Polizeirecht
[18.12.2019]
Hinweise der Gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Sächsischen Polizeibehördengesetz
(Stand: November 2019)
I. Anlass und Ziel
Der Sächsische Landtag hat am 11. April 2019 den Entwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen (Drucksache 6/14791) in der vom Innenausschuss empfohlenen Fassung beschlossen (SächsGVBl. S. 358). Bestandteil des Artikelgesetzes ist das Sächsische Polizeibehördengesetz (Artikel 2). Gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen tritt das Artikelgesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das Sächsische Polizeibehördengesetz (SächsPBG) enthält im Vergleich zum Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) inhaltliche Änderungen und Änderungen, die nur Klarstellungen darstellen. Um den Polizeibehörden den Einstieg in die geänderte Rechtslage zu ermöglichen, wurde die Erstellung praxistauglicher Hinweise zu den einzelnen Bestimmungen des neuen Polizeibehördengesetzes beschlossen.
II. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Zur Gewährleistung der Praxistauglichkeit der Hinweise wurden verschiedener Polizeibehörden des Freistaates gebeten, an der Erarbeitung der Hinweise in einer gemeinsamen (offenen) Arbeitsgruppe teilzunehmen. An der Gemeinsamen Arbeitsgruppe haben teilgenommen:
Stadt Chemnitz
Stadt Dresden
Stadt Leipzig
Stadt Görlitz
Landratsamt Erzgebirge
Landratsamt Landkreis Leipzig
Landratsamt Meißen
Landratsamt Mittelsachsen
Landesdirektion, Referat 23
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Referat 36
III. Vorgehensweise
Die Arbeitsgruppe hat im Zeitraum vom Mai bis Oktober 2019 in drei Sitzungen die vorliegenden Hinweise (Stand Oktober 2019) beraten. Auf der Grundlage gemeinsam beschlossener allgemeiner Anforderungen an die Hinweise und eines durch das Sächsische Staatsministerium des Innern erarbeiteten 1. Entwurfs für die Hinweise wurden auf der Grundlage von Zuarbeiten (verteilte Arbeitspakete) der jeweiligen Polizeibehörden die Hinweise inhaltlich beraten und beschlossen.
IV. Ausblick/Fortsetzung der Arbeitsgruppe
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe zum Sächsischen Polizeibehördengesetz soll bis auf Weiteres als Arbeitsgruppe zur Begleitung der Umsetzung der Novellierung des Polizeirechts im Bereich der Polizeibehörden fortgeführt werden. Ziel der Arbeitsgruppe soll einerseits sein, durch die ggf. erforderliche Fortschreibung der Hinweise zum Sächsischen Polizeibehördengesetz, Hilfestellung bei der praktischen Anwendung des neuen Sächsischen Polizeibehördengesetzes zu geben. Ziel der Arbeitsgruppe soll andererseits aber auch die Prüfung der Praxistauglichkeit der neuen Regelungen sein und ggf. bestehenden Fortschreibungsbedarf des Sächsischen Polizeibehördengesetzes festzustellen. Als „ offene Arbeitsgruppe“ steht die Teilnahme allen Polizeibehörden frei.
Der Sächsische Landtag hat am 11. April 2019 den Entwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen (Drucksache 6/14791) in der vom Innenausschuss empfohlenen Fassung beschlossen (SächsGVBl. S. 358). Bestandteil des Artikelgesetzes ist das Sächsische Polizeibehördengesetz (Artikel 2). Gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen tritt das Artikelgesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das Sächsische Polizeibehördengesetz (SächsPBG) enthält im Vergleich zum Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) inhaltliche Änderungen und Änderungen, die nur Klarstellungen darstellen. Um den Polizeibehörden den Einstieg in die geänderte Rechtslage zu ermöglichen, wurde die Erstellung praxistauglicher Hinweise zu den einzelnen Bestimmungen des neuen Polizeibehördengesetzes beschlossen.
II. Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Zur Gewährleistung der Praxistauglichkeit der Hinweise wurden verschiedener Polizeibehörden des Freistaates gebeten, an der Erarbeitung der Hinweise in einer gemeinsamen (offenen) Arbeitsgruppe teilzunehmen. An der Gemeinsamen Arbeitsgruppe haben teilgenommen:
Stadt Chemnitz
Stadt Dresden
Stadt Leipzig
Stadt Görlitz
Landratsamt Erzgebirge
Landratsamt Landkreis Leipzig
Landratsamt Meißen
Landratsamt Mittelsachsen
Landesdirektion, Referat 23
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Referat 36
III. Vorgehensweise
Die Arbeitsgruppe hat im Zeitraum vom Mai bis Oktober 2019 in drei Sitzungen die vorliegenden Hinweise (Stand Oktober 2019) beraten. Auf der Grundlage gemeinsam beschlossener allgemeiner Anforderungen an die Hinweise und eines durch das Sächsische Staatsministerium des Innern erarbeiteten 1. Entwurfs für die Hinweise wurden auf der Grundlage von Zuarbeiten (verteilte Arbeitspakete) der jeweiligen Polizeibehörden die Hinweise inhaltlich beraten und beschlossen.
IV. Ausblick/Fortsetzung der Arbeitsgruppe
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe zum Sächsischen Polizeibehördengesetz soll bis auf Weiteres als Arbeitsgruppe zur Begleitung der Umsetzung der Novellierung des Polizeirechts im Bereich der Polizeibehörden fortgeführt werden. Ziel der Arbeitsgruppe soll einerseits sein, durch die ggf. erforderliche Fortschreibung der Hinweise zum Sächsischen Polizeibehördengesetz, Hilfestellung bei der praktischen Anwendung des neuen Sächsischen Polizeibehördengesetzes zu geben. Ziel der Arbeitsgruppe soll andererseits aber auch die Prüfung der Praxistauglichkeit der neuen Regelungen sein und ggf. bestehenden Fortschreibungsbedarf des Sächsischen Polizeibehördengesetzes festzustellen. Als „ offene Arbeitsgruppe“ steht die Teilnahme allen Polizeibehörden frei.
Unterlagen
Polizeibehördengesetz
(pdf-Datei; 0,13 MB)
(pdf-Datei; 0,86 MB)
Stand: 22.11.2019
(pdf-Datei; 0,13 MB)
Stand: 22.11.2019
(pdf-Datei; 79 KB)