Berufliche Rehabilitierung
Kindererziehungszeiten
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) sieht für Mütter und unter besonderen Voraussetzungen auch Väter, die aufgrund einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung an der Erziehung ihrer Kinder gehindert wurden, einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich vor.
Voraussetzung ist, dass Sie die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung durch einen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss, eine Kassationsentscheidung oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) belegen können.
Eine Antragstellung kommt vor allem in Betracht, wenn das Kind zu Beginn der Haftzeit nicht älter als 2 ½ Jahre war, da sich die Kindererziehungszeiten direkt rentensteigernd auswirken.
Für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung, die für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartefristen für die Altersrente maßgeblich sind und sich indirekt auf die Rentenhöhe auswirken können, darf das Kind vor Haftbeginn nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Voraussetzung ist, dass Sie die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung durch einen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss, eine Kassationsentscheidung oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) belegen können.
Eine Antragstellung kommt vor allem in Betracht, wenn das Kind zu Beginn der Haftzeit nicht älter als 2 ½ Jahre war, da sich die Kindererziehungszeiten direkt rentensteigernd auswirken.
Für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung, die für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartefristen für die Altersrente maßgeblich sind und sich indirekt auf die Rentenhöhe auswirken können, darf das Kind vor Haftbeginn nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben.