Sozialberufe
Antragsteller mit deutscher Ausbildung
Absolventen der Fachgebiete des Sozialwesens, der Heilpädagogik oder Kindheitspädagogik an einer Fachhochschule (FHS) oder Berufsakademie (BA) im Freistaat Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen erstellt auf Antrag die staatlichen Anerkennungen für folgende Berufsbezeichnungen:
(Die Berufsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form)
Gemäß § 1 Abs. 1 Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO) muss die staatliche Anerkennung schriftlich beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Beizufügende Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Mit Antragstellung ist ein erweitertes Führungszeugnis der Belegart „OE“ bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldeamt unter der Angabe des Verwendungszwecks „Staatliche Anerkennung als ...“ und der Empfängerbehörde „Landesdirektion Sachsen“ zu beantragen. Das Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von drei Monaten.
Bitte nutzen Sie zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses die mit Ihren Daten zu ergänzende anliegende
dass Sie beauftragt sind, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG vorliegen.
Hinweise zur amtlichen Beglaubigung:
Zur amtlichen Beglaubigung sind laut § 1 Sächsischer Beglaubigungsverordnung die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie die Hochschulen, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern, jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, befugt.
Außerdem werden öffentliche Beglaubigungen durch Notare anerkannt.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von anderen Einrichtungen (Schulen, Geldinstitute, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer, Pfarrämter oder andere kirchliche Stellen) oder Behörden, die nicht dazu befugt sind.
(Die Berufsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form)
- Staatlich anerkannter Sozialarbeiter
- Staatlich anerkannter Sozialpädagoge
- Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge
- Staatlich anerkannter Heilpädagoge
- Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen Abstand zu nehmen. Wir werden Sie unaufgefordert kontaktieren.
Bitte sehen Sie auch von allgemeinen Anfragen zum Anerkennungsverfahren ab und nutzen Sie diesbezüglich die auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen. Termine sind nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail bzw. Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen Abstand zu nehmen. Wir werden Sie unaufgefordert kontaktieren.
Bitte sehen Sie auch von allgemeinen Anfragen zum Anerkennungsverfahren ab und nutzen Sie diesbezüglich die auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen. Termine sind nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail bzw. Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Gemäß § 1 Abs. 1 Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO) muss die staatliche Anerkennung schriftlich beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular
- Antrag auf staatliche Anerkennung
für deutsche Abschlüsse.
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Beizufügende Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Mit Antragstellung ist ein erweitertes Führungszeugnis der Belegart „OE“ bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldeamt unter der Angabe des Verwendungszwecks „Staatliche Anerkennung als ...“ und der Empfängerbehörde „Landesdirektion Sachsen“ zu beantragen. Das Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von drei Monaten.
Bitte nutzen Sie zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses die mit Ihren Daten zu ergänzende anliegende
- Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Meldeamt
für deutsche Abschlüsse,
dass Sie beauftragt sind, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG vorliegen.
Hinweise zur amtlichen Beglaubigung:
Zur amtlichen Beglaubigung sind laut § 1 Sächsischer Beglaubigungsverordnung die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie die Hochschulen, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern, jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, befugt.
Außerdem werden öffentliche Beglaubigungen durch Notare anerkannt.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von anderen Einrichtungen (Schulen, Geldinstitute, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer, Pfarrämter oder andere kirchliche Stellen) oder Behörden, die nicht dazu befugt sind.