Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
[26.06.2025]
Eingriff in Vermögenswerte
Bei Betroffenen, die in Folge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung den Verlust eines Vermögenswertes hinnehmen mussten, kommt eine Rückübertragung, Rückübereignung oder Entschädigung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, des Investitionsvorranggesetzes sowie des Entschädigungsgesetzes in Betracht.
Im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung, können Betroffene unter Vorlage ihres Bescheids bei den zuständigen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig für die Vermögenswerte, die ihnen durch die für rechtsstaatswidrig erklärte Verwaltungsmaßnahme entzogen wurden, die vermögensrechtliche Rückübertragung oder Entschädigung nach § 30 VermG beantragen.
Die örtliche Zuständigkeit regelt sich dabei für unbewegliche Vermögenswerte (Grundstücke und Rechte an Grundstücken) nach dem Ort der Belegenheit der Immobilie, für alle anderen
Vermögenswerte ist der Ort maßgeblich, an dem die rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme stattgefunden hat. Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligung ist das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in der Landesdirektion Sachsen, Referat 15 zuständig.
Hinweis:
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz findet generell keine Anwendung auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen oder auf Maßnahmen, die vom Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) oder vom Entschädigungsgesetz erfasst werden. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 VermG erwähnten Fallgruppen.
Im Falle einer erfolgreichen Rehabilitierung, können Betroffene unter Vorlage ihres Bescheids bei den zuständigen Behörden zur Regelung offener Vermögensfragen der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig für die Vermögenswerte, die ihnen durch die für rechtsstaatswidrig erklärte Verwaltungsmaßnahme entzogen wurden, die vermögensrechtliche Rückübertragung oder Entschädigung nach § 30 VermG beantragen.
Die örtliche Zuständigkeit regelt sich dabei für unbewegliche Vermögenswerte (Grundstücke und Rechte an Grundstücken) nach dem Ort der Belegenheit der Immobilie, für alle anderen
Vermögenswerte ist der Ort maßgeblich, an dem die rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme stattgefunden hat. Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligung ist das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in der Landesdirektion Sachsen, Referat 15 zuständig.
Hinweis:
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz findet generell keine Anwendung auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen oder auf Maßnahmen, die vom Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) oder vom Entschädigungsgesetz erfasst werden. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 VermG erwähnten Fallgruppen.