Luftfahrtpersonal
[24.03.2017]
Information für Inhaber von JAR-gemäßen Tauglichkeitszeugnissen
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Regelung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hin. Danach benötigen Inhaber eines flugmedizinischen JAR-FCL-Tauglichkeitszeugnisses ab dem 9. April 2017 ein Tauglichkeitszeugnis gemäß Teil-MED der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, um die Rechte aus ihrer europäischen Teil-FCL-Lizenz ausüben zu dürfen bzw. Alleinflüge als Flugschüler durchführen zu dürfen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen auf dem JAR-FCL-Tauglichkeitszeugnis eine längere Gültigkeit als der 8. April 2017 ausgewiesen ist.
Betroffene Flugschüler und Piloten wenden sich bitte an ihren flugmedizinischen Sachverständigen.