Gesundheitsfachberufe
Hinweise für PTA-Prüfer
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Behörde für die Durchführung der staatlichen Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten und Assistentinnen (PTA-APrV) kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden (§ 3 Abs. 4 PTA-APrV).
Hinweise u. a. zum Prüfungsablauf können Sie dem „Hinweisblatt bei Teilnahme von Sachverständigen und Beobachtern an den mündlichen Prüfungen für pharmazeutisch-technische Assistenten“ entnehmen.
Hinweise für eine einheitliche Durchführung der Prüfung im Fach „Apothekenpraxis“ (§ 15 PTA-APrV) an den Berufsfachschulen finden Sie im „Hinweisblatt zur Durchführung der Prüfung im Fach Apothekenpraxis für pharmazeutisch-technische Assistenten“.
Diese Hinweisblätter stellen eine Handlungsempfehlung dar und sind nicht für die Prüflinge bestimmt.
Bitte beachten Sie die genannten Hinweisblätter, die Ihnen sowie den Berufsfachschulen vorliegen. Gern senden wir Ihnen bei Bedarf einen Ausdruck zu.
Für Ihre Prüfertätigkeit wird Ihnen eine Aufwandsentschädigung nach III. Vergütung Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Vergütung der Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen vom 13. März 2023 gewährt.
Mit Hilfe des Formulars Abrechnung der Prüfungsvergütung erstellen Sie die Abrechnung für die Abnahme von mündlichen Prüfungen im Ausbildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten.
Hinweise u. a. zum Prüfungsablauf können Sie dem „Hinweisblatt bei Teilnahme von Sachverständigen und Beobachtern an den mündlichen Prüfungen für pharmazeutisch-technische Assistenten“ entnehmen.
Hinweise für eine einheitliche Durchführung der Prüfung im Fach „Apothekenpraxis“ (§ 15 PTA-APrV) an den Berufsfachschulen finden Sie im „Hinweisblatt zur Durchführung der Prüfung im Fach Apothekenpraxis für pharmazeutisch-technische Assistenten“.
Diese Hinweisblätter stellen eine Handlungsempfehlung dar und sind nicht für die Prüflinge bestimmt.
Bitte beachten Sie die genannten Hinweisblätter, die Ihnen sowie den Berufsfachschulen vorliegen. Gern senden wir Ihnen bei Bedarf einen Ausdruck zu.
Für Ihre Prüfertätigkeit wird Ihnen eine Aufwandsentschädigung nach III. Vergütung Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Vergütung der Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen vom 13. März 2023 gewährt.
Mit Hilfe des Formulars Abrechnung der Prüfungsvergütung erstellen Sie die Abrechnung für die Abnahme von mündlichen Prüfungen im Ausbildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten.