Apotheken
Haupt- und Filialapotheken
Die Landesdirektion Sachsen, Referat Pharmazie, GMP-Inspektorat ist die zuständige Behörde für die Erteilung der:
Darüber hinaus obliegt der LDS die Überwachung der öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken gemäß § 64 Arzneimittelgesetz (AMG).
Sie ist ferner die zuständige Behörde für Benachrichtigungen zu Arzneimittelrisiken (z.B. Qualitätsmängel, Fälschungen oder Missbrauch).
Betriebserlaubnis für eine Apotheke bzw. eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken
Den Apotheken obliegt der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Zum Betreiben einer Apotheker oder einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheke/n wird nur eine Betriebserlaubnis erteilt.
Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n gibt ein Antragsteller, der bereits über eine Betriebserlaubnis für eine Apotheke verfügt, zu erkennen, dass er auf die alte Betriebserlaubnis verzichtet. Beachten Sie auch die Hinweise zum Antrag auf Betriebserlaubnis.
Krankenhausapotheken
Den Krankenhausapotheken obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke kann auf Antrag dem Träger eines Krankenhauses erteilt werden. Ein Trägerwechsel ist der Landesdirektion Sachsen anzuzeigen.
Ein Krankenhausversorgungvertrag muss den Anforderungen des § 14 Absatz 5 ApoG entsprechen. Zu seiner Rechtswirksamkeit ist die Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen erforderlich.
- Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke und bis zu drei Filialapotheken
- Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke als Pächter
- Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke
- Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung von Bewohnern von Heimen
- Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung eines Krankenhauses
- Für die Prüfung von Anzeigen bei Abwesenheit oder Wechsel des Apothekenleiters
Darüber hinaus obliegt der LDS die Überwachung der öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken gemäß § 64 Arzneimittelgesetz (AMG).
- Begehungsprotokoll - Niederschrift über die Apothekenbesichtigung
(Stand: 1. Februar 2024) - Begehungsprotokoll - Niederschrift Parenteralia A (öffentliche Apotheke)
(Stand: 1. Februar 2023) - Begehungsprotokoll - Niederschrift Parenteralia B (öffentliche Apotheke)
(Stand: 1. Februar 2023) - Protokoll V - Versorgung von Heimen oder Rettungsdiensten
(Stand: 1. Februar 2024) - Protokoll H - Versandhandel mit Arzneimitteln aus der Apotheke
(Stand: 1. Februar 2024) - Protokoll S - Substitutionsbehandlung Betäubungsmittelabhängiger in der Apotheke (Stand: 1. Februar 2024)
- Protokoll I - Durchführung von Impfungen in der Apotheke
(Stand: 1. Februar 2024) - Protokoll B - Patientenindividuelles Verblistern von Arzneimitteln in Apotheken
(Stand: 1. Februar 2023)
Sie ist ferner die zuständige Behörde für Benachrichtigungen zu Arzneimittelrisiken (z.B. Qualitätsmängel, Fälschungen oder Missbrauch).
Betriebserlaubnis für eine Apotheke bzw. eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken
Den Apotheken obliegt der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Zum Betreiben einer Apotheker oder einer Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheke/n wird nur eine Betriebserlaubnis erteilt.
Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n gibt ein Antragsteller, der bereits über eine Betriebserlaubnis für eine Apotheke verfügt, zu erkennen, dass er auf die alte Betriebserlaubnis verzichtet. Beachten Sie auch die Hinweise zum Antrag auf Betriebserlaubnis.
Krankenhausapotheken
Den Krankenhausapotheken obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke kann auf Antrag dem Träger eines Krankenhauses erteilt werden. Ein Trägerwechsel ist der Landesdirektion Sachsen anzuzeigen.
Ein Krankenhausversorgungvertrag muss den Anforderungen des § 14 Absatz 5 ApoG entsprechen. Zu seiner Rechtswirksamkeit ist die Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen erforderlich.