Gesundheitsfachberufe
Nachweispflichten in Bezug auf die Befähigung der Praxisanleiter im Rahmen der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Stand 20.02.2024
Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen zu den Nachweispflichten.
Gemäß § 4 Absatz 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist
- während des Orientierungseinsatzes,
- während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz und
- während des Vertiefungseinsatzes
Diese praxisanleitenden Personen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Inhaber einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson oder
- Altenpflegerin/Altenpfleger oder
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger oder
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- mindestens ein Jahr Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre als Inhaber dieser Erlaubnis. Die Berufserfahrung soll in dem Bereich des jeweiligen Einsatzes, für den die Praxisanleitung übernommen werden soll, erworben worden sein.
- Befähigung zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz 3 PflAPrV, nämlich
- berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden oder Bestandsschutz
und
- regelmäßige berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden pro Jahr
Gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV ist die Befähigung zum Praxisanleiter gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
- Zum Nachweis verpflichtete Einrichtungen
Es handelt sich um eine Verpflichtung der Einrichtungen und nicht um eine Verpflichtung des einzelnen Praxisanleiters.
Verpflichtet zum Nachweis sind
- alle Träger der praktischen Ausbildung,
- alle weiteren Einrichtungen, in denen ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz absolviert wird, auch wenn sie selbst nicht Träger der praktischen Ausbildung sind,
- Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (das heißt psychiatrische Reha-Einrichtungen), wenn dort der Vertiefungseinsatz in der Psychiatrie absolviert werden soll,
Wenn kein Arbeitsvertrag zwischen der betreffenden Einrichtung und dem bei ihr eingesetzten Praxisanleiter besteht, hat die Einrichtung den Praxisanleiter gleichwohl als für sie tätig anzugeben mit dem Hinweis, dass die entsprechenden Nachweise von der Einrichtung vorgelegt werden, die den Praxisanleiter arbeitsvertraglich beschäftigt. Die Einrichtung muss in diesem Fall konkret benannt werden.
- Zu erbringende Nachweise gemäß § 4 Absatz 3 PflAPrV
1. Berufsqualifizierende Zusatzqualifikation1 - der Nachweis ist einmalig vorzulegen
a) Erwerb der Qualifikation ab 01.01.2020 (§ 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV)
- Nachweis durch Urkunde, Zertifikat oder andere Bescheinigung
- Aus den Unterlagen muss sich ergeben:
(1) Bezeichnung der konkreten Qualifikation, zum Beispiel
- Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“ gemäß §§ 30-33 Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
- Erlaubnis zum Führen einer vergleichbaren Weiterbildungsbezeichnung, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurde
- Hochschulabschluss Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik
- andere hochschulische Qualifikation im Pflegebereich mit erheblichen pädagogischen Anteilen
(2) Umfang
- mindestens 300 Stunden
- bei Vorlage einer Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“ gemäß §§ 30-33 Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
- bei Nachweis eines Hochschulabschlusses Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik
b) Erwerb der Qualifikation bis 31.12.2019 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV)
Bestandsschutz, das heißt es kommt darauf an, ob die Qualifikation zur Praxisanleitung nach Krankenpflegegesetz oder nach Altenpflegegesetz befähigt hat
aa) in der Regel Nachweis durch Urkunde, Zertifikat oder andere Bescheinigung
Aus den Unterlagen muss sich ergeben:
(1) Bezeichnung der konkreten Qualifikation, zum Beispiel
- Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“ gemäß §§ 30-33 Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
- Erlaubnis zum Führen einer vergleichbaren Weiterbildungsbezeichnung, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden
- Hochschulabschluss Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik
- andere hochschulische Qualifikation im Pflegebereich mit erheblichen pädagogischen Anteilen
- für den Bereich der Altenpflege: sonstige Ausbildereignung, zum Beispiel nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
(2) Umfang
- für den Bereich Krankenpflege: mindestens 200 Stunden
- für den Bereich Altenpflege: keine Vorgaben
bb) nur für den Bereich Altenpflege: wenn keine Urkunde, kein Zertifikat und keine andere Bescheinigung über eine Zusatzqualifikation vorliegen, genügt
- der Arbeitsvertrag, sofern daraus die Tätigkeit als Praxisanleiter hervorgeht
- ein Bestellungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass die betreffende Person als Praxisanleiter tätig war.
2. Jährliche berufspädagogische Fortbildung im Umfang von 24 Stunden
a) Nachweis durch Teilnahmebescheinigung
b) Aus der Bescheinigung müssen sich Inhalt und Umfang der Fortbildung ergeben.
c) Wer muss in welchem Zeitraum fortgebildet werden?
- Verpflichtung für die Praxisanleiter, die konkret in die Ausbildung einbezogen sind; geben Sie aus dem Vorjahr gemeldete Praxisanleiter bitte namentlich und mit Kurzbegründung an, falls diese im Nachweisjahr nicht aktiv ausbilden
- Empfehlung auch für die Praxisanleiter, die in einzelnen Jahren nicht ausbilden
- die Verpflichtung besteht auf das Kalenderjahr bezogen: auch bei Beginn der Ausbildung im September muss die Fortbildung vollumfänglich erbracht werden, die Zeit vor September sollte dafür genutzt werden
- nicht erforderlich in dem Jahr, in dem die berufspädagogische Zusatzqualifikation abgeschlossen wird
d) Mit wie vielen Minuten wird eine Fortbildungsstunde gezählt?
- eine Fortbildungsstunde = mindestens 45 Minuten
- E-Learning-Bestandteile möglich
- Zuständigkeit und Verfahren
- zuständige Behörde:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Referat 23
09105 Chemnitz
Pflegeberufegesetz-Praxisanleiter@lds.sachsen.de
(dieses Postfach bitte ausschließlich für die Zusendung der Nachweise verwenden)
(dieses Postfach bitte ausschließlich für die Zusendung der Nachweise verwenden)
- Übersendung der notwendigen Unterlagen
- eingescannt per E-Mail (jeweils 1 PDF je Praxisanleiter und möglichst mit dessen Namen benannt) oder in Kopie per Post mit konkreter Angabe der Bezeichnung der ausbildenden Einrichtung und ggf. der ID des Sächsischen Ausbildungsfonds Pflegeberufe (SAFP)
- durch die verpflichtete Einrichtung (Bezug zwischen Praxisanleiter und Einrichtung muss hergestellt werden)
- bis spätestens 28. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr (bitte gebündelt zu diesem Stichtag)
- die berufspädagogische Zusatzqualifikation ist für jeden Praxisanleiter nur einmal nachzuweisen
Hinweis:
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in der jeweils weiblichen und männlichen Form.
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1 Befristet bis zum 30.09.2022 dürfen auch Personen die Praxisanleitung durchführen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30.09.2022 abgeschlossen werden kann (§ 7 Absatz 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10.06.2020 - in der aktuellen Fassung). Wenn Personen, auf die diese Regelung zutrifft, aktuell für die Praxisanleitung eingesetzt werden, ist der Landesdirektion Sachsen bis zum Stichtag (aktuell 28.02.2022) - anstelle der Übersendung einer Bescheinigung über die berufspädagogische Zusatzqualifikation - dieser Sachverhalt mitzuteilen. Zudem ist der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nachzuweisen. Die Bescheinigung über den Erwerb der berufspädagogischen Zusatzqualifikation ist in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Abschluss unaufgefordert nachzureichen.