Naturschutzrecht
[20.12.2011]
FFH-Managementpläne
Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sind für jedes einzelne FFH-Gebiet die Erhaltungsmaßnahmen zu bestimmen, die notwendig sind, um einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie zu gewährleisten oder wiederherzustellen und welche maßgeblich für die Aufnahme des Gebietes in das Netz „Natura 2000“ waren. Diese Maßnahmen werden in einem „Managementplan“ ermittelt und festgelegt.
Die obere Naturschutzbehörde wirkt aktiv an der Erarbeitung dieser Managementpläne durch die Naturschutzfachbehörden mit und ist für deren Bestätigung zuständig.
Die obere Naturschutzbehörde wirkt aktiv an der Erarbeitung dieser Managementpläne durch die Naturschutzfachbehörden mit und ist für deren Bestätigung zuständig.
Der EU-Kommission ist in Abständen von sechs Jahren über die Maßnahmen in den FFH- und SPA-Gebieten zu berichten. Erhaltungszustand und Maßnahmen sind daher laufend zu dokumentieren.