Krankenhausaufsicht
Bestellung von Beschäftigten nach § 15 Abs. 5 Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz (SächsPsychKG)
Der Vollzug der Unterbringung nach dem SächsPsychKG ist eine hoheitliche Aufgabe, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe gegenüber den untergebrachten Personen verursachen kann. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich notwendigen durchgehenden Legitimationskette ist die Bestellung der Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser, die im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung hoheitlich tätig werden, erforderlich.
Durch die Aufnahme in die PsychKHEinzugsgebietsVO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SächsPsychKG werden die an der Vollversorgungsverpflichtung teilnehmenden nichtöffentlichen Krankenhausträger für den Vollzug der Unterbringungen nach SächsPsychKG staatlich beliehen. Um die Legitimationskette bis hin zu den Grundrechtseingriffen am Patienten zu schließen, müssen auch die ausführenden Beschäftigten für die hoheitliche Aufgabe bestellt und damit der Weisung und Verantwortung der staatlichen Fachaufsichtsbehörde unterworfen werden.
Das von der Landesdirektion Sachsen – in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) – durchzuführende Verfahren der Bestellung aller Beschäftigten der nichtöffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser, die am Vollzug von Unterbringungen beteiligt sind, beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung im SächsPsychKG. Hintergrund dessen ist höchstrichterlicher Rechtsprechung (Drs. 5/14180, Seite 21).
Durch die Aufnahme in die PsychKHEinzugsgebietsVO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SächsPsychKG werden die an der Vollversorgungsverpflichtung teilnehmenden nichtöffentlichen Krankenhausträger für den Vollzug der Unterbringungen nach SächsPsychKG staatlich beliehen. Um die Legitimationskette bis hin zu den Grundrechtseingriffen am Patienten zu schließen, müssen auch die ausführenden Beschäftigten für die hoheitliche Aufgabe bestellt und damit der Weisung und Verantwortung der staatlichen Fachaufsichtsbehörde unterworfen werden.
Das von der Landesdirektion Sachsen – in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) – durchzuführende Verfahren der Bestellung aller Beschäftigten der nichtöffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser, die am Vollzug von Unterbringungen beteiligt sind, beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung im SächsPsychKG. Hintergrund dessen ist höchstrichterlicher Rechtsprechung (Drs. 5/14180, Seite 21).