Flughäfen
[10.07.2025]
Trainingsflüge und Nachtflugverbot am Flughafen Dresden
Trainingsflüge dürfen gemäß der luftrechtlichen Genehmigung des Flughafens Dresden an Werktagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr Ortszeit stattfinden. Die Verantwortung für Planung und Durchführung liegt dabei bei der jeweiligen Fluggesellschaft. Wann genau die Trainingsflüge innerhalb des o. g. Zeitraumes stattfinden, richtet sich v. a. nach den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der jeweiligen Fluggesellschaft.
Mit Verweis auf das Kapitel EDDC AD 2.20 (Local aerodrome regulations) / Punkt 1.2.4 im Luftfahrthandbuch Deutschland dürfen Ausbildungs- und Übungsflüge an Werktagen auch in der Zeit von 22:00 Uhr (lokal) bis 23:00 Uhr (lokal) stattfinden, wenn die Luftfahrtbehörde vorher zugestimmt hat. Die An- und Abflüge zum jeweiligen Trainingsstandort sind integraler Bestandteil des gesamten Ausbildungsfluges.
Trainingsflüge (sogenannte Touch-and-Go-Flüge) finden in regelmäßigen Abständen am Flughafen statt und dienen der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fliegerischen Fähigkeiten von Pilotinnen und Piloten. Trainingsflüge sind ein unverzichtbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Flugsicherheit und können nicht vollständig durch Simulatorübungen ersetzt werden.
Zeitpunkte und Häufigkeit dieser Übungsflüge richten sich nach dem Bedarf sowie den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der jeweiligen Fluggesellschaft und werden i. d. R. kurzfristig beim Flughafen Dresden angemeldet.
Gemäß der luftrechtlichen Genehmigung unterliegt der Flugbetrieb am Flughafen Dresden Einschränkungen insbesondere zur Nachtzeit. Mit Verweis auf das Kapitel EDDC AD 2.20 (Local aerodrome regulations) / Punkt 1.2 im Luftfahrthandbuch Deutschland, wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Dresden zum Schutz der Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr (lokal) bis 06:00 Uhr (lokal) beschränkt.
Abweichungen davon können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durch die Luftaufsicht zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses dringend erforderlich sind. Öffentliches Interesse ist das Gemeinwohlinteresse. Kommerzielle oder private Interessen allein reichen nicht aus. Jede Ausnahme ist eine Einzelfallentscheidung. Bisher wurde im laufenden Jahr 2025 exakt eine Ausnahme für eine Landung innerhalb der Zeit der Flugbeschränkungen auf dem Flughafen Dresden durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) genehmigt.
Sämtliche Ausnahmen der vergangenen Jahre sowie für das laufende Jahr werden auf der Internetseite der LDS (Luftverkehr und Binnenschifffahrt) veröffentlicht und sind dort einsehbar.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Nachtflugverbot erfolgen seitens der LDS aufgrund der genannten Gründe sehr restriktiv und sind unabhängig von wirtschaftlichen Interessen des Flughafens Dresden.
Bei Trainingsflügen liegt die Verantwortung für Planung und Durchführung vollständig bei der durchführenden Fluggesellschaft. Hier ist die LDS nicht im Prozess beteiligt. Voraussetzung ist, dass die Trainingsflüge innerhalb der festgelegten Zeiten lt. luftrechtlicher Genehmigung stattfinden.
Mit Verweis auf das Kapitel EDDC AD 2.20 (Local aerodrome regulations) / Punkt 1.2.4 im Luftfahrthandbuch Deutschland dürfen Ausbildungs- und Übungsflüge an Werktagen auch in der Zeit von 22:00 Uhr (lokal) bis 23:00 Uhr (lokal) stattfinden, wenn die Luftfahrtbehörde vorher zugestimmt hat. Die An- und Abflüge zum jeweiligen Trainingsstandort sind integraler Bestandteil des gesamten Ausbildungsfluges.
Trainingsflüge (sogenannte Touch-and-Go-Flüge) finden in regelmäßigen Abständen am Flughafen statt und dienen der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fliegerischen Fähigkeiten von Pilotinnen und Piloten. Trainingsflüge sind ein unverzichtbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Flugsicherheit und können nicht vollständig durch Simulatorübungen ersetzt werden.
Zeitpunkte und Häufigkeit dieser Übungsflüge richten sich nach dem Bedarf sowie den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der jeweiligen Fluggesellschaft und werden i. d. R. kurzfristig beim Flughafen Dresden angemeldet.
Gemäß der luftrechtlichen Genehmigung unterliegt der Flugbetrieb am Flughafen Dresden Einschränkungen insbesondere zur Nachtzeit. Mit Verweis auf das Kapitel EDDC AD 2.20 (Local aerodrome regulations) / Punkt 1.2 im Luftfahrthandbuch Deutschland, wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Dresden zum Schutz der Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr (lokal) bis 06:00 Uhr (lokal) beschränkt.
Abweichungen davon können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durch die Luftaufsicht zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses dringend erforderlich sind. Öffentliches Interesse ist das Gemeinwohlinteresse. Kommerzielle oder private Interessen allein reichen nicht aus. Jede Ausnahme ist eine Einzelfallentscheidung. Bisher wurde im laufenden Jahr 2025 exakt eine Ausnahme für eine Landung innerhalb der Zeit der Flugbeschränkungen auf dem Flughafen Dresden durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) genehmigt.
Sämtliche Ausnahmen der vergangenen Jahre sowie für das laufende Jahr werden auf der Internetseite der LDS (Luftverkehr und Binnenschifffahrt) veröffentlicht und sind dort einsehbar.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Nachtflugverbot erfolgen seitens der LDS aufgrund der genannten Gründe sehr restriktiv und sind unabhängig von wirtschaftlichen Interessen des Flughafens Dresden.
Bei Trainingsflügen liegt die Verantwortung für Planung und Durchführung vollständig bei der durchführenden Fluggesellschaft. Hier ist die LDS nicht im Prozess beteiligt. Voraussetzung ist, dass die Trainingsflüge innerhalb der festgelegten Zeiten lt. luftrechtlicher Genehmigung stattfinden.