Gesundheitsfachberufe
Nachweis der Tätigkeit als Praxisanleiter/in nach § 8 Absatz 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV)
Zum Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG), Geltung ab 01.Januar 2023 und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV), Geltung ab 01. Januar 2023
Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe Gesetzes erforderlich sind.
Die praktische Ausbildung findet durch praktische Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in den Anlagen vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.
Während des praktischen Teils der Ausbildung in dem jeweiligen Beruf hat eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl zu erfolgen. Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.
Praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 MTAPrV (Geltung ab 01. Januar 2023) erfüllen, genießen nach der dortigen Regelung Bestandsschutz. Die entsprechende Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde nachzuweisen.
Nutzen Sie hierfür bitte dieses Formblatt.
Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe Gesetzes erforderlich sind.
Die praktische Ausbildung findet durch praktische Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in den Anlagen vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.
Während des praktischen Teils der Ausbildung in dem jeweiligen Beruf hat eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl zu erfolgen. Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.
Praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 MTAPrV (Geltung ab 01. Januar 2023) erfüllen, genießen nach der dortigen Regelung Bestandsschutz. Die entsprechende Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde nachzuweisen.
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