Schutzgebiete
Großschutzgebiete
Für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften sind im Freistaat Sachsen grundsätzlich die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden zuständig (§ 48 Abs. 1 SächsNatSchG).
Hiervon abweichend liegt die Zuständigkeit in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und im Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ weitgehend bei der Landesdirektion Sachsen als oberer Naturschutzbehörde. In diesen beiden jeweils durch Rechtsverordnung naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten trägt deshalb unsere Behörde dafür Sorge, dass dort vorgesehene Maßnahmen und Vorhaben den besonderen Anforderungen von Natur und Landschaft gerecht werden.
Beide Gebiete verwaltet das zum Staatsbetrieb Sachsenforst eingegliederte Amt für Großschutzgebiete.
Dieses verwaltet auch die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ sowie „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“.
In diesen Großschutzgebieten sind jedoch statt der Landesdirektion Sachsen die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Bautzen und Meißen für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständig.
Hiervon abweichend liegt die Zuständigkeit in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und im Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ weitgehend bei der Landesdirektion Sachsen als oberer Naturschutzbehörde. In diesen beiden jeweils durch Rechtsverordnung naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten trägt deshalb unsere Behörde dafür Sorge, dass dort vorgesehene Maßnahmen und Vorhaben den besonderen Anforderungen von Natur und Landschaft gerecht werden.
Beide Gebiete verwaltet das zum Staatsbetrieb Sachsenforst eingegliederte Amt für Großschutzgebiete.
Dieses verwaltet auch die Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ sowie „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“.
In diesen Großschutzgebieten sind jedoch statt der Landesdirektion Sachsen die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Bautzen und Meißen für den Vollzug des Naturschutzrechts zuständig.