Materialien für Explosivstoffe
[23.09.2026]
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Unterschätzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können zur Herstellung von explosiven Produkten, wie Sprengsätzen, genutzt werden. Hinter der sperrigen Bezeichnung verbergen sich chemische Stoffe, die in den falschen Händen die öffentliche Sicherheit gefährden können. Deshalb unterliegen der Besitz und der Handel mit diesen Stoffen strengen Auflagen.
Welche Ausgangsstoffe gibt es und bin ich davon betroffen?
Es gibt zum einen sogenannte beschränkte Ausgangsstoffe (Anhang I der Ausgangsstoffverordnung 2019/1148) und zum anderen meldepflichtige Ausgangsstoffe (Anhang II der Ausgangsstoffverordnung 2019/1148). Am stärksten reguliert sind die beschränkten Ausgangsstoffe. Diese dürfen sogenannten "Mitgliedern der Allgemeinheit" weder überlassen (egal ob verkauft oder geschenkt) noch von ihnen besessen oder verwendet werden, sobald sie eine bestimmte Konzentration überschreiten.
Die meldepflichtigen Ausgangsstoffe dürfen - im Gegensatz zu den beschränkten Ausgangsstoffen - auch an Mitglieder der Allgemeinheit verkauft werden. Allerdings müssen auch hier verdächtige Transaktionen oder Diebstähle innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden.
Weitere Informationen zu verdächtigen Transaktionen können Sie dem Artikel 9 Abs. 1 der Ausgangsstoffverordnung (EU) 2019/1148, Abschnitt V.2 der Leitlinien zur Ausgangsstoffverordnung sowie dem Flyer des BKA entnehmen.
Sind Sie ein Händler, der Ausgangsstoffe verkauft? Dann müssen Sie vor der Abgabe des Ausgangsstoffes die Berechtigung Ihres potenziellen Kunden prüfen, diesen Stoff zu verwenden (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1148), durch Einholen einer Erklärung über die Endverwendung. Dafür können Sie das Muster aus Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148 nutzen. Ein Verkauf ohne Überprüfung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 AusgStG).
Kontaktieren Sie uns gern bei Fragen.
Weitere Informationen zum Thema Ausgangsstoffe:
Welche Ausgangsstoffe gibt es und bin ich davon betroffen?
Es gibt zum einen sogenannte beschränkte Ausgangsstoffe (Anhang I der Ausgangsstoffverordnung 2019/1148) und zum anderen meldepflichtige Ausgangsstoffe (Anhang II der Ausgangsstoffverordnung 2019/1148). Am stärksten reguliert sind die beschränkten Ausgangsstoffe. Diese dürfen sogenannten "Mitgliedern der Allgemeinheit" weder überlassen (egal ob verkauft oder geschenkt) noch von ihnen besessen oder verwendet werden, sobald sie eine bestimmte Konzentration überschreiten.
| Wer sind die "Mitglieder der Allgemeinheit"? Damit sind alle Personen und Unternehmen gemeint (natürliche und juristische Personen), die nicht durch ihre geschäftliche Tätigkeit autorisiert sind, mit Ausgangsstoffen zu hantieren. Das heißt: Insbesondere allen Privatpersonen sind u. a. der Besitz, die Verwendung und der Handel mit diesen Stoffen verboten. Auch Firmen oder Vereine, bei denen es nicht plausibel ist, dass sie zum Zweck ihrer geschäftlichen ("gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen") Tätigkeit einen Umgang mit Ausgangsstoffen haben, dürfen beschränkte Ausgangsstoffe u. a. weder besitzen, kaufen, bereitstellen, handeln und verwenden. Die Beschränkung auf geschäftliche Tätigkeit bedeutet zudem, dass nichtwirtschaftliche Vereine (bspw. Cannabis-Anbauvereinigungen) keinen Umgang mit beschränkten Ausgangsstoffen haben dürfen! |
| Stoff mit Konzentrationsgrenzwert größer als | CAS-Nr. |
|---|---|
| Kaliumchlorat 40 % | 3811-04-9 |
| Kaliumperchlorat 40 % | 7778-74-7 |
| Natriumchlorat 40 % | 7775-09-9 |
| Natriumperchlorat 40 % | 7601-89-0 |
| Nitromethan 16 % | 75-52-5 |
| Salpetersäure 3 % | 7697-37-2 |
| Schwefelsäure 15 % | 7664-93-9 |
| Wasserstoffperoxid 12 % | 7722-84-1 |
| Ammoniumnitrat 16 % (mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat größer als 16 %) | 6484-52-2 |
| Stoff | CAS-Nr. |
|---|---|
| Aceton | 67-64-1 |
| Aluminium (Pulver) | 7429-90-5 |
| Calciumammoniumnitrat | 15245-12-2 |
| Calciumnitrat | 10124-37-5 |
| Hexamin | 100-97-0 |
| Kaliumnitrat | 7757-79-1 |
| Magnesiumnitrat-Hexahydrat | 13446-18-9 |
| Natriumnitrat | 7631-99-4 |
| Magnesium (Pulver) - als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 % w/w Aluminium oder Magnesium. Mit einer Partikelgröße kleiner als 200 μm | 7439-95-4 |
| Was ist eine verdächtige Transaktion? Dabei handelt es sich um, "jede Transaktion mit regulierten Ausgangsstoffen […], bei der nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden soll". Das heißt, wenn beispielsweise jemand eine außergewöhnlich große Menge kauft, oder den Ausgangsstoff zusammen mit anderen Gegenständen erwirbt, die zum Bau von Sprengsätzen geeignet sind, muss dieser Kauf/Verkauf innerhalb von 24 Stunden durch den Händler gemeldet werden. Das gleiche gilt für Abhandenkommen und Diebstahl. "Regulierte Ausgangsstoffe" sind sowohl beschränkte als auch meldepflichtige Ausgangsstoffe, die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gilt also für jeden Ausgangsstoff. |
Die Kontaktstelle in Sachsen für die Meldung von verdächtigen Transaktionen ist:
Landeskriminalamt Sachsen
Telefon: +49 351 855 - 100
monitoring-ausgangsstoffgesetz.lka@polizei.sachsen.de
Landeskriminalamt Sachsen
Telefon: +49 351 855 - 100
monitoring-ausgangsstoffgesetz.lka@polizei.sachsen.de
Weitere Informationen zu verdächtigen Transaktionen können Sie dem Artikel 9 Abs. 1 der Ausgangsstoffverordnung (EU) 2019/1148, Abschnitt V.2 der Leitlinien zur Ausgangsstoffverordnung sowie dem Flyer des BKA entnehmen.
Sind Sie ein Händler, der Ausgangsstoffe verkauft? Dann müssen Sie vor der Abgabe des Ausgangsstoffes die Berechtigung Ihres potenziellen Kunden prüfen, diesen Stoff zu verwenden (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1148), durch Einholen einer Erklärung über die Endverwendung. Dafür können Sie das Muster aus Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148 nutzen. Ein Verkauf ohne Überprüfung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 AusgStG).
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