Medieninformationen 2020
[027/2020 - 17.04.2020]
Corona: Landesdirektion Sachsen informiert über den Arbeitsstand bei Hilfsprogrammen
Im Rahmen der zahlreichen Hilfsprogramme zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie ist die Landesdirektion Sachsen (LDS) für die Auszahlung von Unterkunftszuschüssen für Arbeitgeber tschechischer und polnischer Einpendler im Bereich des Gesundheitssektors sowie der systemrelevanten Infrastruktur zuständig.
„Für das Hilfsprogramm für Pendler gingen – Stand heute - seit seinem Start am 27. März bereits 89 Anträge für insgesamt 321 Arbeitnehmer aus den Nachbarländern ein. Aber auch für 41 mitreisende nahe Angehörige wurde ein Unterkunftszuschuss beantragt. Von den erwähnten 89 Anträgen konnten bereits 61 mit einer Gesamtsumme von 368.820 Euro bewilligt und ausgezahlt werden“, so Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen. „Ich freue mich sehr, dass wir sicherstellen können, den Antragstellern den Zuschuss schnellstmöglich auszuzahlen.“
Darüber hinaus ist die Landesdirektion Sachsen für Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Hier sind bisher rund 3.300 Anträge eingegangen. Etwa 200 Anträge betrafen Entschädigungsleistungen für Eltern, die aufgrund von Schul- und Kita-Schließung ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben können.
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Anträge für Arbeitnehmer von den jeweiligen Arbeitgebern eingereicht werden müssen. Antragsberechtigt sind in Bezug auf ihre Verdienstausfälle auch Selbstständige.
„Mein Haus hat sich schnell auf die neuen Aufgaben eingestellt und Sonderarbeitsgruppen für jede der Unterstützungsmaßnahmen eingerichtet. Mit den getroffenen personellen Maßnahmen kann die LDS gewährleisten, dass auch für den Bereich nach dem Infektionsschutzgesetz täglich etwa 230 Anträge bearbeitet werden können“, so Kraushaar.
Allerdings hat sich gezeigt, dass ein sehr großer Teil der eingereichten Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz – anders als bei den Pendlerzuschüssen – nicht genehmigungsfähig ist, weil die Antragsberechtigung fehlt. Dies trifft für alle Anträge von Betroffenen zu, bei denen der erlittene Verdienstausfall mit der Schließung von Unternehmen und Einrichtungen in Folge der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2020 einherging. „Wer wegen der Allgemeinverfügung seinen kleinen Blumenladen oder die Gaststätte schließen musste, kann jedoch andere Hilfsprogramme, beispielsweise über die Sächsische Aufbaubank nutzen. Ich möchte in diesem Zusammenhang dringend empfehlen, die Informationen der Corona-Seite der Sächsischen Staatsregierung zu beachten“, so Kraushaar weiter.
Grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz haben hingegen nur diejenigen, denen das zuständige Gesundheitsamt persönlich zeitweilig eine häusliche Quarantäne angeordnet oder die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt hat, damit sie die Infektion nicht weiterverbreiten.
Daraus resultiert, dass von den bisher bearbeiteten 1255 Anträgen auf die Erstattung von Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes oder einer häuslichen Quarantäne lediglich fünf positiv beschieden werden konnten. Bei 50 weiteren Anträgen steht eine Bewilligung in Aussicht, wenn die dafür erforderlichen Unterlagen noch nachgereicht werden.
Weil Entschädigungsleistungen für Eltern, die aufgrund von Schul- und Kita-Schließung ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben können, davon abhängen, wie lange die jeweilige Einrichtung geschlossen ist, konnten die rund 200 vorliegenden Anträge aus dieser Gruppe noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Ausführliche Informationen zu den verschiedenen von der LDS betreuten Hilfsprogrammen sind auf der Internetseite der Behörde nachzulesen. Dort wird auch Im Einzelnen dargestellt, wer einen Antrag stellen kann und welche Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sein müssen. Fragen zu den Programmen können zudem auch an ein Bürgertelefon unter der Nummer 0371 532-1223 gerichtet werden, das in den wochentäglichen Dienststunden zwischen 8 und 18 Uhr erreichbar ist.
„Für das Hilfsprogramm für Pendler gingen – Stand heute - seit seinem Start am 27. März bereits 89 Anträge für insgesamt 321 Arbeitnehmer aus den Nachbarländern ein. Aber auch für 41 mitreisende nahe Angehörige wurde ein Unterkunftszuschuss beantragt. Von den erwähnten 89 Anträgen konnten bereits 61 mit einer Gesamtsumme von 368.820 Euro bewilligt und ausgezahlt werden“, so Regina Kraushaar, Präsidentin der Landesdirektion Sachsen. „Ich freue mich sehr, dass wir sicherstellen können, den Antragstellern den Zuschuss schnellstmöglich auszuzahlen.“
Darüber hinaus ist die Landesdirektion Sachsen für Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Hier sind bisher rund 3.300 Anträge eingegangen. Etwa 200 Anträge betrafen Entschädigungsleistungen für Eltern, die aufgrund von Schul- und Kita-Schließung ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben können.
Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Anträge für Arbeitnehmer von den jeweiligen Arbeitgebern eingereicht werden müssen. Antragsberechtigt sind in Bezug auf ihre Verdienstausfälle auch Selbstständige.
„Mein Haus hat sich schnell auf die neuen Aufgaben eingestellt und Sonderarbeitsgruppen für jede der Unterstützungsmaßnahmen eingerichtet. Mit den getroffenen personellen Maßnahmen kann die LDS gewährleisten, dass auch für den Bereich nach dem Infektionsschutzgesetz täglich etwa 230 Anträge bearbeitet werden können“, so Kraushaar.
Allerdings hat sich gezeigt, dass ein sehr großer Teil der eingereichten Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz – anders als bei den Pendlerzuschüssen – nicht genehmigungsfähig ist, weil die Antragsberechtigung fehlt. Dies trifft für alle Anträge von Betroffenen zu, bei denen der erlittene Verdienstausfall mit der Schließung von Unternehmen und Einrichtungen in Folge der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2020 einherging. „Wer wegen der Allgemeinverfügung seinen kleinen Blumenladen oder die Gaststätte schließen musste, kann jedoch andere Hilfsprogramme, beispielsweise über die Sächsische Aufbaubank nutzen. Ich möchte in diesem Zusammenhang dringend empfehlen, die Informationen der Corona-Seite der Sächsischen Staatsregierung zu beachten“, so Kraushaar weiter.
Grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz haben hingegen nur diejenigen, denen das zuständige Gesundheitsamt persönlich zeitweilig eine häusliche Quarantäne angeordnet oder die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt hat, damit sie die Infektion nicht weiterverbreiten.
Daraus resultiert, dass von den bisher bearbeiteten 1255 Anträgen auf die Erstattung von Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes oder einer häuslichen Quarantäne lediglich fünf positiv beschieden werden konnten. Bei 50 weiteren Anträgen steht eine Bewilligung in Aussicht, wenn die dafür erforderlichen Unterlagen noch nachgereicht werden.
Weil Entschädigungsleistungen für Eltern, die aufgrund von Schul- und Kita-Schließung ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben können, davon abhängen, wie lange die jeweilige Einrichtung geschlossen ist, konnten die rund 200 vorliegenden Anträge aus dieser Gruppe noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Ausführliche Informationen zu den verschiedenen von der LDS betreuten Hilfsprogrammen sind auf der Internetseite der Behörde nachzulesen. Dort wird auch Im Einzelnen dargestellt, wer einen Antrag stellen kann und welche Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sein müssen. Fragen zu den Programmen können zudem auch an ein Bürgertelefon unter der Nummer 0371 532-1223 gerichtet werden, das in den wochentäglichen Dienststunden zwischen 8 und 18 Uhr erreichbar ist.