Tierseuchenbekämpfung
[02.04.2026] [25-5133/125/82]
Öffentliche Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen für den Landkreis Görlitz
ASP - Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) und weitere Anordnungen in der Fassung vom 2. April 2026
Tierseuchenverhütung und -bekämpfung
Afrikanische Schweinepest
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
- Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Das Gebiet um den im Landkreis Görlitz festgestellten ASP-Ausbruch bei einem Wildschwein wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt.
Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden im Landkreis Görlitz:
- Gemeinde Hohendubrau mit den Gemarkungen Gebelzig Flur 2, Groß-Radisch Flur 1,
- Gemeinde Horka mit den Gemarkungen Horka Flure 2, 4 bis 6, Mückenhain Flure 1 bis 3,
- Gemeinde Kodersdorf,
- Gemeinde Königshain,
- Gemeinde Markersdorf mit den Gemarkungen Gersdorf Flure 1 bis 7, Markersdorf Flure 1 bis 9 und 11 bis 13, Pfaffendorf Flur 6,
- Gemeinde Neißeaue mit den Gemarkungen Groß-Krauscha Flure 5 bis 8, Kaltwasser Flure 3 und 4,
- Gemeinde Quitzdorf am See mit den Gemarkungen Kollm Flur 1, Sproitz Flur 6,
- Gemeinde Schöpstal,
- Gemeinde Stadt Löbau mit den Gemarkungen Glossen, Kleinradmeritz, Lautitz,
- Gemeinde Stadt Niesky mit den Gemarkungen Niesky Flure 2 bis 6 und 11,
- Gemeinde Stadt Reichenbach/O.L. mit den Gemarkungen Dittmannsdorf Flure 1 bis 3, Mengelsdorf Flure 1 bis 7, Meuselwitz Flure 1 bis 10, Reichenbach, Zoblitz nördlich der B6,
- Gemeinde Vierkirchen,
- Gemeinde Waldhufen.
Die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) ist in dem folgenden Kartenausschnitt gemäß Legende mit folgenden Grenzen (äußere Linie, schraffiert) dargestellt:
Zum Vergrößern Karte anklicken
Die aktuelle kartografische Darstellung des o.g. Gebietes ist als interaktive Karte unter Geoportal - Sachsenatlas einsehbar. [1]
- Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:
- Die Jagd auf alle Arten von Wild, auch auf Wildschweine, ist in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) mit folgenden Einschränkungen gestattet: Der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes ist dem örtlich zuständigen Landratsamt unter Verwendung des vom Landratsamt zur Verfügung gestellten Formulars mindestens zwei Werktage vor Durchführung der Jagd anzuzeigen. Das Landratsamt kann den Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) im Einzelfall untersagen oder diesbezügliche Auflagen erteilen.
- Es wird die verstärkte Bejagung von Wildschweinen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) angeordnet. Die Jagdausübungsberechtigten sind in ihrem jeweiligen Revier zur Mitwirkung verpflichtet. Der damit verbundene Mehraufwand gilt als durch den Aufwandsersatz nach Ziffer 2 Buchstaben d. bis f. abgegolten.
Ist die verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier nicht hinreichend sichergestellt, kann die Landesdirektion Sachsen die Bejagung durch andere Personen vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
- Soweit durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes:
Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) heraus ist verboten.
Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) liegt.
Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach Maßgabe des Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet).
Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach Maßgabe des Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen für das Verbringen von Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) genehmigen, sofern diese in einem behördlich zugelassenen Betrieb erzeugt, verarbeitet und gelagert und einer relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die ASP unterzogen wurden.
- Hinsichtlich der Anzeigepflicht, Kennzeichnung und Probennahme von gesund erlegten Wildschweinen gilt die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung [2]. Abweichend davon beträgt die Aufwandsentschädigung in der Sperrzone II 50,00 EUR je gesund erlegtes Wildschwein das der Jagdausübungsberechtigte sich aneignet. Der Antrag ist beim jeweils örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung ist die Mitteilung der Koordinaten des Erlegungsortes durch den Jagdausübungsberechtigten an das örtlich zuständige LÜVA.
Der Aufbruch und die Schwarte von erlegten Wildschweinen aus der Sperrzone II ist durch den Jagdausübungsberechtigten nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (TBA Sachsen) unschädlich zu beseitigen. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
- Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, haben den Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen unschädlich beseitigen zu lassen. In diesem Fall beträgt die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je Wildschwein. Die Aufwandsentschädigungen gem. Ziffer 6 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, ist hiervon bereits umfasst.
- Hinsichtlich des Umgangs mit krank erlegten Wildschweinen, konkret der Kennzeichnung, der Probennahme sowie der Entsorgung des Tierkörpers, gilt die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon beträgt die Aufwandsentschädigung für die Jagdausübungsberechtigten für die Anzeige, Probennahme und Entsorgung 150,00 EUR je krank erlegtes Wildschwein.
- Aufgrund der in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erforderlichen Suche nach verendeten Wildschweinen (verstärkte Fallwildsuche), die durch das örtlich zuständige Landratsamt koordiniert wird, wird angeordnet:
- Der Jagdausübungsberechtigte, dem im Rahmen seiner Hegepflicht die Fallwildsuche obliegt, hat im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit an der Fallwildsuche mitzuwirken. Er kann diese Pflicht an andere Jäger übertragen.
- Wird die verstärkte Fallwildsuche durch andere vom örtlich zuständigen Landratsamt benannte Personen durchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten diese in ihrem Revier zu dulden.
- Zur Taxierung des Schwarzwildes können auch Drohnen eingesetzt werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der entsprechenden Flächen zu diesem Zweck ist zu dulden.
- Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem örtlich zuständigen Landratsamt anzuzeigen (Anzeigezeigepflicht von Fallwild). Hinsichtlich des Umgangs mit verendet aufgefundenen Wildschweinen, konkret der Anzeige, der Kennzeichnung, der Probennahme sowie der Entsorgung der Kadaver, gilt die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung. Dies umfasst auch die dort unter Ziffer 3 geregelte Aufwandsentschädigung.
- Die Landesdirektion Sachsen kann über die Jagd hinausgehende Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen („Entnahme“) anordnen, die sich in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) befinden. In diesem Fall sind die Jagdausübungsberechtigten in ihrem jeweiligen Revier zur Mitwirkung verpflichtet.
- Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd oder der Fallwildsuche verwendet werden, sind, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihre Halter bzw. durch die Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
- Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten haben:
- In der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) sind Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen verboten. Auf Antrag des Tierhalters können durch das örtlich zuständige Landratsamt Ausnahmen von diesem Verbot gewährt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist an folgende Bedingungen gebunden:
- Die Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) werden eingehalten.
- Das örtlich zuständige Landratsamt hat eine Einschätzung des individuellen betrieblichen Risikos vorgenommen.
- Auf Basis der Einschätzung des individuellen betrieblichen Risikos angeordnete weitere Biosicherheitsmaßnahmen werden eingehalten.
- Soweit durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes: Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) innerhalb und außerhalb dieser Zone ist verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen für das Verbringen genehmigen.
- Soweit durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes: Frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelegen ist, dürfen nicht aus der Sperrzone II verbracht oder ausgeführt werden. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen für das Verbringen genehmigen.
- Soweit durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes: Das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen (Zuchtmaterial) von Schweinen die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) gelegen ist, innerhalb und aus der Sperrzone II ist verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen für das Verbringen genehmigen.
- Anordnungen an die Allgemeinheit:
- Hinsichtlich der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) bestehen zurzeit keine Einschränkungen. Erforderlichenfalls wird durch die Landesdirektion Sachsen im Einzelfall bzw. per Allgemeinverfügung über die Anordnung von Auflagen oder Beschränkungen entschieden.
- Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) nicht frei herumlaufen (Leinenzwang).
- Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).
- Die Errichtung von Absperrungen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) mit einer wildschweinsicheren Umzäunung ist zu dulden.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits kraft Gesetzes, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG, gilt.
- Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem Landkreis Görlitz im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
- Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen auch zu den Geschäftszeiten in der
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden,
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
eingesehen werden.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung
I. Sachverhalt
Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde am 1. April 2026 in der Gemeinde Waldhufen (Landkreis Görlitz) die ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt.
Erstmals wurde auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen am 31. Oktober 2020 in der Gemeinde Krauschwitz OT Pechern (Landkreis Görlitz) die ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt. Das ursprüngliche Seuchengeschehen hatte sich auf weite Teile Sachsens bis in den Landkreis Meißen ausgebreitet. Die ASP in Sachsen wurde intensiv bekämpft, so dass Sachsen seit dem 5. Februar 2026 wieder als ASP-frei galt.
Die Herkunft des erneuten Auftretens der ASP wird aktuell noch über Untersuchungen im Friedrich-Loeffler-Institut abgeklärt.
Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinkrankheit der Haus- und Wildschweine, welche die sofortige Anordnung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen, u. a. die Festlegung von Restriktionsgebieten erforderlich macht.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat aufgrund § 30 Abs. 2 TierGesG und § 10 SächsAGTierGesG in Verbindung mit der Regelung A und C II der VwV Landestierseuchenkrisenplan das Landestierseuchenbekämpfungszentrum (LTBZ) bei der Landesdirektion Sachsen aktiviert. Das LTBZ nimmt die Aufgabe eines Krisenzentrums auf Landesebene wahr, bündelt die Tierseuchenbekämpfung kreisübergreifend und arbeitet mit den Krisenzentren der betroffenen Landkreise zusammen.
Die Seuchenlage hatte sich in den vergangenen zwei Jahren sichtlich gebessert. Im Freistaat Sachsen lagen zum 5. Februar 2026 ein positiver ASP-Fall oder das Seuchengeschehen mindestens 12 Monate zurück. Auch die Entwicklung der ASP-Tierseuchenlage in beiden Nachbarländern Polen und Tschechien gestaltete sich günstig, sodass die Landesdirektion Sachsen mit Allgemeinverfügung vom 25. November 2025 (AZ: 25-5133/125/48) die Sperrzone II aufgehoben hat und mit Allgemeinverfügung vom 02. März 2026 (AZ: 25-5133/125/31) eine angepasste Sperrzone I als Schutzkorridor an der Grenze zu Polen aufrechterhalten hat.
Am 1. April 2026 hat sich jedoch ein neuer ASP-Verdachtsfall im Landkreis Görlitz (Gemeinde Waldhufen) bestätigt. Diesen neusten Entwicklungen in der Seuchenlage folgend sind die Restriktionszonen und die Maßnahmen entsprechend anzupassen.
Mit der vorliegenden Festlegung der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) werden die Ergebnisse epidemiologischer Ermittlungen, die Strukturen des Handels, der örtlichen Schweinehaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen, zäunbare Strukturen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die operationelle Expertengruppe wurde in die Entscheidungsfindung eingebunden. Gewürdigt wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
II. Rechtliche Würdigung
Die Landesdirektion Sachsen ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen ergibt sich aus § 1 Nr. 2 Buchstabe d der Tiergesundheitszuständigkeitsverordnung vom 12. März 2015 (SächsGVBl. S. 298) in der Fassung vom 1. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 570).
In Bezug auf Ziffer 2. c., 3. sowie Ziffer 4. c. und d. ergibt sich die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen aus § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsisches Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014, das durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist
Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation stellt eine erhebliche Gefahr für die Hausschweinpopulation dar, da sie mit erheblichen Einschränkungen und existenzgefährdenden Verlusten für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen verbunden ist. Aufgrund der überregionalen Bedeutung und der Ausbreitungstendenz der ASP im Wildschweinebestand im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des TierGesG und der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Die Übernahme der Aufgaben beschränkt sich auf die Anordnung der Verbote des Verbringens von Wildschweinen sowie von Schweinen und deren Erzeugnissen, das Verbot der Auslauf- und Freilandhaltung sowie die temporäre Aufhebung von Erlaubnissen für Freilandhaltungen gem. § 4 Abs. 3 SchHaltHygV und bestimmte Regelungen der Zäunung gem. § 14 d Abs. 2c SchwPestV, da Art und Umfang der Seuchengefahr dies erfordern und diese Aufgaben sachgerecht im Sinne einer ASP-Bekämpfungsstrategie nur einheitlich geregelt werden können.
Gemäß Art. 4 Nr. 40 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.
Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429. Diese wurde durch virologische Untersuchung amtlich festgestellt.
Zu 1. Restriktionsgebiet:
Das oben dargestellte Gebiet um die Fundstelle im Landkreis Görlitz wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt.
Nach Art. 3 lit. b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist im Falle des Ausbruchs der ASP eine infizierte Zone einzurichten.
Dabei entspricht die infizierte Zone dem bislang gemäß § 14d Abs. 2 Ziffer 1 der SchwPestV festzulegenden gefährdeten Gebiet.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird nach einem Ausbruch der ASP das betroffene Gebiet als Sperrzone II im Anhang I Teil II der Verordnung gelistet. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird die Sperrzone II vorliegend so eingerichtet, dass sie der festgelegten infizierten Zone entspricht.
Bei einem am 25.03.2026 tot aufgefundenen Wildschwein in der Gemeinde Waldhufen wurde am 31.03.2026 das Virus der ASP nachgewiesen und am 01.04.2026 durch das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt. Dieser Fund des ASP-positiven Wildschweins erfordert die Einrichtung von Sperrzonen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Art. 3 lit. b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eröffnet der zuständigen Behörde kein Entschließungsermessen. Sie „richtet“ das Restriktionsgebiet ein. Bei der Festlegung des Umfanges des Restriktionsgebietes steht der Behörde aber Ermessen zu. Dieses wurde hier fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG) und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die hiermit festgelegte Sperrzone II dient der effektiven gefahrenabwehrrechtlichen Seuchenbekämpfung und ist damit auch erforderlich. Es ist kein milderes und gleichgeeignetes Mittel zur Zweckerreichung erkennbar. Die vorgenommene territoriale Absteckung und Dimensionierung der Sperrzone I ist hier notwendig, um der gegebenen seuchenrechtlichen Gefahrenlage zu entgegnen.
Der Festlegung der Sperrzone II liegt eine ausführliche Interessen- und Güterabwägung zugrunde. Sie erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation unter sachgerechter Einbeziehung der Veterinär- und Jagdbehörden des Restriktionsgebietes und der Landwirtschaftsbehörden. In die Entscheidungsfindung sind auch die vorliegenden Angaben zur Schwarzwildstrecke als Äquivalent zur Schwarzwilddichte, die Struktur und Dichte der Hausschweinebestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur, die Revierverhältnisse wie auch die Kenntnisse über die Einstands- und Rückzugsgebiete des Schwarzwildes sowie dessen Streifverhalten eingeflossen. Es wurden auch die Empfehlungen der europäischen Kommission zur Mindestgröße der Sperrzonen (Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) Mindestabstand zu den Ausbrüchen 10 km und Sperrzone I (Pufferzone) ab Grenze Sperrzone II mindestens weitere 10 km), sachgerecht und hinreichend berücksichtigt. Die Sperrzone hat hier auch die ausreichende Größe, damit die dort geltenden Anordnungen (verstärkte Bejagung, Fallen etc.) Effekte zeigen. Diese 10 km Radien berücksichtigen das unter normalen Verhältnissen maximal zu erwartende Streifverhalten von Wildschweinen. Die Festlegung der Sperrzone II erfolgte insbesondere unter Beachtung geeigneter Einstandsgebiete (Wald und andere Gebiete die den Tieren Deckung bieten) und vorhandener Wasserläufe. Die Grenze der Sperrzone wurde weitgehend entlang von Straßen festgelegt, da hier die Errichtung von Zäunen einfacher möglich ist.
Die gegenständliche Festlegung der Sperrzone II ist auch angemessen. Der damit verfolgte Zweck der effektiven Seuchenbekämpfung und Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist im Ergebnis höher zu werten, als das entgegenstehende Interesse Einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu bleiben. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten, zumal den Betroffenen u. U. ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7, 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zusteht.
Zu 2. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten, Jäger sowie Personen, die Umgang mit Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen sowie von Wildschweinen stammenden tierischen Neben- und Folgeprodukten haben:
a. Einschränkung der Jagd
Gemäß Art. 65 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.).
Die Jagd auf alle Arten von Wild (auch Schwarzwild) kann in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erfolgen.
Gesellschafts- bzw. Drückjagden und insbesondere der Einsatz von Jagdhunden zum Stöbern sowie von Jagdhelfern (Treibern) zur aktiven Beunruhigung des Wildes, die in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) stattfinden sollen, sind dem örtlich zuständigen Landratsamt mindestens zwei Werktage vor Durchführung anzuzeigen.
Diese Methoden der Jagd führen zu einer verstärkten Beunruhigung des Wildes, insbesondere des Schwarzwildes. Das Landratsamt prüft nach Eingang der Anzeige, ob der Durchführung einer solchen Gesellschafts- bzw. Drückjagd Gründe der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen und kann dann Auflagen oder Verbote gemäß Art. 65 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aussprechen.
Um das Anzeigeverfahren zu erleichtern, wird vom zuständigen Landratsamt ein Formblatt zur Verfügung gestellt, aus dem sich alle notwendigen Angaben ergeben. Die Anzeige kann auch per E-Mail erfolgen. Auf diese Art und Weise wird ein schnelles Verwaltungsverfahren sichergestellt, so dass auch auf kurzfristige Erkenntnisse reagiert werden kann, beispielsweise, wenn Ansammlungen von Wildschweinen im Zusammenhang mit Erntetätigkeiten entdeckt und möglichst schnell bejagt werden sollen.
Zugleich stellt die Anzeigepflicht die Möglichkeit der behördlichen Einflussnahme ausreichend sicher, falls die Jagd aus epidemiologischen Gesichtspunkten (z. B. aufgrund eines gerade aktiven Seuchengeschehens in dem betreffenden Gebiet) nicht in dieser Form oder nur unter Auflagen durchgeführt werden sollte.
b. Verstärkte Bejagung von Wildschweinen
Nach Art. 65 lit. b) der Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, in der infizierten Zone Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.). Nach § 14 d Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14 a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für das gefährdete Gebiet Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung von Wildschweinen, die sich in diesem Gebiet befinden, einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, anordnen.
Ziel der verstärkten Bejagung ist es, den Bestand an Wildschweinen in der Sperrzone II deutlich zu reduzieren, so dass dem Virus weitestgehend der Wirt entzogen wird. Auf diese Weise wird eine weitere Ausbreitung der ASP durch natürliche Übertragung erheblich verhindert bzw. erschwert. Gleichzeitig wird der Infektionsdruck auf die Sperrzone I (Pufferzone) verringert.
Berücksichtigt werden auch die Hinweise aus der Jägerschaft, wonach die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung gesund geschossener Wildschweine gewünscht und ein „Schießen für die Tonne“ abgelehnt werde. Dies bietet den Jägern die Möglichkeit der Verwertung der gesund geschossenen Wildschweine unter Beachtung der im Folgenden unter c) dargestellten Vorgaben.
Die Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten und sonstigen Jäger bei der verstärkten Bejagung des Schwarzwildes ist von besonderer Bedeutung. Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde, besondere Ortskenntnisse und Erfahrung mit dem vorhandenen Schwarzwild. Soweit der Jagdausübungsberechtigte andere Jäger beauftragt hat, sind diese zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 24 BJagdG zeigt die Einbindung der Jäger auch in die Tierseuchenbekämpfung, die im Übrigen auch Teil der Hege ist. So berechtigt und verpflichtet der Hegegedanke den Jagdausübungsberechtigten etwa zum Einschreiten auch ggf. mittels eines konzentrierteren Abschusses bei Seuchengefährdung oder bei Auftreten von Seuchen (vgl. Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 1 Rn. 16).
Wenn eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend sichergestellt ist, kann die zuständige Behörde die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
c. Verbringungsverbote
Soweit durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes:
Gemäß Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird das Verbringen lebender Wildschweine aus der Sperrzone II (gefährdeten Gebiet) verboten. Nach den Art. 48 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird das Verbringen von in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) heraus verboten. Ausnahmereglungen finden sich in den Artikeln 51 ff. dieser Verordnung.
Das Verbot gilt gemäß Art. 49 Absätze 2 a) und b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 auch für die Verbringung für den privaten häuslichen Gebrauch und im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Jägern, die kleine Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 abgeben.
Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) liegt.
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist erforderlich, um die Verbreitung des Tierseuchenerregers durch Wildschweine und daraus gewonnene Erzeugnisse soweit möglich zu verhindern. Es wird sichergestellt, dass ein Verbringen nur bei Vorliegen spezifischer Bedingungen erfolgt, unter anderem z.B. einer Wärmebehandlung.
Das jeweilige Verbringungsverbot folgt unmittelbar der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 und ist auch in der dieser Allgemeinverfügung beigefügten Anlage wiedergegeben.
Das örtlich zuständige Landratsamt kann Ausnahmen für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) genehmigen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus Art. 52 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 und gelten nur für den privaten häuslichen Gebrauch bzw. die Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb, sofern dieser eine relevante risikomindernde Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (Hitzebehandlung) durchführt. Nach Art. 52 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 kann das örtlich zuständige Landratsamt beschließen, dass Erreger-Identifizierungstests nicht erforderlich sind. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 52 Absatz 3 lit. a-c der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594.
Das örtlich zuständige Landratsamt kann Ausnahmen für das Verbringen von Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) genehmigen, die in einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb einer o. g. relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus Art. 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594.
d., e. und f. Aufwandsentschädigung
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Kennzeichnung, Probennahme und der Beseitigung von Aufbruch und Schwarte eines gesund erlegten Wildschweins soll den entstehenden Mehraufwand des Jagdausübungsberechtigten ausgleichen.
In der Sperrzone II hat bei gesund erlegten Wildschweinen die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte nach näherer Anweisung durch das örtlich zuständige LÜVA über die TBA Sachsen gemäß § 3a S. 1 Nr. 4 SchwPestV, zu erfolgen.
Die Untersuchung der jeweils zu nehmenden Proben für die Früherkennung von ASP nimmt einige Zeit in Anspruch. Äußerlich erkennbare Anzeichen (punktförmige Blutungen in Haut- und Schleimhaut, Nasenbluten, Bindehautentzündung) sind schwer festzustellen und treten auch nicht in jedem Fall auf. Es kann daher das Vorhandensein des Virus in dem Tierkörper nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. Die Anordnung beruht für den Aufbruch auf § 3a Nummer 4 der SchwPestV. Da es nicht sachgerecht sein kann, die Schwarte anders als den Aufbruch zu behandeln, wird für die Schwarte analog die Beseitigung angeordnet, sofern sich der Jagdausübungsberechtigte der Schwarte entledigen will. Auch die Schwarte kann geeignet sein, ASP zu übertragen. Es ist daher auszuschließen, dass Teile eines möglicherweise infizierten Tieres in der Natur verbleiben. Diese Maßnahmen orientieren sich bereits an denen im Ereignisfall zu ergreifenden Anforderungen. Auch wenn die Maßnahmen nach § 3a im Vorfeld eines Seuchenverdachtes anzuwenden sind, sollte, insofern nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Tierkörper oder die Tierkörperteile des Wildschweines nicht von einem infizierten Tier stammen, die Entsorgung anfallender Aufbrüche und Schwarten unter seuchenhygienisch einwandfreien Bedingungen stattfinden.
Durch die Beseitigung des Aufbruchs und der Schwarte wird dem Aufbau einer potentiellen Infektionskette entgegengewirkt und damit einer weiteren Verschleppung vorgebeugt. Ein Vergraben des Aufbruchs und der Schwarte am Erlegeort hat zu unterbleiben, da hiervon eine Gefahr der Weiterverbreitung des Virus ausgehen kann.
Gemäß Art 8 a) v) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt es sich bei Teilen von Wildtieren, einschließlich Häuten und Fellen, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind, um Material der Kategorie 1.
Die Entsorgung von Aufbruch und Schwarte erfolgt daher nach näherer Anweisung durch das örtlich zuständige LÜVA, über die TBA Sachsen.
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Kennzeichnung, Probeentnahme, Ausfüllen eines Begleitscheines und Probenübergabe von einem gesund erlegten Wildschwein, das sich der Jagdausübungsberechtigte aneignet, soll den entstehenden Mehraufwand für den Jagdausübungsberechtigten ausgleichen, auch bezüglich der Beseitigung des Aufbruchs und der Schwarte. Zugleich wird berücksichtigt, dass er den Tierkörper verwenden kann. Daher wird bei gesund erlegten, angeeigneten Wildschweinen eine Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR gewährt.
Verzichtet der Jagdausübungsberechtigte auf die Aneignung des Wildbrets erhält er eine erhöhte Aufwandsentschädigung von 150,00 EUR. Die Aufwandsentschädigung nach der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, ist davon bereits umfasst und wird daher nicht zusätzlich gewährt.
Bei krank erlegten Wildschweinen entfällt die Aneignung des Wildbrets. Das jeweilige Stück ist nach Anzeige, Kennzeichnung und Probennahme zu beseitigen. Hierfür wird eine Aufwandsentschädigung von 150,00 EUR gewährt. Die Beseitigung wird durch das örtlich zuständige Landratsamt geregelt. Die Aufwandsentschädigung nach der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, ist davon bereits umfasst und wird daher nicht zusätzlich gewährt.
Die Aufwandsentschädigung kann in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten auch von anderen Jägern, die ihre Rechte von dem Jagdausübungsberechtigten ableiten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) geltend gemacht werden.
Der Landkreis erhält die ausgezahlten Aufwandsentschädigungen durch den Freistaat Sachsen ersetzt. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung sind daher durch den Landkreis zu prüfen und zu dokumentieren. Die Auszahlung erfolgt durch den Landkreis.
g. und h. Verstärkte Fallwildsuche und Anzeigepflicht
Gemäß Art. Art. 65 lit. b) der Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. § 14 d Abs. 5 b SchwPestV wird die verstärkte Fallwildsuche in der infizierten Zone angeordnet. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet), (s.o.).
Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Insbesondere sollten hier Prädilektionsstellen wie Sümpfe oder Wasserläufe betrachtet werden, da fiebernde Tiere vorzugsweise Wasserstellen aufsuchen. Es ist unabdingbar, die Fallwildsuche zu intensivieren, um verendete Wildschweine zu finden und nach Probenahme und Untersuchung unschädlich beseitigen und damit als Infektionsquelle ausschließen zu können.
Die Pflicht zur Anzeige verendet aufgefundener Wildschweine ist mit umfasst.
Zur Steigerung der Effizienz der Fallwildsuche kann ein geeigneter und geprüfter Jagdgebrauchshund am Riemen bei der Suche eingesetzt werden.
Ist die erforderliche Fallwildsuche durch den Jagdausübungsberechtigten oder von ihm beauftragte Jäger nicht oder nicht in dem notwendigen Maße möglich, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, damit die zuständige Behörde Dritte beauftragen kann, die Fallwildsuche, die entsprechende Probenahme und die Entsorgung der Tierkörper durchzuführen. Grundsätzlich ist im Falle des Auftretens einer Wildseuche unverzügliches Handeln, einerseits durch jagdliche/tierseuchenrechtliche Maßnahmen und andererseits durch flankierende Maßnahmen (z.B. aktive Suche nach verendeten, für die jeweilige Tierseuche empfänglichen Tieren, Einzäunung etc.) angezeigt, um zu verhindern, dass sich die Seuche ausbreitet. Insoweit soll mit der Möglichkeit der Beauftragung „Dritter“ gewährleistet werden, dass eine intensive Fallwildsuche auch dann stattfinden kann, wenn der Jagdausübungsberechtigte dies selbst nicht leisten kann.
Die jagdrechtliche Hegepflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BJagdG umfasst auch die Sorge um einen gesunden Wildbestand im Jagdbezirk. Daher gehört die wirksame Unterstützung einer Schweinepestbekämpfung zur Erfüllung der Hegepflicht eines Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdausübungsberechtigte andere Jäger beauftragt hat, sind diese ebenfalls zur Mitwirkung und zur Anzeige verpflichtet.
Für die Anzeige eines verendet aufgefundenen Wildschweins (Fall- oder Unfallwild) sowie für die Mitwirkung bei Bergung und Beseitigung wird eine Entschädigung auf Grundlage der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Diese soll den entstehenden Mehraufwand ausgleichen.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsteht nur einmal pro gefundenem Wildschwein. Bei mehreren Anzeigen erhält der erste anzeigende Jagdausübungsberechtigte die Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung kann in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten auch von anderen Jägern, die ihre Rechte von dem Jagdausübungsberechtigten ableiten (z.B. Jagdgästen, angestellten Jägern und Inhabern entgeltlicher oder unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine) geltend gemacht werden.
Der Landkreis erhält die ausgezahlten Aufwandsentschädigungen durch den Freistaat Sachsen ersetzt. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung sind daher durch den Landkreis zu prüfen und zu dokumentieren. Die Auszahlung erfolgt durch den Landkreis.
Um die verstärkte Fallwildsuche effektiv, umfassend und auch an schlecht einsehbaren Stellen zu gewährleisten, können zur Taxierung des Schwarzwildes auch Drohnen eingesetzt werden. Das Betreten bzw. Überfliegen der Flächen zu diesem Zweck ist zu dulden. Um hier auch über mehrere Jagdbezirke hinweg prüfen zu können, ob und wieviel Schwarzwild noch bzw. wieder vorhanden ist, ist ein Betreten bzw. Überfliegen unabhängig davon, ob die verstärkte Fallwildsuche durch den Jagdausübungsberechtigten oder von ihm Beauftragten erfolgt und wieviel Fallwild in der Vergangenheit im einzelnen Jagdgebiet gefunden wurde.
i. Mitwirkungspflicht
Nach § 14d Abs. 6 SchwPestV sind die Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung bei einer verstärkten Bejagung oder der Tötung von Wildschweinen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung beschränkt sich nicht nur auf jagdliche Handlungen. Dies folgt daraus, dass die Norm von der Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten daran - d. h. an der Tötung - mitzuwirken, spricht. (vgl. OVG Münster Beschl. v. 26.6.2007 – 13 B 703/07, BeckRS 2007, 26033, beck-online).
Es handelt sich vorliegend um einen Hinweis, für den Fall, dass künftig (nochmals) solche Maßnahmen angeordnet werden müssen.
j. Desinfektion
Auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 lit. b) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5 Nr. 3 SchwPestV wird angeordnet, dass nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen Landratsamtes Hunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden, soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, durch ihren Halter bzw. durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Die Anordnung dient der Verhinderung der Weiterverbreitung der ASP.
Zu 3. Vorgaben für Schweinehalter und Personen, die Umgang mit Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial von Schweinen sowie von Schweinen stammenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten haben:
a. Verbot Auslauf- und Freilandhaltung
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 trifft die zuständige Behörde in der infizierten Zone Risikominimierungsmaßnahmen. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet), (s.o.).
Nach § 14 d Abs. 4 Nr. 2 Schweinepestverordnung (SchwPestV) sind die Schweine in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können. Dies gilt auch für den Kontakt mit Kadaverteilen. Eine solche Absonderung ist bei Auslauf- und Freilandhaltungen nicht sicher möglich, daher wird die Auslauf- und Freilandhaltung in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) grundsätzlich untersagt.
Bereits erteilte Genehmigungen für Freilandhaltungen werden gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 SchHaltHygV für die Dauer des Bestehens des Restriktionsgebietes aufgehoben.
Auch die Haltung von Schweinen in Form einer Auslaufhaltung gemäß § 3 SchHaltHygV ist bis auf weiteres verboten, da ein Kontakt der gehaltenen Schweine mit Wildschweinen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Die gehaltenen Schweine sind aufzustallen.
Die vorliegend getroffenen Anordnungen für die Schweinehalter in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) dienen der Vermeidung der Einschleppung des Erregers aus der Schwarzwildpopulation in einen Hausschweine haltenden Betrieb. Vorliegend besteht neben dem hohen Risiko der Einschleppung mittels kontaminierter Futtermittel, Kleidung oder Fahrzeuge durch den Personen- und Fahrzeugverkehr insbesondere auch ein hohes Risiko der Einschleppung durch direkten Kontakt mit Wildschweinen.
Der Land- und Fleischwirtschaft entstehen bei einem Ausbruch der ASP in einem Hausschweinebestand aufgrund der weitreichenden Sperrmaßnahmen enorme wirtschaftliche Verluste. Dies ergibt sich auch aus der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts vom 3. November 2023 zur Übertragung von ASP auf Schweine in Auslauf- oder Freilandhaltungen [3].
Nach der Qualitativen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instittus zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinehaltungen in Deutschland vom 3. November 2023 [3] ergibt sich folgende Einschätzung:
Das Risiko des Eintrages wird bei Einhaltung der Vorgaben der SchHaltHygV sowohl bei Auslauf- als auch bei Freilandhaltungen in der Sperrzone II mit Biosicherheitsmaßnahmen entsprechend der SchHaltHygV als gering eingeschätzt.
Bei in der Sperrzone II gelegenen Freilandhaltungen, die die Vorgaben der SchHaltHygV nicht einhalten, ist das Risiko eines Eintrages als wahrscheinlich einzustufen. Gleiches gilt für Auslaufhaltungen in der Sperrzone II, die die Vorgaben der SchHaltHygV nicht einhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Virus durch Kontakte zu infizierten Wildschweinen, Einschleppung von kontaminiertem Material, kontaminiertem Futter und Arbeitsgeräten oder Personen in den Betrieb eingetragen werden kann. Der Unsicherheitsgrad dieser Einschätzung ist als gering einzustufen, weil entsprechende Erfahrungen aufgrund von Ausbrüchen insbesondere in Kleinhaltungen bestehen.
Bei der Abwägung ist auch der Tierschutz als Staatszielbestimmung zu berücksichtigen. Auslauf- und Freilandhaltung sind besonders tiergerechte Haltungsformen. Durch das Verbot können diese Haltungsformen vorübergehend nicht mehr umgesetzt werden. Jedoch ist auch der Schutz vor der ASP tierschutzrelevant. Bei einer Einschleppung in den Bestand sterben die Tiere entweder an der Seuche oder an den aufgrund der amtlichen Bestätigung der Seuche anzuordnenden Maßnahmen (Tötung aller Tiere in dem betroffenen Betrieb). Auch die Tiere umliegender Betriebe sind dann von Restriktionen betroffen. Dies muss im Interesse der Betriebe und der Tiere so weit wie möglich verhindert werden. Des Weiteren sind hierbei die deutlich erschwerten Bedingungen für die rechtzeitigen Verbringungen von Schweinen zur Schlachtung zu nennen.
Neben dem Friedrich-Loeffler-Institut hat sich auch die Europäische Kommission – Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in ihrem Arbeitsdokument SANTE/7113/2015 – Rev:12 „Strategischer Ansatz zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für die EU“ geäußert. Auch dort wird unter 2.12 III als Sicherheitskriterium für Freilandhaltungsbetriebe das Verbot der Freilandhaltung angeführt. Freilandbetriebe werden dort als Betriebe, in denen Schweine vorübergehend oder ständig im Freien gehalten werden, definiert.
Aus o. g. Gründen wird gemäß der Risikobewertung in der Sperrzone II auf Grund der Nähe zu Gebieten, in denen ASP bei Wildschweinen vorkommt, grundsätzlich die Aufstallung aller in Auslauf- oder Freilandhaltungen lebenden Schweine vorgegeben (einschließlich der neuen Haltungssonderformen, die Außenauslauf beinhalten).
Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen bleiben damit grundsätzlich verboten.
Die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Auslauf- und Freilandhaltung ist jedoch nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts gemäß seiner qualitativen Risikobewertung vom 3. August 2023 unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar.
Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten und damit das Risiko eines ASP-Eintrages auch in Freiland- und Auslaufhaltungen innerhalb der Sperrzonen II als vernachlässigbar einstufen zu können, müssen neben den Anforderungen der SchHaltHygV vor allem weitere Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.
Die Erteilung von Ausnahmen erfolgt damit auf Basis einer individuellen Einschätzung des betrieblichen Risikos. Diese ist abhängig von den konkreten bereits durchgeführten sowie ggf. ergänzenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen und der Lage des Betriebs in der jeweiligen Sperrzone.
Diese Risikobewertung und die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind für jede Tierhaltung individuell vorzunehmen.
Grundlage der individuellen Einschätzung des betrieblichen Risikos sind die Leitlinien zur Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen unter ASP-Bedingungen3 vom 3. November 2023.
Die Leitlinien zur Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen unter ASP-Bedingungen wurden von einem Expertenteam, bestehend u.a. aus Bund- und Ländervertretern, aus Vertretern der ökologischen Lebensmittelwirtschaft, der niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem deutschen Bauernverband erarbeitet. Sie dienen der praktischen Umsetzung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen bei der Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen unter besonderer Berücksichtigung der ASP. Sie enthalten zudem spezifische Empfehlungen zur Fortführung dieser Haltungsformen in ASP-Sperrzonen und ergänzen hierbei das EU- und nationale Tiergesundheitsrecht, die Empfehlungen und Leitlinien der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH), der EU-Kommission und Europäischen Behörde für Lebens- und Futtermittelsicherheit (EFSA) sowie die Risikobewertungen des Friedrich-Loeffler-Instituts und bieten Orientierungshilfen bei der Entscheidung über die weitere Nutzung von Ausläufen und Freilandhaltungen in ASP-Sperrzonen. Die Leitlinien haben das Ziel, Optionen aufzuzeigen, um Auslauf- bzw. Freilandhaltungen auch in ASP-Sperrzonen zu ermöglichen.
Beantragt werden kann die Ausnahmegenehmigung bei dem zuständigen LÜVA des Landkreises Görlitz. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr.3 i. V. m. Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG).
b., c. und d. Verbot des Verbringens von Schweinen, tierischen Neben- und Folgeprodukten von Schweinen, Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen sowie Zuchtmaterial
Soweit durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nichts anderes geregelt ist, gilt folgendes:
Die angeordneten Verbote für das Verbringen von Schweinen, tierischen Neben- und Folgeprodukten von Schweinen, Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen sowie Zuchtmaterial aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) folgen aus den Art. 9 bis 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594.
Gemäß Art. 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird die Verbringung von Schweinen aus einem Betrieb in der Sperrzone II, innerhalb und aus der Sperrzone II hinaus, verboten.
Das Verbot umfasst auch die Verbringung von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung.
Auf Art. 9 Absatz 2 lit. b (geschlossene Betriebe) und Art. 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird verwiesen.
Gemäß Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird die Verbringung von Zuchtmaterial von Schweinen aus einem Betrieb in der Sperrzone II, aus der Sperrzone II hinaus, verboten.
Gemäß Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird die Verbringung von tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus einem Betrieb in der Sperrzone II, aus der Sperrzone II hinaus, verboten.
Gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird die Verbringung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus einem Betrieb in der Sperrzone II, aus der Sperrzone II hinaus, verboten.
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist erforderlich um die Verbreitung des Tierseuchenerregers durch Schweine und daraus gewonnene Erzeugnisse soweit möglich zu verhindern. Es wird sichergestellt, dass ein Verbringen nur bei Vorliegen spezifischer Bedingungen erfolgt.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung sind in den Art. 14 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 jeweils geregelt. Das örtlich zuständige Landratsamt entscheidet auf Antrag über die Gewährung einer Ausnahme.
Zu 4. Anordnungen an die Allgemeinheit:
a. Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen
Nach Art. 64 Abs. 2 lit. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. § 14 d Abs. 5a Nr. 1 SchwPestV kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone/ im gefährdeten Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten. Die infizierte Zone entspricht vorliegend dem gefährdeten Gebiet (Sperrzone II), (s.o.).
Über die Anordnung eines Verbotes oder der Beschränkung der Nutzung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen im gefährdeten Gebiet oder Teilen davon entscheidet die Landesdirektion Sachsen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der epidemiologischen Lage.
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen für die Entschädigung der betroffenen Grundstücksinhaber nach § 6 Abs. 8 TierGesG bleibt hiervon unberührt.
b. Leinenzwang für Hunde
Gemäß Art. 65 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.). Nach § 14 d Abs. 7 SchwPestV kann die zuständige Behörde zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
Vorliegend wird angeordnet, dass Hunde in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) nicht frei umherlaufen dürfen.
Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote, infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung durch freilaufende Hunde besteht, die mit den Überresten in Kontakt kommen, ohne dass die Halter dies bemerken oder verhindern können. Zudem können freilaufende Hunde das Wild beunruhigen.
c. Verbot von Veranstaltungen mit Schweinen
Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) verboten.
Die Durchführung solcher Veranstaltungen würde der notwendigen Isolierung der Tiere gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a) der Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. § 14 d Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV widersprechen. Auf die Ausführungen zu Ziffer 3 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung wird verwiesen.
d. Duldung Absperrung
Nach Art. 64 Abs. 2 lit. a) der Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. § 14 d Abs. 2 c SchwPestV trifft die zuständige Behörde Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.).
Entsprechend können in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet), soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, Maßnahmen zur Absperrung insbesondere durch Errichten einer Umzäunung ergriffen werden, sofern sich dort Wildschweine aufhalten.
Vorliegend besteht die Gefahr, dass eine Weiterverbreitung der ASP durch Kontakt von Wildschweinen miteinander oder mit Blut und sonstigen Ausscheidungen von Wildschweinen, Kadavern sowie kontaminiertem Erdreich erfolgt.
Infizierte Tiere bewegen sich auch nach der Aufnahme des Virus weiter. Sie ziehen sich erst mit akuter Erkrankung zurück.
Die Zäunungen in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) dienen der Verhinderung der Ein- und Verschleppung des Virus der ASP durch infizierte Wildschweine. Durch die Verwendung eines festen Wildabwehrzaunes wird einerseits der Übertritt von Wildschweinen aus der Sperrzone II wirksam unterbunden. Auch können die in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) bzw. in einem eingezäunten Kompartiment dieses Gebiets befindlichen Wildschweine den eingezäunten Bereich nicht mehr verlassen.
Diese Maßnahme ist erforderlich, da von den in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) befindlichen Wildschweinen eine hohe Infektionsgefahr für die umliegenden Wildschweinpopulationen und den Hausschweinbestand ausgeht.
Die Anordnung dient der Abgrenzung des Gebietes. Anders kann die Ausbreitung des Virus nicht wirksam verhindert werden. Weitere angemessene Möglichkeiten der Abgrenzung gibt es nicht.
Interessen der betroffenen Bürger treten, soweit notwendig, gegenüber der wirksamen Bekämpfung der ASP zurück. Der Ausbruch der ASP führt zu erheblichen Einschränkungen für die schweinehaltenden Betriebe in Sachsen und Deutschland und nachgelagerten Bereichen, wie z. B. Tiertransporteuren sowie Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben.
Aus den vorgenannten Gründen sind die Maßnahmen zur Absperrung erforderlich.
Eine konkrete Beschreibung des Verlaufs der Absperrung ist nicht möglich, da die Maßnahmen bei Änderung der Lage kurzfristig angepasst werden müssen.
Zu 5.
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurücktreten
Zu 6.
Entsprechend § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG obliegt der Vollzug des TierGesG sowie der SchwPestV den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Wahrnehmung von einzelfallbezogenen Aufgaben durch die Landesdirektion Sachsen erscheint als nicht sachgerecht. Die Anordnung und der Vollzug von einzelfallbezogenen örtlichen Maßnahmen erfolgt daher durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz.
Zu 7. Bekanntmachung, Inkrafttreten
Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 S. 1 des SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 des VwVfG. Gemäß Satz 3 des § 41 Abs. 4 VwVfG gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG). Hiervon wurde unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2388 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP keinen Aufschub duldet.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach Nr. 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826) auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“. Die vollständige Begründung kann ebenfalls auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 KN 53/17 –, Rn. 21, juris).
Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 S. 1 SächsVwVfZG abgesehen.
Zu 8. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.
Dresden, den 2. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Michael Richter
Referatsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Ergänzender Hinweis:
Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 EUR geahndet werden kann. Auf die Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschleppung einer Tierseuche wird hingewiesen.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60)
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) in der Fassung vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1)
- Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386), das durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der derzeit gültigen Fassung
[2] Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2022 zur Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten, Az.: 25-5133/125/60, in der jeweils geltenden Fassung, ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter Bekanntmachungen, dort „Tierseuchenbekämpfung“ veröffentlicht.
[3] Die qualitative Risikobewertung des FLI zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Auslauf- und Freilandschweinehaltungen in Deutschland vom 3. November 2023 unter https://www2.fli.de/tsis/documents/Leitlinien_zur_Auslauf_und_Freilandhaltung_von_Hausschweinen_unter_ASP_Bedingungen.pdf.