Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
[26.06.2025]
Rehabilitierung im Überblick
Im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) werden hoheitliche Maßnahmen von Verwaltungsorganen der DDR oder der sowjetischen Besatzungszone durch die zuständige Rehabilitierungsbehörde aufgehoben oder es wird deren Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt. Voraussetzung ist dabei, dass die Maßnahmen mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und
Nach dem Tod des unmittelbar Betroffenen geht das Antragsrecht auf denjenigen über, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des Betroffenen hat. Dieses ist nur dann gegeben, wenn für Hinterbliebene, Erben oder sonstige Personen Folgeansprüche in Betracht kommen, wie eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder eine Rückübertragung oder eine Rückgabe bzw. Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (VermG).
Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Rehabilitierung und Entschädigung.
Eine Antragsfrist gibt es nicht.
- zu einem Eingriff in die Gesundheit,
- zu einem Eingriff in das Vermögen,
- zu einem Eingriff in den Beruf,
- zu einem Eingriff in ideelle Rechtsgüter geführt haben,
- der Zersetzung des Betroffenen gedient haben oder
- der Betroffene zwangsausgesiedelt wurde.
Nach dem Tod des unmittelbar Betroffenen geht das Antragsrecht auf denjenigen über, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des Betroffenen hat. Dieses ist nur dann gegeben, wenn für Hinterbliebene, Erben oder sonstige Personen Folgeansprüche in Betracht kommen, wie eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines rentenrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder eine Rückübertragung oder eine Rückgabe bzw. Entschädigung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (VermG).
Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Rehabilitierung und Entschädigung.
Eine Antragsfrist gibt es nicht.