Aufnahmeeinrichtungen
[07.07.2023]
Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber in Sachsen
Grundleistung Ernährung
Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Asylbewerber Grundleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf).
Gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG wird der notwendige Bedarf innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S.v. § 44 AsylG durch Sachleistungen gewährt. Das Gesetz (AsylbLG) sieht hierfür keinen festen Betrag vor. Im Freistaat Sachsen werden die Aufnahmeeinrichtungen durch vertraglich gebundene Betreiber betrieben, welche auch für die Gewährung des notwendigen Bedarfs "Ernährung" verantwortlich sind.
Gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG wird der notwendige Bedarf innerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i. S.v. § 44 AsylG durch Sachleistungen gewährt. Das Gesetz (AsylbLG) sieht hierfür keinen festen Betrag vor. Im Freistaat Sachsen werden die Aufnahmeeinrichtungen durch vertraglich gebundene Betreiber betrieben, welche auch für die Gewährung des notwendigen Bedarfs "Ernährung" verantwortlich sind.