Tierschutz
[24.07.2025]
Tierschutz - Rolle und Maßnahmen der Landesdirektion Sachsen
Für die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes in Schlachthöfen und Tierhaltungen und damit für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften sind gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierschG) können mit Verwarnungen, Ordnungswidrigkeiten, Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Die Reduktion von Tierversuchen ist Teil des 3-R-Prinzips, das besagt, dass man sich bei allen Tierversuchsvorhaben stetig darum bemühen muss, den Tierversuch nach Möglichkeit zu ersetzen (replacement), die Anzahl der benötigten Tiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren (reducement) und die Schmerzen, Leiden und Schäden auf ein unerlässliches Maß zu beschränken (refinement).
Entsprechend hat der Gesetzgeber das 3-R-Prinzip und spezifisch die Reduktion von Tierversuchen in das TierschG und die dazugehörige Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) aufgenommen. So heißt es in § 7 Abs. 1 Nr. 1. b) TierSchG, dass Tierversuche im Hinblick auf die Zahl der verwendeten Tiere (reducement) auf das unerlässliche Maß zu beschränken sind.
Ebenso sind gemäß § 7 Abs. 2a TierschG Doppel- und Wiederholungsversuche zu vermeiden. Zudem ist gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierschG bei der Entscheidung über ein Vorhaben immer zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren ohne Verwendung eines lebenden Tieres, erreicht werden kann.
Entsprechend müssen die Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV u. a. folgende Angaben zu den von ihnen geplanten Versuchsvorhaben machen:
1. (i) Informationen zur Versuchs- und Beobachtungsstrategie und statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens und der Schäden und ggf. der Auswirkungen auf die Umwelt;
1. (j) Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des TierschG an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird.
Zur Erläuterung: § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1b) TierschG beinhaltet, dass die Zahl der verwendeten Tiere auf das unerlässliche Maß zu beschränken ist. § 7a Absatz 1 Nr. 2 TierschG beinhaltet, dass zu prüfen ist, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
Eine Begutachtung darüber erfolgt immer durch den/die Tierschutzbeauftragte/n, die verpflichtend einzubindenden §15-Kommissionen (Verfahren nach § 8 Abs. 1 TierSchG) sowie durch qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Ggf. werden weitere Fachleute in den Entscheidungsprozess involviert. Erst nachdem die Prüfung darüber abgeschlossen ist, ob der Antragsteller die o. g. sowie weitere Anforderungen erfüllt, kann eine Genehmigung des Versuchsvorhabens erfolgen.
Entsprechend ist die Einhaltung des 3R-Prinzips, spezifisch die Forderung zur möglichen Reduktion der Tierzahlen und zum Replacement von Experimenten, für alle genehmigten Versuchsvorhaben verpflichtend.
Die Anzahl der Anträge auf Tierversuche pro Jahr kann variieren. Die Anzahl genehmigungspflichtiger Tierversuchsanträge sowie die Anzahl genehmigter Tierversuche und Ablehnungen 2022 bis 2024 kann der Tabelle entnommen werden.
In der Landesdirektion Sachsen (LDS) sind sieben Mitarbeiter für Tierschutzaufgaben zuständig. Die Mitarbeiter werden nicht ausgebildet, sie müssen eine Qualifikation als Tierarzt/Tierärztin bzw. Verwaltungsangestellte vorweisen.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierschG) können mit Verwarnungen, Ordnungswidrigkeiten, Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
Die Reduktion von Tierversuchen ist Teil des 3-R-Prinzips, das besagt, dass man sich bei allen Tierversuchsvorhaben stetig darum bemühen muss, den Tierversuch nach Möglichkeit zu ersetzen (replacement), die Anzahl der benötigten Tiere auf ein Mindestmaß zu reduzieren (reducement) und die Schmerzen, Leiden und Schäden auf ein unerlässliches Maß zu beschränken (refinement).
Entsprechend hat der Gesetzgeber das 3-R-Prinzip und spezifisch die Reduktion von Tierversuchen in das TierschG und die dazugehörige Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) aufgenommen. So heißt es in § 7 Abs. 1 Nr. 1. b) TierSchG, dass Tierversuche im Hinblick auf die Zahl der verwendeten Tiere (reducement) auf das unerlässliche Maß zu beschränken sind.
Ebenso sind gemäß § 7 Abs. 2a TierschG Doppel- und Wiederholungsversuche zu vermeiden. Zudem ist gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierschG bei der Entscheidung über ein Vorhaben immer zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren ohne Verwendung eines lebenden Tieres, erreicht werden kann.
Entsprechend müssen die Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV u. a. folgende Angaben zu den von ihnen geplanten Versuchsvorhaben machen:
1. (i) Informationen zur Versuchs- und Beobachtungsstrategie und statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens und der Schäden und ggf. der Auswirkungen auf die Umwelt;
1. (j) Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des TierschG an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird.
Zur Erläuterung: § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1b) TierschG beinhaltet, dass die Zahl der verwendeten Tiere auf das unerlässliche Maß zu beschränken ist. § 7a Absatz 1 Nr. 2 TierschG beinhaltet, dass zu prüfen ist, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
Eine Begutachtung darüber erfolgt immer durch den/die Tierschutzbeauftragte/n, die verpflichtend einzubindenden §15-Kommissionen (Verfahren nach § 8 Abs. 1 TierSchG) sowie durch qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Ggf. werden weitere Fachleute in den Entscheidungsprozess involviert. Erst nachdem die Prüfung darüber abgeschlossen ist, ob der Antragsteller die o. g. sowie weitere Anforderungen erfüllt, kann eine Genehmigung des Versuchsvorhabens erfolgen.
Entsprechend ist die Einhaltung des 3R-Prinzips, spezifisch die Forderung zur möglichen Reduktion der Tierzahlen und zum Replacement von Experimenten, für alle genehmigten Versuchsvorhaben verpflichtend.
Die Anzahl der Anträge auf Tierversuche pro Jahr kann variieren. Die Anzahl genehmigungspflichtiger Tierversuchsanträge sowie die Anzahl genehmigter Tierversuche und Ablehnungen 2022 bis 2024 kann der Tabelle entnommen werden.
In der Landesdirektion Sachsen (LDS) sind sieben Mitarbeiter für Tierschutzaufgaben zuständig. Die Mitarbeiter werden nicht ausgebildet, sie müssen eine Qualifikation als Tierarzt/Tierärztin bzw. Verwaltungsangestellte vorweisen.