Wasserentnahmeabgabe - alle Zeiträume
Hinweise zur Beantragung der Ermäßigung nach § 91 Abs. 11 SächsWG a.F. bzw. § 91f Abs. 1 SächsWG n.F. im Rahmen der Intensivtierhaltung (Landwirtschaft)
A. Dieses Hinweisblatt dient der Information zur Verfahrensweise der Landesdirektion Sachsen bei der Beantragung der Ermäßigung nach § 91 Abs. 11 SächsWG a.F. bzw. § 91f Abs. 1 SächsWG n.F. in der Intensivtierhaltung.
- Grundvoraussetzung
- Grundvoraussetzung für eine Gewährung der Ermäßigung ist die messtechnische Erfassung zumindest der Gesamtentnahmemenge
- Idealerweise erfolgt die messtechnische Erfassung der jeweiligen Teilströme
(z.B. Tränkwasser, Reinigungswasser, Sozialwasser etc.) - Grundsätzlich sind alle Verwendungszwecke des Wassers durch den Antragsteller zu benennen und über Messung oder Schätzung zu quantifizieren
- Zusätzliche Entnahmemengen aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sind auszuweisen und zu belegen
- Ermäßigungsfähigkeit des Prozess- und Reinigungswassers
- In der Regel erfolgt die erstmalige Prüfung der Anlage vor Ort seitens der Landesdirektion Sachsen
- Sind mehrere Verwendungszwecke vorhanden, werden diese auch einzeln geprüft
- Anhaltspunkte für die Anwendung des Standes der Technik sind u.a.:
- bedarfsgerechte, gesteuerte Reinigung
- regelmäßige Wartung und Instandsetzung der Anlagen, insb. Reparatur von Leckagen
- Einsatz von Hochdruckreinigern
- bei Schweinehaltung: vorheriges Einweichen der Buchten mit Zeitsteuerung
- bei Milchvieh: Reinigung der Melkanlage mittels Reinigungsautomat
- oder vergleichbare Technik
- Ermittlung der Teilmengen
- wurde lediglich die Gesamtentnahmemenge messtechnisch erfasst, so wird zuerst die Tränkwassermenge anhand des durch den Antragsteller mitzuteilenden Tierbestandes ermittelt
- Ermittlungsgrundlage des Tränkwassers bildet die KTBL Betriebsplanung Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung
- Reinigungswassermenge wird ermittelt aus der Gesamtentnahmemenge abzüglich der Tränkwassermenge
- Die rechnerisch ermittelte Reinigungswassermenge wird anhand der Fachliteratur überprüft, bei erhöhten Reinigungsbedarf sind die Gründe plausibel darzulegen
B. Zukünftig sind folgende Unterlagen mit der Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe bis zum 31. März des Folgejahres zur Antragstellung beizubringen:
- Erklärungsvordruck zur Wasserentnahmeabgabe
- Benennung aller Verwendungszwecke in der Erklärung, neben Tränk- und Reinigungswas- ser z. B. auch Sozialwasser, Fahrzeugwäsche, Herstellung von Pflanzenbrühen, die Ver- wendung für Biogasanlagen etc.
- Bei Schätzung der Teilströme ist die Schätzgrundlage in nachvollziehbarer und gesonderter Form darzulegen und mit der Erklärung einzureichen
- Die Tierbestände sind mittels und entsprechend der Anlage "Landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung" zur Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe anzugeben und ebenfalls mit der Erklärung einzureichen
Für Fragen bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der jeweiligen Schätzgrundlagen und Mengenerfassung wenden Sie sich bitte an die zuständige fachtechnische Sachbearbeiterin (siehe Kontaktbox)