Naturschutzrecht
[20.12.2011]
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Insbesondere bei wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Hochwasserschutzvorhaben, die auf der Ebene der Landesdirektion angesiedelt sind, ist es Aufgabe der oberen Naturschutzbehörde, die Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 8 ff. SächsNatSchG und die hieraus abzuleitende Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu überprüfen.
Um Eingriffe im Rechtssinne so weit wie möglich zu minimieren, prüft die obere Naturschutzbehörde gemeinsam mit dem Antragsteller die Naturverträglichkeit des geplanten Vorhabens („Vermeidungs- und Minimierungsgebot“). Zusätzlich werden Möglichkeiten geprüft, mittels derer in Folge des Eingriffs am Naturhaushalt entstehende Beeinträchtigungen kompensatorisch wiederhergestellt, nachhaltig gesichert sowie dauerhaft gepflegt werden können.