs. 2c SchwPestV, da Art und Umfang der Seuchengefahr dies erfordern und diese Aufgaben sachgerecht im Sinne einer ASP-Bekämpfungsstrategie nur einheitlich geregelt werden können.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 a i. V. m. Art. 5 Abs. 1 a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429.
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
Das Restriktionsgebiet Sperrzone I wird auf den vorbezeichneten Umfang vergrößert.
Das oben dargestellte und hiermit festgelegte Gebiet entlang der durch die Allgemeinverfügung vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48, zuletzt geändert am 02. April 2026 festgelegten Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den Landkreisen Görlitz und Bautzen wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als zusätzliche Sperrzone bestimmt.
Diese zusätzliche Sperrzone ist nach Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I in Anhang I Teil I der Verordnung zu listen. Das Gebiet entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.
Von der Befugnis zur Vergrößerung und damit Errichtung einer Sperrzone I gemäß Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 macht die zuständige Behörde Gebrauch. Nach Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 „kann“ die Behörde eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone II angrenzt, um diese Sperrzone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen. Dies ist erforderlich, da mit Feststellungsbefund vom 01.04.2026 ein Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt wurde. Der Fundort liegt weniger als 10 km von der noch bestehenden Sperrzone I entfernt. Eine Erweiterung der Sperrzone I war daher geboten und zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP effektiv durchführen zu können.
Bei der Festlegung des Umfanges des Restriktionsgebietes steht der zuständigen Behörde aber Ermessen zu. Dieses wurde fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG) und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die hiermit festgelegte Sperrzone I dient der effektiven gefahrenabwehrrechtlichen Seuchenbekämpfung und ist damit auch erforderlich. Es ist kein milderes und gleichgeeignetes Mittel zur Zweckerreichung erkennbar. Die vorgenommene territoriale Absteckung und Dimensionierung der Sperrzone I ist hier notwendig, um der gegebenen seuchenrechtlichen Gefahrenlage zu entgegnen. Die operationelle Expertengruppe wurde in die Entscheidungsfindung eingebunden.
Die Festlegung der Sperrzone I erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation unter sachgerechter Einbeziehung der Veterinär- und Jagdbehörden des Restriktionsgebietes und der Landwirtschaftsbehörden. In die Entscheidungsfindung sind auch die vorliegenden Angaben zur Schwarzwildstrecke als Äquivalent zur Schwarzwilddichte, die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingeflossen. Es wurden auch die Empfehlungen der europäischen Kommission zur Mindestgröße der Sperrzonen (Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) Mindestabstand zu den Ausbrüchen 10 km und Sperrzone I (Pufferzone) ab Grenze Sperrzone II mindestens weitere 10 km), sachgerecht und hinreichend berücksichtigt. Die Sperrzone hat hier auch die ausreichende Größe, damit die dort geltenden Anordnungen (verstärkte Bejagung, Fallen etc.) Effekte zeigen. Diese 10 km Radien berücksichtigen das unter normalen Verhältnissen maximal zu erwartende Streifverhalten von Wildschweinen. Die Festlegung der Sperrzone I erfolgte insbesondere unter Beachtung geeigneter Einstandsgebiete (Wald und andere Gebiete die den Tieren Deckung bieten) und vorhandener Wasserläufe. Die Grenze der Sperrzone wurde weitgehend entlang von Straßen festgelegt, da hier die Errichtung von Zäunen einfacher möglich ist.
Die gegenständliche Festlegung der Sperrzone I ist auch angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zum Zweck der Seuchenbekämpfung. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck der effektiven Seuchenbekämpfung und der Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist im Ergebnis höher zu werten, als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu bleiben. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten, zumal den Betroffenen u. U. ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7, 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zusteht.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Bekämpfung der Tierseuche dringend beginnen muss und die dafür erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden müssen. Der Aufschub von 14 Tagen bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung würde bewirken, dass sich die Seuche weiter ausbreitet und deren weitere Bekämpfung entsprechend erschweren.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. April 2026
Die 7. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. März 2026, beinhaltet die Veränderung der Sperrzone I im Freistaat Sachsen.
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023 bleiben unverändert bestehen, insbesondere die darin getroffenen Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben sowie die Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten haben
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
7. Änderung der Allgemeinverfügung vom 20. April 2023,
zuletzt geändert am 2. März 2026,
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone)
und weitere Anordnungen.
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein vom 01.04.2026 werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Die Nr. 1 der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. März 2026, wird wie folgt neugefasst:
Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
Als Sperrzone I (Pufferzone) werden die Gebiete/Gebietsteile folgender Gemeinden festgelegt:
a. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Boxberg/O.L. mit den Gemarkungen Klitten Flure 8, 11, 19 bis 28,
- Gemeinde Großschweidnitz,
- Gemeinde Hähnichen,
- Gemeinde Hohendubrau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Horka, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Kottmar mit den Gemarkungen Niederottenhain, Oberottenhain,
- Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L. östlich entlang der Straßenzüge B115/B156 nördlicher Teil (Jämlitzer Weg) bis Abzweig Forstweg, dann westlich der B115 entlang des Wildzaunes über Forstweg – Bautzener Straße – Waldstück „Drachenberge“ – S126 bis B115,
- Gemeinde Kreba-Neudorf,
- Gemeinde Lawalde mit der Gemarkung Kleindehsa,
- Gemeinde Markersdorf, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Mittelherwigsdorf südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich Neue Straße bis Schillerstraße,
- Gemeinde Mücka,
- Gemeinde Neißeaue, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Olbersdorf östlich des Verbindungswegs von Zittau - Mittelweg bis Olbersdorfer Feldgrenzweg (Niederer Grüneplanweg),
- Gemeinde Oybin südlich des Olbersdorfer Feldgrenzwegs (Niederer Grüneplanweg) in westliche Richtung bis Waldweg, östlich des Verlaufes in südliche Richtung von Waldweg über Olbersdorfer Flügelweg entlang des Goldbachs bis zum Biersteig (Teufelsmühle) an der S133, östlich der S133 in südliche Richtung bis zum ersten Abzweig der Bürgerallee, östlich der Bürgerallee in südliche Richtung über den Fürstensteig bis Brandsteinweg, südlich des Brandsteinwegs in Richtung Westen bis zur S133 (Kammstraße), östlich der S133 in südliche Richtung bis zur Landesgrenze,
- Gemeinde Quitzdorf am See, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Rietschen östlich des Verlaufes der B115,
- Gemeinde Rosenbach,
- Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen,
- Gemeinde Stadt Bad Muskau östlich der Strecke B115 von Norden kommend bis zum Abzweig Weinbergweg,
- Gemeinde Stadt Bernstadt a. d. Eigen,
- Gemeinde Stadt Görlitz,
- Gemeinde Stadt Herrnhut mit den Gemarkungen Berthelsdorf, Neundorf, Niederrennersdorf, Oberrennersdorf, Niederstrahwalde, Oberstrahwalde,
- Gemeinde Stadt Löbau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Niesky, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Ostritz östlich des Verbindungswegs von der S128 Richtung Leuba bis Abzweig des Verbindungswegs in südliche Richtung zur S129, östlich des Ostritzer Stadtwaldes und des Klosterwaldes,
- Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L., sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,
- Gemeinde Stadt Rothenburg/O.L.,
- Gemeinde Stadt Zittau östlich des Ostritzer Stadtwaldes bis zum Abzweig Grenzviebig, östlich des Grenzviebig in südliche Richtung bis zur Dorfstraße K8630, südlich K8630 in westliche Richtung bis zum Verbindungsweg Am Schloss in Schlegel, östlich dieses Verbindungswegs in südliche Richtung zur K8631, östlich des weiteren Verlaufs dieses Verbindungswegs von der K8631 in südliche Richtung über Wittgendorfer Feld bis zur K8633 (Hauptstraße), südlich der K8633 in westliche Richtung bis Abzweig Verbindungsweg Richtung Radgendorf und B178 zur K8636 (Geschwister Scholl-Straße) in Zittau, südlich der K8636 in westliche Richtung bis Abzweig Neue Straße, östlich der Zittauer Straßenverläufe in Richtung Süden über Neue Straße - Schillerstraße - Theaterring - Klosterstraße - Johannisstraße - Böhmische Straße - Hochwaldstraße - Mittelweg,
- Gemeinde Weißkeißel nördlich der S126 aus westlicher Richtung bis zur B115 und weiter östlich des Verlaufes der B115 in südliche Richtung.
b. Die Sperrzone I umfasst im Landkreis Bautzen:
- Gemeinde Hochkirch,
- Gemeinde Malschwitz mit den Gemarkungen Baruth, Dubrauke, Buchwalde, Gleina, Rackel, Cannewitz, Guttau, Preititz, Kleinsaubernitz, Lömischau, Wartha,
- Gemeinde Stadt Weißenberg.
Die Sperrzone I (Pufferzone) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, grau ausgefüllt) dargestellt:
Zum Vergrößern Karte anklicken
Die aktuelle kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. März 2026 (Gz.: 25-5133/125/31) bleiben hiervon unberührt.
- Diese Änderung zur Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter lds.sachsen.de/Bekanntmachung/ auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
Mit Befund des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) vom 01.04.2026 wurde der erneute Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt. Der Fundort des Tieres liegt im Landkreis Görlitz in der Gemeinde Waldhufen.
Erstmals wurde auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen hatte sich auf weite Teile Sachsens bis in den Landkreis Meißen ausgebreitet. Die ASP in Sachsen wurde intensiv bekämpft, so dass Sachsen seit dem 5. Februar 2026 wieder als ASP-frei galt.
Die Herkunft des erneuten Auftretens der ASP wird aktuell noch über Untersuchungen im Friedrich-Loeffler-Institut abgeklärt.
Die Seuchenlage hatte sich in den vergangenen zwei Jahren sichtlich gebessert. Im Freistaat Sachsen lagen zum 5. Februar 2026 ein positiver ASP-Fall oder das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück. Auch die Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden Nachbarländern Polen und Tschechien gestaltete sich günstig, sodass die Landesdirektion Sachsen mit Allgemeinverfügung vom 25. November 2025 (AZ: 25-5133/125/48) die Sperrzone II aufgehoben und mit Allgemeinverfügung vom 2. März 2026 (AZ: 25-5133/125/31) eine angepasste Sperrzone I als Schutzkorridor an der Grenze zu Polen aufrechterhalten hat.
Mit Veröffentlichung der 7. Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone I (Pufferzone) und weitere Anordnungen vom 20. April 2023, zuletzt geändert am 2. März 2026 (Gz.: 25-5133/125/31) wird daher die Sperrzone I entsprechend der neuen Seuchensituation angepasst und erweitert.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 lit. d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
Die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Hausschweinpopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden ist. Aufgrund der überregionalen Bedeutung und der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung der Verbote des Verbringens von Wildschweinen und Erzeugnissen von Wildschweinen sowie von Schweinen, die Anordnungen an die Halter von Schweinen gem. § 14d Abs. 4 und 5 SchwPestV sowie bestimmte Regelungen der Zäunung gem. § 14d Abs. 2c SchwPestV, da Art und Umfang der Seuchengefahr dies erfordern und diese Aufgaben sachgerecht im Sinne einer ASP-Bekämpfungsstrategie nur einheitlich geregelt werden können.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 a i. V. m. Art. 5 Abs. 1 a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429.
Zu 1. Anpassung des Restriktionsgebietes
Das Restriktionsgebiet Sperrzone I wird auf den vorbezeichneten Umfang vergrößert.
Das oben dargestellte und hiermit festgelegte Gebiet entlang der durch die Allgemeinverfügung vom 3. November 2022, Az.: 25-5133/125/48, zuletzt geändert am 02. April 2026 festgelegten Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) in den Landkreisen Görlitz und Bautzen wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als zusätzliche Sperrzone bestimmt.
Diese zusätzliche Sperrzone ist nach Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I in Anhang I Teil I der Verordnung zu listen. Das Gebiet entspricht der bislang gemäß § 14d Abs. 2 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) um das gefährdete Gebiet anzulegenden Pufferzone.
Von der Befugnis zur Vergrößerung und damit Errichtung einer Sperrzone I gemäß Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 macht die zuständige Behörde Gebrauch. Nach Art. 4 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 „kann“ die Behörde eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone II angrenzt, um diese Sperrzone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen. Dies ist erforderlich, da mit Feststellungsbefund vom 01.04.2026 ein Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt wurde. Der Fundort liegt weniger als 10 km von der noch bestehenden Sperrzone I entfernt. Eine Erweiterung der Sperrzone I war daher geboten und zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, um die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von Gebieten ohne Ausbrüche zu trennen und weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP effektiv durchführen zu können.
Bei der Festlegung des Umfanges des Restriktionsgebietes steht der zuständigen Behörde aber Ermessen zu. Dieses wurde fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG) und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die hiermit festgelegte Sperrzone I dient der effektiven gefahrenabwehrrechtlichen Seuchenbekämpfung und ist damit auch erforderlich. Es ist kein milderes und gleichgeeignetes Mittel zur Zweckerreichung erkennbar. Die vorgenommene territoriale Absteckung und Dimensionierung der Sperrzone I ist hier notwendig, um der gegebenen seuchenrechtlichen Gefahrenlage zu entgegnen. Die operationelle Expertengruppe wurde in die Entscheidungsfindung eingebunden.
Die Festlegung der Sperrzone I erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation unter sachgerechter Einbeziehung der Veterinär- und Jagdbehörden des Restriktionsgebietes und der Landwirtschaftsbehörden. In die Entscheidungsfindung sind auch die vorliegenden Angaben zur Schwarzwildstrecke als Äquivalent zur Schwarzwilddichte, die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingeflossen. Es wurden auch die Empfehlungen der europäischen Kommission zur Mindestgröße der Sperrzonen (Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) Mindestabstand zu den Ausbrüchen 10 km und Sperrzone I (Pufferzone) ab Grenze Sperrzone II mindestens weitere 10 km), sachgerecht und hinreichend berücksichtigt. Die Sperrzone hat hier auch die ausreichende Größe, damit die dort geltenden Anordnungen (verstärkte Bejagung, Fallen etc.) Effekte zeigen. Diese 10 km Radien berücksichtigen das unter normalen Verhältnissen maximal zu erwartende Streifverhalten von Wildschweinen. Die Festlegung der Sperrzone I erfolgte insbesondere unter Beachtung geeigneter Einstandsgebiete (Wald und andere Gebiete die den Tieren Deckung bieten) und vorhandener Wasserläufe. Die Grenze der Sperrzone wurde weitgehend entlang von Straßen festgelegt, da hier die Errichtung von Zäunen einfacher möglich ist.
Die gegenständliche Festlegung der Sperrzone I ist auch angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zum Zweck der Seuchenbekämpfung. Der mit der Maßnahme verfolgte Zweck der effektiven Seuchenbekämpfung und der Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist im Ergebnis höher zu werten, als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu bleiben. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten, zumal den Betroffenen u. U. ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7, 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zusteht.
Zu 3. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe der Änderung zur Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Bekämpfung der Tierseuche dringend beginnen muss und die dafür erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden müssen. Der Aufschub von 14 Tagen bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung würde bewirken, dass sich die Seuche weiter ausbreitet und deren weitere Bekämpfung entsprechend erschweren.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Zu 4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung