Feuerwehr, Katastrophenschutz
[23.07.2025]
Luftrettungsdienstleister- Verhältnis zu sächsischen Behörden
Die Luftrettungsdienstleister im Freistaat Sachsen sind vertraglich gebundene Dienstleister.
Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG). Danach dürfen Notfallrettung und Krankentransport nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (im Sinne der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz) durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes (für den Luftrettungsdienst ist dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsBRKG der Freistaat Sachsen) überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer).
Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBRKG wird auch als Dienstleistungskonzession bezeichnet (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) und im Rahmen einer Konzessionsvergabe gemäß den §§ 153, 151 und 152 GWB in Verbindung mit den Bestimmungen der Konzessionsvergabeverordnung an die Leistungserbringer bzw. Konzessionsnehmer vergeben.
Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG). Danach dürfen Notfallrettung und Krankentransport nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (im Sinne der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz) durchgeführt werden. Der Träger des Rettungsdienstes (für den Luftrettungsdienst ist dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsBRKG der Freistaat Sachsen) überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer).
Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBRKG wird auch als Dienstleistungskonzession bezeichnet (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) und im Rahmen einer Konzessionsvergabe gemäß den §§ 153, 151 und 152 GWB in Verbindung mit den Bestimmungen der Konzessionsvergabeverordnung an die Leistungserbringer bzw. Konzessionsnehmer vergeben.