Gesundheitsfachberufe
Ermächtigte Einrichtungen für Praktika zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ zum Masseur und medizinischen Bademeister
Die praktische Tätigkeit von Masseuren und Medizinischen Bademeistern ist nach bestandener staatlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen/Praxen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten abzuleisten.
Die Voraussetzungen, über die eine Einrichtung für die Erteilung einer Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten verfügen muss, regelt § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG).
Einrichtungen, für die bisher eine Ermächtigung vorliegt:
Wir weisen darauf hin, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und für die Angaben keine Gewähr übernommen werden kann. Der Praktikant hat sich vor Beginn seines Praktikums in der ausgewählten Einrichtung/Praxis zu versichern, dass dort eine gültige Ermächtigung nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) vorliegt.
Für eine kostenpflichtige Erteilung dieser Ermächtigung ist erforderlich:
Hinweis: Schüler in der dreijährigen Vollzeitausbildung als Physiotherapeut können die praktische Ausbildung in der Einrichtung/ Praxis unabhängig vom Bestehen einer Ermächtigung nach § 7 MPhG absolvieren. Eine Ermächtigung ist in diesem Falle nicht nötig, da die ausbildende Schule die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung trägt.
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Die Voraussetzungen, über die eine Einrichtung für die Erteilung einer Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten verfügen muss, regelt § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG).
Einrichtungen, für die bisher eine Ermächtigung vorliegt:
Wir weisen darauf hin, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und für die Angaben keine Gewähr übernommen werden kann. Der Praktikant hat sich vor Beginn seines Praktikums in der ausgewählten Einrichtung/Praxis zu versichern, dass dort eine gültige Ermächtigung nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) vorliegt.
Für eine kostenpflichtige Erteilung dieser Ermächtigung ist erforderlich:
- der schriftliche Antrag
- vollständig ausgefüllter Erhebungsbogen
- beglaubigte Kopien der Berufserlaubnisse von anleitenden Fachkräften dieser Einrichtung/Praxis
- beglaubigte Kopien der Einrichtungs-/Praxiszulassung durch die Krankenkassen
- Einverständnis/ Ablehnung der Aufnahme in die auf der Internetseite der Landesdirektion veröffentlichte Liste ermächtigter Einrichtungen
Hinweis: Schüler in der dreijährigen Vollzeitausbildung als Physiotherapeut können die praktische Ausbildung in der Einrichtung/ Praxis unabhängig vom Bestehen einer Ermächtigung nach § 7 MPhG absolvieren. Eine Ermächtigung ist in diesem Falle nicht nötig, da die ausbildende Schule die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung trägt.
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz