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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Transparenzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486)

Gesetz
über die Transparenz von Informationen
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen

Vom 19. August 2022

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anspruch auf Transparenz

(1) Jede Person hat gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).

(2) Weitergehende Transparenzverpflichtungen und weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht oder Information nach anderen Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(3) 1Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. 2Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen.

§ 2
Transparenzpflicht

(1) 1Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. 2Die Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. 3Die Transparenzplattform ist eine elektronische Plattform des Freistaates Sachsen, die im Internet betrieben wird und auf der Informationen veröffentlicht werden. 4Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen.

(2) 1Die Transparenzpflicht gilt für Informationen, über welche die transparenzpflichtigen Stellen verfügen. 2Transparenzpflichtige Stellen verfügen über Informationen, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. 3Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen aufbewahrt. 4Transparenzpflichtige Stellen verfügen nicht über Informationen aus vorübergehend beigezogenen Akten.

(3) Jede transparenzpflichtige Stelle fördert die Transparenz, insbesondere weist sie auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hin.

§ 3
Informationen

1Informationen sind Aufzeichnungen, die dienstlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 2Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke sowie Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gehören nicht dazu.

§ 4
Transparenzpflichtige Stellen

(1) 1Transparenzpflichtige Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerien, die Staatskanzlei und jeweils nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(2) Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind transparenzpflichtige Stellen, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet.

(3) 1Transparenzpflichtige Stellen sind

1.
der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
der Sächsische Rechnungshof, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;
3.
die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, die unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei, die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen, die Prüfbehörden für Strukturfonds und die Bescheinigenden Stellen sowie die Vergabekammern, soweit sie nicht kraft Gesetzes unabhängig tätig werden;
4.
der Landtag, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und soweit weder sein Selbstorganisationsrecht und das seiner Gremien, die freie Mandatstätigkeit der Abgeordneten sowie Unterstützungsleistungen in parlamentarischen Angelegenheiten, noch die Unabhängigkeit der Fraktionen betroffen sind;
5.
Prüfungseinrichtungen, soweit sie nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden;
6.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist;
7.
Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Universitätsklinika und Krankenhäuser, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind;
8.
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen übertragen worden sind.

2Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und die Sachsen-Finanzgruppe sind keine transparenzpflichtigen Stellen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für transparenzpflichtige Stellen, soweit sie Informationen von den dort genannten Stellen verarbeiten.

§ 5
Ausnahmen von der Transparenzpflicht

(1) Keine Transparenzpflicht besteht,

1.
soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, wobei der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist,
2.
soweit die schutzwürdige Vertraulichkeit von Beratungen innerhalb von und zwischen transparenzpflichtigen Stellen oder mit anderen Stellen entgegensteht,
3.
für Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen und Maßnahmen, soweit durch das vorzeitige Bekanntwerden der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde; dazu zählen auch Ort und Zeit präventiver Kontrollen,
4.
für nicht anonymisierte, vertraulich übermittelte Informationen, soweit das Interesse der oder des Dritten an der Wahrung der Vertraulichkeit besteht,
5.
für Vorgänge in Abgabeverfahren, in denen sich das Verfahren nach der Abgabenordnung richtet, und der damit verbundenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen,
6.
für Vorgänge der Innenrevision und der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners für Anti-Korruption,
7.
für Personalaktendaten nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und entsprechende für Beschäftigte einschließlich der zu ihrer Berufsbildung beschäftigten Personen vorgehaltene Informationen sowie für Informationen aus Stellenbesetzungsvorgängen,
8.
für Informationen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen,
9.
für Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung,
10.
soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht,
11.
soweit Unterlagen von Beratungen durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind,
12.
soweit Unterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Verschlusssache eingestuft sind,
13.
soweit das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde,
14.
soweit das Bekanntwerden der Information die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land gefährden würde,
15.
soweit dem Bekanntwerden der Information Aufgaben oder Tätigkeiten des Landesamts für Verfassungsschutz entgegenstehen,
16.
soweit das Bekanntwerden der Information ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigen würde,
17.
soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Vergabekammern und Regulierungsbehörden sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben könnte,
18.
soweit das Bekanntwerden der Information die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur des Freistaates Sachsen oder der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefährden könnte,
19.
für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht
a)
der rechtmäßige Inhaber des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in das Bekanntwerden eingewilligt hat oder
b)
das Transparenzinteresse überwiegt,
20.
für Informationen aus Tarifverträgen, soweit die Einsichtnahme oder Auskunft nicht zulässig ist nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, und der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
21.
für Informationen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen einzelner Personen,
22.
vorbehaltlich des § 8 Absatz 1 Nummer 16, soweit Angelegenheiten und Belange der Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen betroffen sind.

(2) 1Sofern die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, sind der Gegenstand der Information und ihr Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes darzustellen, soweit dies zulässig ist. 2Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, besteht eine Transparenzpflicht nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen.

(3) Sofern eine Information nur teilweise nicht veröffentlicht oder auf Antrag zugänglich gemacht werden darf, ist vorbehaltlich des § 6 Absatz 1 Satz 2 die übrige Information zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

§ 6
Schutz von Belangen Dritter

(1) 1Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. 2Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 sowie § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) 1Die transparenzpflichtigen Stellen geben Dritten, deren schutzwürdige Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden können, Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag darf erst erfolgen, wenn

1.
die Dritten zugestimmt haben oder
2.
ein schriftlicher Bescheid der transparenzpflichtigen Stelle über die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder des Informationszugangs auf Antrag den Dritten gegenüber
a)
bestandskräftig ist oder
b)
sofort vollziehbar ist und seit der Bekanntgabe des Bescheids an die Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

(3) 1Können schutzwürdige Belange einer größeren Anzahl von Personen beeinträchtigt werden, kann die Anhörung nach Absatz 2 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2§ 6 Absatz 1a Satz 3 bis 5 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Veröffentlichung

§ 7
Transparenzplattform

(1) Die für den Betrieb der Transparenzplattform eingesetzte Software und ihre Komponenten müssen unter einer Freien Lizenz verfügbar sein.

(2) 1Der Zugang zur Transparenzplattform ist kostenlos, anonym und barrierefrei zu ermöglichen. 2Der Zugang soll auch in Dienstgebäuden der staatlichen transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein, soweit die vorhandene räumliche und technische Struktur einen solchen Zugang erlaubt.

(3) 1Alle Informationen müssen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. 2Die Transparenzplattform enthält eine Funktion zur Suche von Informationen und eine nicht anonyme Rückmeldefunktion zur Kontaktaufnahme mit der für den Betrieb verantwortlichen Stelle.

(4) 1Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten und zugänglich gemachten Informationen sind kostenfrei zulässig. 2Die transparenzpflichtigen Stellen verwenden dazu allgemein anerkannte Lizenzen wie Creative Commons oder Datenlizenz Deutschland und geben an, welches Lizenzmodell auf bereitgestellte Informationen Anwendung findet. 3Soweit Rechte Dritter, höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, macht die transparenzpflichtige Stelle entsprechende Vermerke. 4Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich die entsprechenden Rechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich ist.

§ 8
Veröffentlichungspflichtige Informationen

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen

1.
Beschlüsse der Staatsregierung,
2.
zur Anhörung freigegebene Gesetzentwürfe der Staatsregierung und zur Anhörung freigegebene Entwürfe von Rechtsverordnungen,
3.
Vorlagen, Stellungnahmen, Berichte und Mitteilungen der Staatsregierung an den Landtag, Stellungnahmen der Staatsregierung zu Volksanträgen,
4.
Staatsverträge und Verwaltungsabkommen,
5.
Tagesordnungen von gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen einschließlich deren Anlagen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse einschließlich der zugehörigen Protokolle und Anlagen,
6.
Satzungen und Geschäftsordnungen,
7.
Verträge der Daseinsvorsorge mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro,
8.
die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro, soweit es sich um Verträge handelt, durch welche sich die transparenzpflichtige Stelle als Leistungserbringer verpflichtet hat und soweit durch die Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen des Freistaates Sachsen nicht beeinträchtigt werden,
9.
Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
10.
Erlasse, Dienstanweisungen und allgemeine Veröffentlichungen, wovon Erlasse und Dienstanweisungen in dienst- oder tarifrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen sind, soweit sie Fragen des finanziellen Dienstrechts oder Entgeltfragen betreffen,
11.
von transparenzpflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte, vorbehaltlich des § 18 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Gutachten, Studien und Berichte, soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten, einschließlich des Namens der verfassenden Person; § 5 Absatz 1 Nummer 9 findet keine Anwendung,
13.
Informationen, die zugänglich gemacht worden sind nach § 6 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und etwaige Richtigstellungen nach § 6 Absatz 4 des Verbraucherinformationsgesetzes,
14.
die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen landesweiten Pläne,
15.
eine tabellarische Übersicht aller einschließlich der von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligten Förderungen,
a)
ab einem Betrag von 2 500 Euro jeweils mit der Angabe von Bescheiddatum, Höhe der bewilligten Zuwendung, bewilligender Behörde, Bewilligungszeitraum, Fördergegenstand, Förderart und Finanzierungsform sowie
b)
ab einem Betrag von 10 000 Euro zusätzlich mit der Angabe der Zuwendungsempfänger, es sei denn, es handelt sich um nichtgewerblich handelnde natürliche Personen,
soweit durch die Veröffentlichung nicht im Einzelfall wirtschaftliche Interessen der öffentlichen Hand als Zuwendungsempfänger erheblich beeinträchtigt werden,
16.
die wesentlichen Unternehmensinformationen für privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist, und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die er errichtet hat; die Veröffentlichung kann in einem regelmäßigen Beteiligungsbericht erfolgen,
17.
Informationen, die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu veröffentlichen sind, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten, oder deren Veröffentlichung auf tatsächlicher Übung beruht,
18.
im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 3, mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2, elektronisch zugänglich gemachte Informationen und im Rahmen des Antragsverfahrens nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz elektronisch zugänglich gemachte Umweltinformationen.

(2) Daten, die nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Datenabruf bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz.

(3) Auf der Transparenzplattform ist anzugeben, auf welcher Internetseite Folgendes veröffentlicht ist:

1.
Umweltinformationen, die gemäß § 12 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zu verbreiten sind,
2.
Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften sowie
3.
Geodaten nach Maßgabe des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die transparenzpflichtigen Stellen können nach Maßgabe dieses Gesetzes auch nicht veröffentlichungspflichtige Informationen auf der Transparenzplattform bereitstellen.

§ 9
Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

(1) 1Veröffentlichungspflichtige Informationen sind unverzüglich im Volltext auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen. 2Sie sind in einem nicht veränderbaren Format und in allen vorhandenen sprachlichen Fassungen bereitzustellen. 3Soweit damit für die transparenzpflichtigen Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sollen sie in einem kostenfrei zugänglichen, plattformunabhängigen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. 4§ 8 Absatz 7 Satz 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Veröffentlichungspflichtige Informationen sind mindestens zehn Jahre zu veröffentlichen, Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 jedoch nicht länger als fünf Jahre. 2Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Löschung veröffentlichter Informationen vorsehen, sind diese von der Transparenzplattform zu entfernen.

Abschnitt 3
Information auf Antrag

§ 10
Antragstellung

(1) 1Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann in Schriftform, Textform, elektronischer Form, zur Niederschrift bei der transparenzpflichtigen Stelle oder über die Transparenzplattform gestellt werden. 2Ist die angerufene transparenzpflichtige Stelle nicht zuständig, informiert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller und leitet den Antrag an die transparenzpflichtige Stelle weiter.

(2) 1Der Antrag muss Namen und Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten und die begehrten Informationen bezeichnen. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterstützung bei der Antragstellung durch die angerufene transparenzpflichtige Stelle. 3Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die transparenzpflichtige Stelle dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung zu geben.

(3) 1Betrifft ein Antrag schutzwürdige Belange Dritter, soll er begründet und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend gemacht werden. 2In der Begründung sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, auf die sich das berechtigte Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers stützt. 3Soweit ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt wird oder sich aus den dargelegten Umständen nicht ergibt, dass dieses die schutzwürdigen Belange Dritter überwiegt, soll der Antrag abgelehnt werden.

§ 11
Zugang zu Informationen

(1) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob die begehrten Informationen durch Auskunft oder durch Einsicht zugänglich gemacht werden. 2Auf Antrag erteilt die transparenzpflichtige Stelle die Auskunft, indem sie Abschriften oder lesbare Ausdrucke der Informationen übersendet. 3Die transparenzpflichtige Stelle kann die gewählte Art der Informationsgewährung ablehnen und stattdessen die Information auf andere Art gewähren, wenn

1.
dies wesentlich weniger aufwendig ist und ein in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegendes Interesse an der gewählten Art der Informationsgewährung nicht überwiegt oder
2.
Gründe der Sicherheit entgegenstehen.

(2) 1Für die Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 stellt die transparenzpflichtige Stelle ausreichende sachliche, zeitliche und räumliche Möglichkeiten zur Verfügung. 2Die Anfertigung von Fotos der Information und von Notizen ist gestattet.

(3) Soweit Informationen nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die transparenzpflichtige Stelle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(4) 1Zu personenbezogenen Daten ist der Zugang auf Antrag zu gewähren, wenn

1.
er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,
2.
die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat oder
3.
ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

2Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

(5) 1Personenbezogene Daten von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten von transparenzpflichtigen Stellen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern werden nicht zugänglich gemacht. 2Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Telekommunikationsnummer und E-Mail-Adresse von Bearbeiterinnen und Bearbeitern werden ausnahmsweise auf Antrag zugänglich gemacht, soweit die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(6) Sind die begehrten Informationen im Internet veröffentlicht, kann die transparenzpflichtige Stelle zur Erfüllung der Informationspflicht auf die Fundstelle verweisen.

§ 12
Entscheidung

(1) 1Soweit eine Informationspflicht besteht, macht die transparenzpflichtige Stelle die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, vorbehaltlich des § 11 Absatz 1 Satz 3 in der gewählten Form zugänglich. 2§ 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Können die begehrten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, können die transparenzpflichtigen Stellen die Frist angemessen verlängern. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist und über die Beteiligung von Dritten nach § 6 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.

(3) 1Der Antrag ist abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der transparenzpflichtigen Stelle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 nicht präzisiert wurde. 2Ferner ist der Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.

(4) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid.

(5) 1Für öffentlich-rechtliche Leistungen nach diesem Abschnitt werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. 3Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen. 4Satz 2 gilt nicht für öffentliche-rechtliche Leistungen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 genannten Stellen. 5Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. 6Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können. 7Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. 8In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 um einen Monat. 9Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

Abschnitt 4
Die oder der Transparenzbeauftragte

§ 13
Aufgaben

(1) 1Die oder der Transparenzbeauftragte kontrolliert bei den transparenzpflichtigen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes. 2Wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht, kann sich an sie oder ihn wenden.

(2) Die Aufgaben der oder des Transparenzbeauftragten werden der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragen übertragen.

(3) 1Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet dem Landtag und der Staatsregierung alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Tätigkeitsbericht über ihre oder seine Tätigkeit. 2Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

(4) Die oder der Transparenzbeauftragte berät die transparenzpflichtigen Stellen zur Transparenzpflicht und gibt ihnen Empfehlungen zur Verwirklichung des Transparenzgebots.

(5) Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet auf Anforderung des Landtags oder der Staatsregierung Gutachten und Berichte zu Fragen der Transparenz sowie des Rechts auf Zugang zu Informationen und geht Hinweisen nach, die solche Fragen in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen.

(6) 1Die oder der Transparenzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Transparenzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er oder ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4Nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung der oder des amtierenden Transparenzbeauftragten erforderlich.

§ 14
Anhörungs- und Unterstützungspflicht

(1) Die oder der Transparenzbeauftragte ist zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu hören, soweit sie den Transparenzanspruch betreffen.

(2) 1Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Transparenzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. 3Die oder der Transparenzbeauftragte informiert die Leitung der transparenzpflichtigen Stelle über eine bevorstehende Kontrolle in den Diensträumen.

§ 15
Beanstandung

(1) 1Stellt die oder der Transparenzbeauftragte einen Verstoß einer transparenzpflichtigen Stelle gegen dieses Gesetz fest, beanstandet sie oder er nach Anhörung schriftlich den Verstoß

1.
einer staatlichen transparenzpflichtigen Stelle gegenüber der zuständigen obersten Staatsbehörde,
2.
einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme sowie Behebung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 unterrichtet die oder der Transparenzbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. 3In der Beanstandung setzt sich die oder der Transparenzbeauftragte inhaltlich mit dem Vorbringen der transparenzpflichtigen Stelle auseinander.

(2) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen wurden oder beabsichtigt sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.

(3) Die oder der Transparenzbeauftragte kann von einer Beanstandung und Aufforderung zur Stellungnahme absehen, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 16
Vorverfahren und Rechtsweg

(1) 1Über den Widerspruch entscheidet die transparenzpflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat. 2Ein Widerspruchsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen wurde.

(2) Die §§ 32e und 32i der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 17
Übergangsregelungen

(1) Vor der Errichtung der Transparenzplattform aufgezeichnete Informationen können auf ihr veröffentlicht werden, insbesondere soweit sie in einer veröffentlichungsfähigen Form vorliegen.

(2) 1Die Transparenzplattform ist innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten und in Betrieb zu nehmen. 2Über die Umsetzung hat die Staatsregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. 3Die Verpflichtungen nach Abschnitt 2 bestehen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.

(3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung die Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 und die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung

1.
der Ausweitung des Gesetzes auf Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände,
2.
der regelmäßigen Kostenfreiheit des Informationszugangs auf Antrag und
3.
der Zweckmäßigkeit von § 16 Absatz 1.

(4) 1Drei Jahre nach der Errichtung der Transparenzplattform überprüft die Staatsregierung in einer umfassenden Evaluation die Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen. 2Neben den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gesichtspunkten sollen auch die Möglichkeiten der Einbeziehung der in § 8 Absatz 2 und 3 aufgeführten Veröffentlichungspflichten in die Transparenzpflicht untersucht werden.

(5) 1Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 4 spätestens ein Jahr nach dem Ende des Evaluationszeitraums. 2Dabei berücksichtigt sie jeweils die Berichte der oder des Transparenzbeauftragten.

§ 18
Einschränkung eines Grundrechts

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 26, S. 486
    Fsn-Nr.: 213-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023