Naturschutzrecht
[20.12.2011]
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gilt als wichtiges behördliches Prüfinstrument, mit dem mögliche Umweltauswirkungen eines Projektes frühzeitig ermittelt werden können. Sie ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) geregelt.
Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren, sondern Bestandteil des jeweiligen Zulassungsverfahrens. Die obere Naturschutzbehörde wird hier im Rahmen wasserrechtlicher Verfahrensentscheidungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz beteiligt, wo die Landesdirektion Genehmigungsbehörde ist und eine UVP-Pflicht zu beurteilen hat.
Es werden die Auswirkungen des Projektes auf die Schutzgüter
Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren, sondern Bestandteil des jeweiligen Zulassungsverfahrens. Die obere Naturschutzbehörde wird hier im Rahmen wasserrechtlicher Verfahrensentscheidungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz beteiligt, wo die Landesdirektion Genehmigungsbehörde ist und eine UVP-Pflicht zu beurteilen hat.
Es werden die Auswirkungen des Projektes auf die Schutzgüter
1. Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere,
Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten
Schutzgütern
Schutzgütern
ermittelt, beschrieben und bewertet.
Anlage 1 zum UVPG führt Vorhaben auf, bei denen zwingend eine UVP durchzuführen ist. Daneben sind Vorhaben angegeben, bei denen durch eine Vorprüfung festgestellt werden muss, ob eine UVP erforderlich ist. Nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung ist eine UVP durchzuführen, wenn:
1. mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist,
2. das Vorhaben ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
ein Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann,
ein Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann,
3. erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionen und Werte
eines Schutzgebietes gemäß Schutzgebietsverordnung
zu erwarten sind,
eines Schutzgebietes gemäß Schutzgebietsverordnung
zu erwarten sind,
4. ein geschütztes Biotop, Naturdenkmal oder geschützter
Landschaftsbestandteil erheblich beeinträchtigt werden kann.
Landschaftsbestandteil erheblich beeinträchtigt werden kann.
Bei der Prüfung der UVP-Pflicht ist zu berücksichtigen, ob es sich um ein kumulierendes Vorhaben handelt. Denn der eine UVP oder eine Vorprüfung auslösende Schwellenwert kann auch durch die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens erreicht werden.