Berufliche Rehabilitierung
Eingriffe in die Berufsausübung bzw. in eine Ausbildung - Verfolgte
Als Verfolgte können Personen anerkannt werden, die in der ehemaligen DDR infolge
Nach erfolgreicher beruflicher Rehabilitierung haben anerkannte Verfolgte Anspruch auf
Hinweis:
Vom BerRehaG nicht erfasst werden Fälle, in denen der Betroffene zwar seinen Beruf ausüben konnte, aber am weiteren Aufstieg in seinem Beruf nachweisbar gehindert war. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für den Ausgleich beruflicher Nachteile vorgesehen, die sich aus einem „Aufstiegsschaden“ ableiten lassen.
- einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung,
- eines Gewahrsams,
- durch eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG oder
- durch eine andere Maßnahme, die der individuellen politischen Verfolgung diente
Nach erfolgreicher beruflicher Rehabilitierung haben anerkannte Verfolgte Anspruch auf
- einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich, zu beantragen beim zuständigen Rentenversicherungsträger,
- eine bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), zu beantragen bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit,
- eine bevorzugte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, zu beantragen beim Bundesverwaltungsamt bzw. der Deutschen Ausgleichsbank und
- soziale Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und einer Verfolgungszeit bis zum 2. Oktober 1990 oder von mehr als drei Jahren, zu beantragen beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Hinweis:
Vom BerRehaG nicht erfasst werden Fälle, in denen der Betroffene zwar seinen Beruf ausüben konnte, aber am weiteren Aufstieg in seinem Beruf nachweisbar gehindert war. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für den Ausgleich beruflicher Nachteile vorgesehen, die sich aus einem „Aufstiegsschaden“ ableiten lassen.