Strafrechtliche Rehabilitierung
Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Unter Vorlage des strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses (bzw. des Nachweises der Kassation einer früheren gerichtlichen Entscheidung) bzw. der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz erhalten Betroffene auf Antrag
- Kapitalentschädigung (306,78 € je angefangenem Monat zu Unrecht erlittener Haft bzw. bescheinigten Gewahrsams)
- dafür zuständig in Sachsen:
- bei Vorlage der Bescheinigung nach §10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz: Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Bibliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung
- bei Vorlage des strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses: Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Entschädigungsstelle
- dafür zuständig in Sachsen:
- eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG - sogenannte Opferrente (aktuell max. 330 €), die monatlich an jene Betroffenen gezahlt wird, die
- (a) berechtigt sind, Kapitalentschädigung zu erhalten,
- (b) eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben und
- (c) in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind;
- dafür zuständig in Sachsen: Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung
- dafür zuständig in Sachsen: Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung
- Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG
- dafür zuständig: Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, An der Marienkapelle 10 in 53179 Bonn
- dafür zuständig: Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, An der Marienkapelle 10 in 53179 Bonn
- Zugang zu den Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wegen gesundheitlicher Haftfolgeschäden (z.B. Beschädigtenrente, Heilbehandlungskosten)
- dafür zuständig in Sachsen: Versorgungsamt im Kommunalen Sozialverband Sachsen
- Zugang zu den Leistungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) wegen beruflicher Benachteiligung (z.B. Ausgleichsleistungen, Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung)
- dafür zuständig in Sachsen: Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung