Beglaubigungen von Urkunden
Allgemeines zur Apostille und Vorbeglaubigungen
Deutsche öffentliche Urkunden werden in der Regel im Ausland nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige ausländische Vertretung (Konsulat oder Botschaft) in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist. Diese Bestätigung wird als Legalisation bezeichnet.
Vor der Legalisation ist eine Vorbeglaubigung der betreffenden Urkunden durch zuständige deutsche Behörden notwendig. Mit dieser Vorbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift des Urkundenunterzeichners; seine Berechtigung zur Ausstellung dieser Urkunde sowie die Echtheit des Dienstsiegelabdrucks geprüft und bestätigt. Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt die Bestätigung der deutschen Urkunde mit einer Haager Apostille (im Weiteren nur "Apostille" genannt). Die Apostille wird durch dieselbe deutsche Behörde erteilt, welche auch für die Vorbeglaubigung zuständig ist. Mit einer Apostille versehen, wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
Weitere Informationen zu deutschen öffentlichen Urkunden zur Verwendung im Ausland finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Wichtiger Hinweis:
Beglaubigungsvermerke und Apostillen sind keine Dekoration oder Aufwertung von Dokumenten. Sie sind auch nicht für Vorsorge oder Wertsicherung geeignet. Die Vermerke dienen ausschließlich zur Vorlage bei ausländischen Behörden.
Beglaubigungsvermerke und Apostillen sind keine Dekoration oder Aufwertung von Dokumenten. Sie sind auch nicht für Vorsorge oder Wertsicherung geeignet. Die Vermerke dienen ausschließlich zur Vorlage bei ausländischen Behörden.