Approbationen und Berufserlaubnisse
Hinweise zum Antrag auf Erteilung der Approbation für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit Ausbildung an einer sächsischen Universität
Der Antrag kann frühestens einen Monat vor dem letzten Prüfungstermin gestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass das Antragsformular, insbesondere Ziffer 4 (Straffreiheitserklärung), vollständig ausgefüllt ist.
Die Bearbeitung kann erst dann beginnen, wenn der Antrag einschließlich sämtlicher Antragsunterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegt. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist kann bis zu drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage sämtlicher Antragsunterlagen betragen.
Das Führungszeugnis Belegart O beantragen Sie bitte auch frühestens einen Monat vor dem letzten Prüfungstermin. Bitte geben Sie den Verwendungszweck „Approbation“ an.
Bitte verwenden Sie folgende Adresse:
Bei ausländischen Antragstellern, die ihre Ausbildung an einer sächsischen Universität abgeschlossen haben, ist zusätzlich ein Führungszeugnis aus deren Herkunftsland vorzulegen, das nicht älter als drei Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung sein darf. Das Führungszeugnis muss – ebenso wie gegebenenfalls die fremdsprachige Geburtsurkunde – von einem in Deutschland oder der EU vor Gericht zugelassenen Übersetzer übersetzt werden.
Bitte achten Sie bei der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung darauf, dass der Name des ausstellenden Arztes sowie der Stempel der Arztpraxis bzw. des Krankenhauses erkennbar ist. Bitte verwenden Sie unbedingt das dafür vorgesehene Formular. Bei Gemeinschaftspraxen muss genau zuordenbar sein, welcher Arzt die Bescheinigung ausgestellt hat.
Wir akzeptieren nur amtliche und notarielle Beglaubigungen. Amtlich beglaubigen dürfen die Behörden der Kommunen, Landkreise, Länder, des Bundes und Gerichte. Wir akzeptieren keine Beglaubigungen von Kirchen, Krankenkassen, Sparkassen und Banken. Auch der Identitätsnachweis muss beglaubigt werden. Bitte senden Sie uns nicht das Original des Personalausweises oder Reisepasses.
Bitte legen Sie dem Antrag kein Bargeld, keine Kreditkarten und keine frankierten Rückumschläge bei. Auch die Gebühr für die beglaubigten Kopien der Approbationsurkunde können Sie zusammen mit der Gebühr für die Approbationserteilung überweisen. Dazu erhalten Sie mit der Approbationsurkunde einen Kostenbescheid.
Bitte senden Sie den Antrag per Post zu oder legen Sie ihn in den Hausbriefkasten der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden ein. Fügen Sie bitte alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie bei, zusätzliche einfache Kopien sind nicht erforderlich. Sie erhalten Ihre beglaubigten Kopien bzw. Ihre Originale nach Abschluss des Verfahrens zurück.
Bitte denken Sie rechtzeitig daran, sich Termine für die Beantragung des Führungszeugnisses und für Beglaubigungen geben zu lassen.
Die Vorlage Ihres Abschlusszeugnisses ist im Regelfall nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie des Zeugnisses vom Landesprüfungsamt. Das ist für die Erteilung der Approbation ausreichend. Nur im Einzelfall kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder des Originals erforderlich sein. Darüber wird Sie der zuständige Bearbeiter gegebenenfalls informieren.
Bitte achten Sie darauf, dass das Antragsformular, insbesondere Ziffer 4 (Straffreiheitserklärung), vollständig ausgefüllt ist.
Die Bearbeitung kann erst dann beginnen, wenn der Antrag einschließlich sämtlicher Antragsunterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegt. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist kann bis zu drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage sämtlicher Antragsunterlagen betragen.
Das Führungszeugnis Belegart O beantragen Sie bitte auch frühestens einen Monat vor dem letzten Prüfungstermin. Bitte geben Sie den Verwendungszweck „Approbation“ an.
Bitte verwenden Sie folgende Adresse:
Landesdirektion Sachsen
Referat 22
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden.
Referat 22
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden.
Bei ausländischen Antragstellern, die ihre Ausbildung an einer sächsischen Universität abgeschlossen haben, ist zusätzlich ein Führungszeugnis aus deren Herkunftsland vorzulegen, das nicht älter als drei Monate vor dem Zeitpunkt der Antragstellung sein darf. Das Führungszeugnis muss – ebenso wie gegebenenfalls die fremdsprachige Geburtsurkunde – von einem in Deutschland oder der EU vor Gericht zugelassenen Übersetzer übersetzt werden.
Bitte achten Sie bei der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung darauf, dass der Name des ausstellenden Arztes sowie der Stempel der Arztpraxis bzw. des Krankenhauses erkennbar ist. Bitte verwenden Sie unbedingt das dafür vorgesehene Formular. Bei Gemeinschaftspraxen muss genau zuordenbar sein, welcher Arzt die Bescheinigung ausgestellt hat.
Wir akzeptieren nur amtliche und notarielle Beglaubigungen. Amtlich beglaubigen dürfen die Behörden der Kommunen, Landkreise, Länder, des Bundes und Gerichte. Wir akzeptieren keine Beglaubigungen von Kirchen, Krankenkassen, Sparkassen und Banken. Auch der Identitätsnachweis muss beglaubigt werden. Bitte senden Sie uns nicht das Original des Personalausweises oder Reisepasses.
Bitte legen Sie dem Antrag kein Bargeld, keine Kreditkarten und keine frankierten Rückumschläge bei. Auch die Gebühr für die beglaubigten Kopien der Approbationsurkunde können Sie zusammen mit der Gebühr für die Approbationserteilung überweisen. Dazu erhalten Sie mit der Approbationsurkunde einen Kostenbescheid.
Bitte senden Sie den Antrag per Post zu oder legen Sie ihn in den Hausbriefkasten der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden ein. Fügen Sie bitte alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie bei, zusätzliche einfache Kopien sind nicht erforderlich. Sie erhalten Ihre beglaubigten Kopien bzw. Ihre Originale nach Abschluss des Verfahrens zurück.
Bitte denken Sie rechtzeitig daran, sich Termine für die Beantragung des Führungszeugnisses und für Beglaubigungen geben zu lassen.
Die Vorlage Ihres Abschlusszeugnisses ist im Regelfall nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie des Zeugnisses vom Landesprüfungsamt. Das ist für die Erteilung der Approbation ausreichend. Nur im Einzelfall kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie oder des Originals erforderlich sein. Darüber wird Sie der zuständige Bearbeiter gegebenenfalls informieren.