Strafrechtliche Rehabilitierung
Zuständig für die Durchführung eines Strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens sind die jeweiligen Landgerichte, in deren jetzigem Bereich die frühere Verurteilung oder die Anordnung der Unterbringung stattfand.
Das Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) dient dazu, politisch motivierte Verurteilungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aus der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990 aufzuheben. In Betracht kommen Entscheidungen, die der politischen Verfolgung dienten, aber auch Urteile, die eine aus politischen Gründen unangemessen hohe Sanktion vorsahen.
Auch können gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über willkürliche und politisch motivierte Freiheitsentziehungen, rechtswidrige Freiheitsbeschränkungen wie zum Beispiel Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit sowie rechtsstaatswidrige Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Heime für Kinder und Jugendliche Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens sein.
Für Rehabilitierungen aufgrund der Unterbringung im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ist das Landgericht Berlin zuständig.
Eine positive Rehabilitierungsentscheidung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG sowie den anderen Rehabilitierungsgesetzen. Auskünfte über mögliche Leistungen erteilen auch die Gerichte.
Das Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) dient dazu, politisch motivierte Verurteilungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aus der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990 aufzuheben. In Betracht kommen Entscheidungen, die der politischen Verfolgung dienten, aber auch Urteile, die eine aus politischen Gründen unangemessen hohe Sanktion vorsahen.
Auch können gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über willkürliche und politisch motivierte Freiheitsentziehungen, rechtswidrige Freiheitsbeschränkungen wie zum Beispiel Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit sowie rechtsstaatswidrige Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Heime für Kinder und Jugendliche Gegenstand eines Rehabilitierungsverfahrens sein.
Für Rehabilitierungen aufgrund der Unterbringung im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ist das Landgericht Berlin zuständig.
Eine positive Rehabilitierungsentscheidung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme sozialer Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG sowie den anderen Rehabilitierungsgesetzen. Auskünfte über mögliche Leistungen erteilen auch die Gerichte.