Approbation-FAQ
4. Deutschkenntnisse
Welche Deutschkenntnisse sind nachzuweisen?
Deutschkenntnisse müssen Sie zunächst auf dem Niveau B 2 mit einem Prüfungszertifikat nachweisen. Darüber hinaus ist ein Fachsprachentest erforderlich. Dieser ist bei der zuständigen Heilberufekammer (Sächsische Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer Sachsen, Sächsische Landesapothekerkammer) durchzuführen. In Einzelfällen können auch Fachsprachentests anderer Einrichtungen als der Heilberufekammern akzeptiert werden, sofern sie geeignet sind, das Vorhandensein der entsprechenden deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Nach Antragstellung werden wir Sie bei der zuständigen Heilberufekammer zum Fachsprachentest anmelden. Über den konkreten Verfahrensablauf werden sie dann von der Heilberufekammer informiert.
Die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse der deutschen Sprache sind nur durch einen Fachsprachentest nachzuweisen, sofern diese nicht durch andere geeignete Nachweise zweifelsfrei belegt werden können (beispielsweise Deutsch als Muttersprache, Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache, Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule).
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Grundsätzen für den Fachsprachentest