Gesundheitsfachberufe
Prüfungsverfahren PTA
(Stand: 20.04.2021)
Die staatliche Prüfung für Pharmazeutisch-technische Assistenten besteht aus zwei Abschnitten.
Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt. Er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt beizulegen:
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes einzureichen.
Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen wird keine Bestätigung ausgestellt.
Falls Unterlagen nachzureichen sind, informieren wir Sie rechtzeitig.
Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungs- / Nachprüfung sind keine Anlagen einzureichen.
Hinweise zum Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke
Das Praktikum ist in einer Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt beizulegen:
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes einzureichen.
Die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Hinweise zur Praktischen Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke
Die praktische Ausbildung in der Apotheke erstreckt sich auf die in Anlage Teil B PTA-APrV aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem erfolgreichen Bestehen des ersten Prüfungsabschnittes statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Insbesondere sollen die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden.
Die praktische Ausbildung ist in einer öffentlichen Apotheke, ausgenommen Zweigapotheke, abzuleisten. Sie kann aber auch in einer Krankenhaus-Apotheke abgeleistet werden.
Die Landesdirektion Sachsen empfiehlt die Ableistung von zumindest drei Monaten in einer öffentlichen Apotheke.
Zentraler Ausbildungsinhalt ist auch die fachkundige Beratung des medizinischen Laien, da die Tätigkeit eines PTA insbesondere auf die Information und Beratung bei den Kunden der Apotheke ausgerichtet ist. Diese Praxis können sich PTA nur im Umgang mit Kunden aneignen. Der Kundenverkehr besteht nur in einer öffentlichen Apotheke, kaum oder gar nicht in einer Krankenhaus-Apotheke. Darüber hinaus könnte ein Kunden- oder Beratungsgespräch auch Schwerpunkt der Prüfung im Fach Apothekenpraxis sein.
Der Wechsel zwischen Haupt- und Filialapotheke/n ist möglich.
Fehlzeiten im 6-monatigen Praktikum
Wird die 6-monatige praktische Ausbildung in der Apotheke länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuarbeiten. Dies gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.
Fehlzeiten im Praktikum können durch Krankheit, Kindpflege, Urlaub oder Sonstiges entstehen.
Weitere Einzelheiten zum Prüfungsverfahren z. B. Rücktritt / Versäumnis der staatlichen Prüfung – Antrag / Ärztliches Attest, Feststellung von Härtefällen aufgrund von Fehlzeiten, Genehmigung verkürzte Ausbildung / Anrechnung von Ausbildungsanteilen, Antrag auf Genehmigung eines Nachteilsausgleichs bei Durchführung der staatlichen Prüfungen finden Sie unter Gesundheitsfachberufe | Prüfungsverfahren allgemein (sachsen.de).
Hinweise bei Adress- oder Namensänderung
Nachträgliche Änderungen der im Antragsformular angegebenen Adresse können formlos auf dem Postweg, per E-Mail oder auch telefonisch an die Landesdirektion Sachsen erfolgen.
Die Namensänderung ist formlos mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Eheurkunde oder der beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nachzuweisen.
Hinweis zur Beantragung der Berufserlaubnis
Die Berufserlaubnis als „Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in“ beantragen Sie beim:
Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV), Humboldtstraße 18, 04105 Leipzig
Fragen zu den erforderlichen Unterlagen richten Sie bitte an den zuständigen Ansprechpartner beim KSV - Anerkennung Gesundheitsfachberufe (ksv-sachsen.de).
Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt. Er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt beizulegen:
- amtlich beglaubigte Kopie Identitätsnachweis
Zur amtlichen Beglaubigung sind laut Beglaubigungsverordnung des Bundes die Behörden des Bundes, der unmittelbaren Körperschaften (z. B. Agentur für Arbeit), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie laut Sächsischer Beglaubigungsverordnung die Gerichte des Freistaates Sachsen, die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die Industrie- und Handwerkskammer sowie die Handwerkskammer im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, befugt. Außerdem werden öffentliche Beglaubigungen durch Notare anerkannt.
Beglaubigungen von anderen Einrichtungen (z. B. Geldinstitute, Krankenkassen, Pfarrämter oder andere kirchliche Stellen) oder Behörden, die nicht dazu befugt sind, werden nicht anerkannt.
Für Schüler, die in einem EU-Mitgliedsstaat geboren sind und nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen:
amtlich beglaubigte Kopie Identitätsnachweis und Meldebestätigung
Für Schüler, die nicht in Deutschland geboren sind und nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen:
amtlich beglaubigte Kopie Identitätsnachweis und aktueller Aufenthaltstitel
- Original Bescheinigung über die Ableistung des 160 Stunden Apothekenpraktikums
oder
amtlich beglaubigte Kopie Prüfungszeugnis bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung von: Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutischen Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
- Original oder amtlich beglaubigte Kopie Nachweis über die Ausbildung von acht Doppelstunden in Erste Hilfe
Falls der Nachweis älter als zwei Jahre ist, reichen Sie zusätzlich den Nachweis über einen Trainingslehrgang von vier Doppelstunden ein.
Einige Hilfsorganisationen bieten Ergänzungskurse über 7 Unterrichtseinheiten an. Diese Kurse werden speziell für Personen angeboten, die einen Nachweis über 16 Stunden benötigen. Diese Kurse vertiefen den seit April 2015 allgemein gebräuchlichen 9-Stunden-Grundlehrgang.
- Die Bescheinigung der ausbildenden Schule über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung wird durch die ausbildende Schule direkt an die Landesdirektion Sachsen gesandt.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes einzureichen.
Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen wird keine Bestätigung ausgestellt.
Falls Unterlagen nachzureichen sind, informieren wir Sie rechtzeitig.
Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungs- / Nachprüfung sind keine Anlagen einzureichen.
Hinweise zum Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke
Das Praktikum ist in einer Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt beizulegen:
- Original Bescheinigung über die Ableistung der praktische Ausbildung in der Apotheke
Ist das Praktikum noch nicht vollständig absolviert, ist die vorläufige Bescheinigung mit Benennung des voraussichtlichen Praktikumsendes einzureichen.
Die abschließende Bescheinigung ist umgehend nach Abschluss des Praktikums an die
Fax-Nr. 0341 977 - 1199
oder per E-Mail an PTA@lds.sachsen.de
zu senden. - Die Original-Bescheinigung ist auf dem Postweg nachzusenden. Grundsätzlich muss die Original-Bescheinigung vor der Prüfung in der Landesdirektion Sachsen vorliegen.
Sollte die letzten Praktikumstage Urlaub geplant sein, ist die Bescheinigung bereits vor Antritt des Urlaubs durch den Apothekenleiter auszustellen und an die Landesdirektion Sachsen zu senden.
- Das Tagebuch ist bei der Berufsfachschule zu dort angegebenen Zeiten abzugeben.
Das Tagebuch muss enthalten:
- Beschreibung der Herstellung von je vier Arzneimitteln,
- Beschreibung der Prüfung von je vier Arzneimitteln und
- zwei schriftliche Arbeiten über Gebiete der praktischen Ausbildung in der Apotheke
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes einzureichen.
Die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Hinweise zur Praktischen Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke
Die praktische Ausbildung in der Apotheke erstreckt sich auf die in Anlage Teil B PTA-APrV aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem erfolgreichen Bestehen des ersten Prüfungsabschnittes statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Insbesondere sollen die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden.
Die praktische Ausbildung ist in einer öffentlichen Apotheke, ausgenommen Zweigapotheke, abzuleisten. Sie kann aber auch in einer Krankenhaus-Apotheke abgeleistet werden.
Die Landesdirektion Sachsen empfiehlt die Ableistung von zumindest drei Monaten in einer öffentlichen Apotheke.
Zentraler Ausbildungsinhalt ist auch die fachkundige Beratung des medizinischen Laien, da die Tätigkeit eines PTA insbesondere auf die Information und Beratung bei den Kunden der Apotheke ausgerichtet ist. Diese Praxis können sich PTA nur im Umgang mit Kunden aneignen. Der Kundenverkehr besteht nur in einer öffentlichen Apotheke, kaum oder gar nicht in einer Krankenhaus-Apotheke. Darüber hinaus könnte ein Kunden- oder Beratungsgespräch auch Schwerpunkt der Prüfung im Fach Apothekenpraxis sein.
Der Wechsel zwischen Haupt- und Filialapotheke/n ist möglich.
Fehlzeiten im 6-monatigen Praktikum
Wird die 6-monatige praktische Ausbildung in der Apotheke länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuarbeiten. Dies gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.
Fehlzeiten im Praktikum können durch Krankheit, Kindpflege, Urlaub oder Sonstiges entstehen.
Weitere Einzelheiten zum Prüfungsverfahren z. B. Rücktritt / Versäumnis der staatlichen Prüfung – Antrag / Ärztliches Attest, Feststellung von Härtefällen aufgrund von Fehlzeiten, Genehmigung verkürzte Ausbildung / Anrechnung von Ausbildungsanteilen, Antrag auf Genehmigung eines Nachteilsausgleichs bei Durchführung der staatlichen Prüfungen finden Sie unter Gesundheitsfachberufe | Prüfungsverfahren allgemein (sachsen.de).
Hinweise bei Adress- oder Namensänderung
Nachträgliche Änderungen der im Antragsformular angegebenen Adresse können formlos auf dem Postweg, per E-Mail oder auch telefonisch an die Landesdirektion Sachsen erfolgen.
Die Namensänderung ist formlos mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Eheurkunde oder der beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nachzuweisen.
Hinweis zur Beantragung der Berufserlaubnis
Die Berufserlaubnis als „Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in“ beantragen Sie beim:
Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV), Humboldtstraße 18, 04105 Leipzig
Fragen zu den erforderlichen Unterlagen richten Sie bitte an den zuständigen Ansprechpartner beim KSV - Anerkennung Gesundheitsfachberufe (ksv-sachsen.de).