Infektionsschutz
Corona-Pandemie: Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
Die Frist für die Antragstellung ist am 23.09.2024 abgelaufen.
Gegenstand der Maßnahme
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung.
Arbeitgeber und Selbständige müssen seit 15. Mai 2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Kinderbetreuung bei coronabedingter Schließung von Schule oder Kita über das zentrale Behördenservice-Portal „Amt 24“ beantragen.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung während der gesamten Dauer durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss die Erstattung der Entschädigung bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Bei Amt 24 werden Sie mit der fortlaufenden Beantwortung von Fragen durch die Antragstellung geführt. Das richtige Ausfüllen des Formulars wird damit erleichtert. Das vollständig ausgefüllte Formular geht automatisch an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung. Eventuell erforderliche Belege müssen zusätzlich hochgeladen werden.
Für die Nutzung des zentralen Behördenservice-Portal „Amt 24“ benötigen Sie ein Nutzerkonto, dass Sie dort selbst durch Wahl eines Nutzernamens und Angabe Ihrer E-Mail-Adresse anlegen können.
Als freiwillig oder privat versicherter Arbeitnehmer wird Ihnen vom Arbeitgeber nur der Verdienstausfall in Höhe von 67 % entschädigt. Aufwendungen für die soziale Sicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) und Altersvorsorge werden nach § 58 Infektionsschutzgesetz in angemessenem Umfang erstattet. Hierfür müssen sie selbst einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das unten stehende Antragsformular:
Hinweise zum Stand der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen
Ab dem 3. Februar 2023 entfiel in Sachsen die Quarantänepflicht wegen COVID-19.
Zum 1. März 2023 entfielen die Tätigkeitsverbote.
Anträge auf Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Sie jedoch auch weiterhin innerhalb einer Frist von zwei Jahren
- nach dem Ende der individuellen Quarantäne,
- nach dem Ende des individuellen Tätigkeitsverbotes oder
- nach dem Ende der Kinderbetreuung
bei der Landesdirektion Sachsen stellen.
Im Durchschnitt erreichen uns derzeit täglich noch ca. 200 Anträge. Bislang sind (Stand 1. Mai 2023) bei der Landesdirektion Sachsen insgesamt mehr als 334.700 Corona-Entschädigungsanträge registriert. Wir setzen deshalb für die Bearbeitung der Anträge nach wie vor viel Personal ein, begleitet von der teilautomatisierten Antragsbearbeitung. Fast 85 Prozent der bei uns vorliegenden Anträge konnten wir bereits mit einem Bescheid abschließen.
Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Ihres Antrags vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Antragsmenge noch etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Zum 1. März 2023 entfielen die Tätigkeitsverbote.
Anträge auf Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Sie jedoch auch weiterhin innerhalb einer Frist von zwei Jahren
- nach dem Ende der individuellen Quarantäne,
- nach dem Ende des individuellen Tätigkeitsverbotes oder
- nach dem Ende der Kinderbetreuung
bei der Landesdirektion Sachsen stellen.
Im Durchschnitt erreichen uns derzeit täglich noch ca. 200 Anträge. Bislang sind (Stand 1. Mai 2023) bei der Landesdirektion Sachsen insgesamt mehr als 334.700 Corona-Entschädigungsanträge registriert. Wir setzen deshalb für die Bearbeitung der Anträge nach wie vor viel Personal ein, begleitet von der teilautomatisierten Antragsbearbeitung. Fast 85 Prozent der bei uns vorliegenden Anträge konnten wir bereits mit einem Bescheid abschließen.
Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Ihres Antrags vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Antragsmenge noch etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Gegenstand der Maßnahme
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung.
Arbeitgeber und Selbständige müssen seit 15. Mai 2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Kinderbetreuung bei coronabedingter Schließung von Schule oder Kita über das zentrale Behördenservice-Portal „Amt 24“ beantragen.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung während der gesamten Dauer durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss die Erstattung der Entschädigung bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Bei Amt 24 werden Sie mit der fortlaufenden Beantwortung von Fragen durch die Antragstellung geführt. Das richtige Ausfüllen des Formulars wird damit erleichtert. Das vollständig ausgefüllte Formular geht automatisch an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung. Eventuell erforderliche Belege müssen zusätzlich hochgeladen werden.
Für die Nutzung des zentralen Behördenservice-Portal „Amt 24“ benötigen Sie ein Nutzerkonto, dass Sie dort selbst durch Wahl eines Nutzernamens und Angabe Ihrer E-Mail-Adresse anlegen können.
Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen für die Antragsstellung über Amt 24 verfügen oder den Antrag als Arbeitnehmer stellen, dann nehmen Sie bitte über entschaedigungcorona[a]lds.sachsen.de mit uns Kontakt auf. Wir werden Ihnen in diesem Fall die klassischen Formulare zur Verfügung stellen. Bitte geben Sie bei der anschließenden Übersendung dieser Formulare an, dass Ihnen eine Nutzung von Amt 24 nicht möglich war, damit Ihr Antrag nicht versehentlich aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
Als freiwillig oder privat versicherter Arbeitnehmer wird Ihnen vom Arbeitgeber nur der Verdienstausfall in Höhe von 67 % entschädigt. Aufwendungen für die soziale Sicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) und Altersvorsorge werden nach § 58 Infektionsschutzgesetz in angemessenem Umfang erstattet. Hierfür müssen sie selbst einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das unten stehende Antragsformular: