Maschinen, Werkzeuge & ATEX
[23.04.2026]
Maschinenbau im Umbruch: Was die neue EU-Maschinenverordnung und das MaschinenDG jetzt ändern
Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 modernisiert das Maschinenrecht spürbar und verlagert den Fokus stärker auf Digitalisierung, KI, Cybersicherheit und klare Verantwortlichkeiten nach Umbauten. Für Hersteller, Betreiber, Konstrukteure, „Einbauer“ und auch Händler ist deshalb nicht nur wichtig, was ab dem 20. Januar 2027 gilt, sondern auch, welche technischen und organisatorischen Vorbereitungen schon jetzt laufen müssen.
Wesentliche Anforderungen und Neuheiten
Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und entfaltet als EU-Verordnung unmittelbare rechtliche Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten, wodurch nationale Umsetzungsunterschiede entfallen. Eine der größten praktischen Neuerungen ist die digitale Dokumentation, bei der Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen künftig standardmäßig elektronisch bereitgestellt werden dürfen, sofern sie speicherbar sind. Lediglich auf ausdrücklichen Kundenwunsch beim Kauf oder bei Produkten für nicht professionelle Anwender muss der Hersteller weiterhin eine kostenfreie Papierversion der wesentlichen Sicherheitsinformationen liefern.
Neue Sicherheitsanforderungen und IT-Sicherheit
Software und vernetzte Systeme erhalten ein deutlich größeres Gewicht, wobei intelligente Algorithmen mit sicherheitsrelevantem Verhalten nun ausdrücklich als kritische Sicherheitsbauteile eingestuft werden. Gleichzeitig macht die Verordnung Cybersicherheit zur Pflicht, indem Anhang III Punkt 1.1.9 („Schutz gegen Korrumpierung“) vorschreibt, dass Maschinensteuerungen zwingend vor böswilligen Manipulationen geschützt sein müssen. Jegliche Eingriffe in die sicherheitsrelevante Software oder deren Konfiguration müssen künftig durch entsprechende Aufzeichnungen exakt nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Tücken der wesentlichen Veränderung
Die neue Verordnung liefert erstmals eine europaweit einheitliche Definition für die „wesentliche Veränderung“ von Maschinen nach deren Inverkehrbringen. Wer durch einen vom Ursprungshersteller ungeplanten physischen oder digitalen Umbau neue Gefährdungen schafft, die zusätzliche Schutzmaßnahmen in der Steuerung erfordern, wird rechtlich selbst zum Hersteller. „Umbauer“ müssen in diesen Fällen das komplette Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Risikobeurteilung und neuer CE-Kennzeichnung vollumfänglich neu durchführen.
Pflichten und das deutsche Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz - MaschinenDG
Das neue Regelwerk verteilt die Pflichten klarer auf Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Einführer und Händler, wobei insbesondere „Einbauer“ unvollständiger Maschinen exakte Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen rechtssicher bereitstellen müssen. Auf nationaler Ebene flankiert das neue Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) den Übergang und regelt spezifische Vollzugsfragen für den deutschen Markt. Es legt beispielsweise die zwingende Verwendung der deutschen Sprache für Betriebsanleitungen fest, regelt die Notifizierung von Prüfstellen und definiert Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten.
Was Hersteller bis zum 20. Januar 2027 beachten müssen
Noch profitieren Unternehmen von einer Übergangsfrist, in der Maschinen nach der alten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf den Markt gebracht werden dürfen. Mit Ablauf des 19. Januars 2027 tritt die bisherige nationale 9. ProdSV, welche die alte Richtlinie in Deutschland umsetzte, jedoch endgültig außer Kraft. Ab dem 20. Januar 2027 ist die Anwendung der neuen EU-Maschinenverordnung für alle neu bereitgestellten Maschinen rechtlich zwingend, weshalb Konstruktions- und Dokumentationsprozesse frühzeitig umgestellt werden müssen.
Gegenüberstellung der gesetzlichen Regelwerke
Wenn Sie eine Maschine kaufen, achten Sie auf das CE-Zeichen und lesen Sie die Bedienungsanleitung sorgfältig durch. Sollten Sie Zweifel an der Sicherheit eines Produkts haben, wenden Sie sich gern an uns – Ihre Sicherheit steht an erster Stelle!
Um uns ein Produkt zu melden, nutzen Sie dafür gern den digitalen Weg über unser Online-Beschwerdeformular – PRODUKT MELDEN.
Weitere Informationen zur neuen EU-Maschinenverordnung finden Sie unter:
Wesentliche Anforderungen und Neuheiten
Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und entfaltet als EU-Verordnung unmittelbare rechtliche Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten, wodurch nationale Umsetzungsunterschiede entfallen. Eine der größten praktischen Neuerungen ist die digitale Dokumentation, bei der Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen künftig standardmäßig elektronisch bereitgestellt werden dürfen, sofern sie speicherbar sind. Lediglich auf ausdrücklichen Kundenwunsch beim Kauf oder bei Produkten für nicht professionelle Anwender muss der Hersteller weiterhin eine kostenfreie Papierversion der wesentlichen Sicherheitsinformationen liefern.
Neue Sicherheitsanforderungen und IT-Sicherheit
Software und vernetzte Systeme erhalten ein deutlich größeres Gewicht, wobei intelligente Algorithmen mit sicherheitsrelevantem Verhalten nun ausdrücklich als kritische Sicherheitsbauteile eingestuft werden. Gleichzeitig macht die Verordnung Cybersicherheit zur Pflicht, indem Anhang III Punkt 1.1.9 („Schutz gegen Korrumpierung“) vorschreibt, dass Maschinensteuerungen zwingend vor böswilligen Manipulationen geschützt sein müssen. Jegliche Eingriffe in die sicherheitsrelevante Software oder deren Konfiguration müssen künftig durch entsprechende Aufzeichnungen exakt nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Tücken der wesentlichen Veränderung
Die neue Verordnung liefert erstmals eine europaweit einheitliche Definition für die „wesentliche Veränderung“ von Maschinen nach deren Inverkehrbringen. Wer durch einen vom Ursprungshersteller ungeplanten physischen oder digitalen Umbau neue Gefährdungen schafft, die zusätzliche Schutzmaßnahmen in der Steuerung erfordern, wird rechtlich selbst zum Hersteller. „Umbauer“ müssen in diesen Fällen das komplette Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Risikobeurteilung und neuer CE-Kennzeichnung vollumfänglich neu durchführen.
Pflichten und das deutsche Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz - MaschinenDG
Das neue Regelwerk verteilt die Pflichten klarer auf Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Einführer und Händler, wobei insbesondere „Einbauer“ unvollständiger Maschinen exakte Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen rechtssicher bereitstellen müssen. Auf nationaler Ebene flankiert das neue Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) den Übergang und regelt spezifische Vollzugsfragen für den deutschen Markt. Es legt beispielsweise die zwingende Verwendung der deutschen Sprache für Betriebsanleitungen fest, regelt die Notifizierung von Prüfstellen und definiert Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten.
Was Hersteller bis zum 20. Januar 2027 beachten müssen
Noch profitieren Unternehmen von einer Übergangsfrist, in der Maschinen nach der alten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf den Markt gebracht werden dürfen. Mit Ablauf des 19. Januars 2027 tritt die bisherige nationale 9. ProdSV, welche die alte Richtlinie in Deutschland umsetzte, jedoch endgültig außer Kraft. Ab dem 20. Januar 2027 ist die Anwendung der neuen EU-Maschinenverordnung für alle neu bereitgestellten Maschinen rechtlich zwingend, weshalb Konstruktions- und Dokumentationsprozesse frühzeitig umgestellt werden müssen.
Gegenüberstellung der gesetzlichen Regelwerke
| Thema | Alte Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) | Neue EU-Maschinenverordnung (2023/1230) |
| Rechtsnatur | Musste durch nationales Recht umgesetzt werden, in Deutschland über die 9. ProdSV | Gilt unmittelbar und verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten |
| Wirtschaftsakteure | Fokus lag primär auf den Herstellern und deren Bevollmächtigten | Hersteller, Einführer und Händler haben jeweils eigene, klar definierte Pflichten |
| Dokumentation | Papierunterlagen waren der zwingende Regelfall für die Betriebsanleitung | Digitale Bereitstellung ist zulässig, Papierform nur noch auf Verlangen oder für Verbraucher |
| IT-Sicherheit | Keine explizit formulierten Anforderungen gegen Cybermanipulation | Anhang III Punkt 1.1.9 verlangt zwingenden Schutz gegen Korrumpierung und Hackerangriffe |
| Künstliche Intelligenz | KI-Systeme wurden gesetzlich nicht explizit erfasst | Sicherheitsrelevante KI und selbstlernende Systeme erfordern strenge Konformitätsprüfungen |
| Wesentliche Veränderung | Keine unionsweit klare Definition; basierte auf Leitlinien und nationaler Praxis | Einheitliche juristische Definition mit unmittelbaren Rechtsfolgen für „Umbauer“ |
| Unvollständige Maschinen | Montageanleitung und Einbauerklärung waren oft weniger präzise gefasst | Klarere Pflichten, dass diese Maschinen bis zu ihren definierten Schnittstellen sicher sein müssen |
| Fristen | Gilt regulär bis zum Ende der laufenden Übergangsphase | Verbindliche Anwendung ab dem 20. Januar 2027; 9. ProdSV endet am 19. Januar 2027 |
Wenn Sie eine Maschine kaufen, achten Sie auf das CE-Zeichen und lesen Sie die Bedienungsanleitung sorgfältig durch. Sollten Sie Zweifel an der Sicherheit eines Produkts haben, wenden Sie sich gern an uns – Ihre Sicherheit steht an erster Stelle!
Um uns ein Produkt zu melden, nutzen Sie dafür gern den digitalen Weg über unser Online-Beschwerdeformular – PRODUKT MELDEN.
Weitere Informationen zur neuen EU-Maschinenverordnung finden Sie unter: