Apotheken
Versorgungsverträge
Versorgungsverträge
Apotheken können Verträge zur Versorgung von Heimbewohnern, Krankenhäusern, Rettungsdiensten und Spezialeinrichtungen abschließen, wobei die Versorgung von Heimbewohnern ausschließlich den öffentlichen Apotheken vorbehalten ist. Rechtsgrundlagen finden Sie dazu in § 12a ApoG und in § 14 Abs. 3 bis 5 und 8 ApoG. Die Versorgungverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Im Freistaat Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen.
Verträge und Vertragsgestaltung:
Die Vertragsgestaltung obliegt den Vertragspartnern. Es besteht Vertragsfreiheit, jedoch mit der Einschränkung, dass die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ApoG bzw. § 14 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 ApoG genannten Forderungen erfüllt sind.
Hinweise:
Entsprechende Musterverträge können verwendet werden. Bitte beachten Sie hier die Aktualität der Vorlagen, und dass auch folgende Angaben im Vertrag enthalten sind:
Für die Bearbeitung der Genehmigung benötigt die Landesdirektion Sachsen durchschnittlich zwei Monate. Bitte beachten Sie dies bei der Festlegung des Vertragsbeginns.
Die Inhalte des Versorgungsvertrages dürfen nicht gegen Apotheken- und Arzneimittelrecht verstoßen oder sittenwidrig sein (z. B. Zutrittsrecht bei Nacht).
Die Versorgungsverträge sind privatrechtliche Verträge, deshalb sind Vertragsstreitigkeiten privatrechtlich zu klären (z. B. Kündigungsfristen).
Genehmigungsverfahren:
Versorgungsverträge bedürfen der Schriftform. Deshalb ist mindestens ein Originalexemplar (oder eine amtlich beglaubigte Kopie oder eine zertifizierte elektronische Version mit qualifizierter elektronischer Signatur) des Vertrages bei der Landesdirektion Sachsen zur Prüfung einzureichen; Verträge in Papierform werden in der Landesdirektion Sachsen ersetztend gescannt und an Sie zurückgesandt.
Ein geschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Eine Versorgung vor Vertragsgenehmigung ist deshalb rechtswidrig.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Anzeigen nachträglicher Änderungen:
Alle Änderungen und Ergänzungen zu den Verträgen sind der Landesdirektion Sachsen unverzüglich anzuzeigen, so u. a.:
Apotheken können Verträge zur Versorgung von Heimbewohnern, Krankenhäusern, Rettungsdiensten und Spezialeinrichtungen abschließen, wobei die Versorgung von Heimbewohnern ausschließlich den öffentlichen Apotheken vorbehalten ist. Rechtsgrundlagen finden Sie dazu in § 12a ApoG und in § 14 Abs. 3 bis 5 und 8 ApoG. Die Versorgungverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Im Freistaat Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen.
Verträge und Vertragsgestaltung:
Die Vertragsgestaltung obliegt den Vertragspartnern. Es besteht Vertragsfreiheit, jedoch mit der Einschränkung, dass die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ApoG bzw. § 14 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 ApoG genannten Forderungen erfüllt sind.
Hinweise:
Entsprechende Musterverträge können verwendet werden. Bitte beachten Sie hier die Aktualität der Vorlagen, und dass auch folgende Angaben im Vertrag enthalten sind:
- Name und Adresse der zu versorgenden Einrichtung
- Name und Adresse des Trägers der zu versorgenden Einrichtung und
- Name des autorisierten Unterzeichners seitens der zu versorgenden Einrichtung
Für die Bearbeitung der Genehmigung benötigt die Landesdirektion Sachsen durchschnittlich zwei Monate. Bitte beachten Sie dies bei der Festlegung des Vertragsbeginns.
Die Inhalte des Versorgungsvertrages dürfen nicht gegen Apotheken- und Arzneimittelrecht verstoßen oder sittenwidrig sein (z. B. Zutrittsrecht bei Nacht).
Die Versorgungsverträge sind privatrechtliche Verträge, deshalb sind Vertragsstreitigkeiten privatrechtlich zu klären (z. B. Kündigungsfristen).
Genehmigungsverfahren:
Versorgungsverträge bedürfen der Schriftform. Deshalb ist mindestens ein Originalexemplar (oder eine amtlich beglaubigte Kopie oder eine zertifizierte elektronische Version mit qualifizierter elektronischer Signatur) des Vertrages bei der Landesdirektion Sachsen zur Prüfung einzureichen; Verträge in Papierform werden in der Landesdirektion Sachsen ersetztend gescannt und an Sie zurückgesandt.
Ein geschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Eine Versorgung vor Vertragsgenehmigung ist deshalb rechtswidrig.
Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
Anzeigen nachträglicher Änderungen:
Alle Änderungen und Ergänzungen zu den Verträgen sind der Landesdirektion Sachsen unverzüglich anzuzeigen, so u. a.:
- Trägerwechsel/Namensänderung der Einrichtung
- neue Anlagen/Ergänzungen
- Änderungen der Zuständigkeiten (Heimversorgung)
- Kündigung/Aufhebung