FAQ [Landärzte für Sachsen]
Vertrag
Was ist Inhalt des Vertrages?
Die wesentlichen vertraglichen Pflichten sind: Sie müssen nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums eine Weiterbildung absolvieren, nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet aufnehmen und für die Dauer von 10 Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit an einem Vertragsarztsitz in sächsischen Bedarfsgebieten auszuüben.
Wann wird der Vertrag unterschrieben?
Der Vertrag wird Ihnen nach erfolgreichen Durchlaufen der Verfahrensstufe I in zweifacher Ausfertigung übersandt, ist von Ihnen zu unterschreiben und anschließend zurück zu senden. Er wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie nach erfolgreichen Durchlaufen der Verfahrensstufe II zum Medizinstudium im Rahmen der Landarztquote Sachsen ausgewählt und zugelassen werden. In diesem Fall erhalten Sie den von der Landesdirektion Sachsen unterschriebenen Vertrag zurück.
Kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können vom Vertrag bis spätestens zum ersten Werktag des Monats Juli des jeweiligen Jahres gemäß § 3 Absatz 12 SächsLArztVO zurücktreten. Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählt und für den Studiengang zudem zugelassen werden.
Was passiert im Hinblick auf die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages, wenn ich einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestehe?
Dann endet der Vertrag automatisch. Das bedeutet, dass auch die Vertragsstrafe nicht fällig wird, wenn ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den zulässigen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden und eine entsprechende Bescheinigung der Landesdirektion Sachsen vorgelegt wird.
Was passiert, wenn ich die geforderte ärztliche Weiterbildung, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, nicht absolviere?
Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn nach erfolgreichem Abschluss des Studiums keine Weiterbildung im Freistaat Sachsen aufgenommen wird, die mit Anerkennung des Facharztes zur Aufnahme der hausärztlichen Tätigkeit berechtigt. In Abweichung davon können Sie gemäß § 2 Abs. 2 SächsLArztG nach Erhalt der Approbation und bis zu 12 Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtng bei der Landesdirektion Sachsen stellen, soweit ein von der Kässenärztlichen Vereinigung Sachsen festgelegtes Bedarfsgebiet besteht.
Gibt es Härtefallregelungen?
Die Landesdirektion Sachsen kann auf Antrag der verpflichteten Person im Fall besonderer Härte eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen, die mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entspricht, eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit zulassen, einen Aufschub der Aufnahme einer Weiterbildung oder der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zulassen und die Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem Gebiet nach § 1 Sächsisches Landarztgesetz verkürzen. Eine besondere Härte liegt insbesonder vor, wenn in der Person der verpflichteten Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen. Im Falle der Unterbrechung verlängert sich der Verpflichtungszeitraum um den Zeitraum der Unterbrechung.
Ist mit dem Vertrag regelmäßig auch ein Stipendium verbunden?
Nein, ein Stipendium ist im Sächsischen Landarztgesetz nicht vorgesehen, es handelt sich nur um einen alternativen Zugang zum Studium der Humanmedizin.
Mit welchen Folgen muss man rechnen, wenn man dann das Studium nicht schafft?
Der Vertrag endet auch, wenn die verpflichtete Person eine ärztliche Prüfung oder einen Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte endgültig nicht bestanden hat oder das Medizinstudium nicht aufgenommen oder endgültig aufgegeben hat. Wenn man also endgültig nicht besteht, löst sich der Vertrag automatisch auf. Eine Vertragsstrafe fällt nicht an.
Werden die Jahre der Facharztausbildung von den zehn Jahren der vertragsärztlichen Tätigkeit bereits abgezogen?
Nein, die Jahre der Facharztausbildung werden von den 10 Jahren des vertragsärztlichen Tätigseins nicht abgezogen. Sie sind vollumfänglich im Anschluss an die Facharztausbildung abzuleisten. Dazu haben sie sich gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2c Sächsisches Landarztgesetz in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber dem Freistaat Sachsen verpflichtet.
Ich möchte im Anschluss an mein Studium eine Weiterbildung zum Kinder- und Jugendmediziner/ zur Kinder- und Jugendmedizinerin absolvieren. Ist diese Variante vom Sächsischen Landarztgesetz gedeckt?
Nein, denn wenn Sie sich aktuell für eine Bewerbung in Sachsen entscheiden und das Auswahl- und Zulassungsverfahren nach dem SächsLArztG und der Sächsischen Landarztverordnung erfolgreich durchlaufen, sind Sie qua öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, eine Weiterbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a SächsLArztG i. V. m. § 73 Abs. 1a Satz 1 Nummer 1 ODER 3 SGB V, d.h. zum Allgemeinarzt oder Internisten ohne Schwerpunktsetzung, aufzunehmen und zu absolvieren. Eine Facharztausbildung zum Kinder- und Jugendmediziner ist hier nicht mit umfasst und mithin vom Sächsischen Landarztgesetz nicht gedeckt.