Apotheken
Verpachtung oder Verwaltung einer oder mehrerer Apotheken
Zum Betreiben einer Hauptapotheke und einer/mehrerer Filialapotheke/n wird nur eine Betriebserlaubnis als Pächter erteilt. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb als Pächter einer oder mehrerer Apotheken gibt ein Antragsteller, der bereits über eine Betriebserlaubnis für eine Apotheke verfügt, zu erkennen, dass er auf die alte Betriebserlaubnis verzichtet.
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Die Verpachtung einer Apotheke ist nach § 2 Abs. 4 ApoG nur in folgenden Fällen zulässig:
Die Zulässigkeit einer Verpachtung wird nicht dadurch berührt, dass nach Eintritt der in § 9 Abs. 1 Satz 1 ApoG genannten Fälle eine Apotheke/Apotheken innerhalb desselben Ortes, in Städten innerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadtbezirk verlegt wird oder dass ihre Betriebsräume geändert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der Veränderung der Betriebsräume um eine Apotheke/Apotheken, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist/sind, so bedarf der Verpächter keiner neuen Erlaubnis. § 3 Nr. 5 ApoG bleibt unberührt.
Die Verwaltung einer Apotheke ist nach § 13 ApoG nur in folgenden Fällen zulässig:
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer Apotheken als Pächter bzw. für den Antrag auf Genehmigung einer Verwaltung (ggf. mit Angabe von Namen und Adressen der Hauptapotheke, der Filialapotheke/n § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG) sind folgende Unterlagen beizufügen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Die Verpachtung einer Apotheke ist nach § 2 Abs. 4 ApoG nur in folgenden Fällen zulässig:
- wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist und die Apotheke/n aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 ApoG widerrufen oder durch Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesapothekerordnung erloschen ist;
- nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers durch seine erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Ergreift eines dieser Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann;
- durch den überlebenden, erbberechtigten Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung, sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 ApoG erhält.
Die Zulässigkeit einer Verpachtung wird nicht dadurch berührt, dass nach Eintritt der in § 9 Abs. 1 Satz 1 ApoG genannten Fälle eine Apotheke/Apotheken innerhalb desselben Ortes, in Städten innerhalb desselben oder in einen angrenzenden Stadtbezirk verlegt wird oder dass ihre Betriebsräume geändert werden. Handelt es sich im Falle der Verlegung oder der Veränderung der Betriebsräume um eine Apotheke/Apotheken, die nach Satz 1 Nr. 1 verpachtet ist/sind, so bedarf der Verpächter keiner neuen Erlaubnis. § 3 Nr. 5 ApoG bleibt unberührt.
Die Verwaltung einer Apotheke ist nach § 13 ApoG nur in folgenden Fällen zulässig:
- nach dem Tod des Erlaubnisinhabers durch die Erben oder
- nach dem Tod des Pächters vor Ablauf der Pachtzeit durch den Verpächter für längstens 12 Monate.
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer Apotheken als Pächter bzw. für den Antrag auf Genehmigung einer Verwaltung (ggf. mit Angabe von Namen und Adressen der Hauptapotheke, der Filialapotheke/n § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG) sind folgende Unterlagen beizufügen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
- Die amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Approbationsurkunde (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
- Ein unterzeichneter tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3) Eine ärztliche Bescheinigung mit folgendem Wortlaut:
- „Herr/Frau ........................... ist nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) Name, Anschrift, Stempel und Unterschrift des Arztes (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand) (Anlage 1)
- Ein Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate sein darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand):
- Belegart OB (Zusendung an die Behörde; § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz [BZRG] ) oder
- Belegart PB (Zusendung an die Behörde mit der Möglichkeit zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht, wenn ein Eintrag vorhanden ist; § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG)
- Eine Erklärung, dass:
- dem/der Antragsteller/in die Ausübung des Apothekerberufs nicht untersagt ist sowie dass keine Strafverfahren und keine berufsgerichtlichen Verfahren gegen ihn/sie anhängig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) (nur, wenn bisher keine Betriebserlaubnis des Antragstellers bestand)
- Eine Erklärung, in welcher der/die Antragsteller/in mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort sie/er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betreibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)
- Eine Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und eine Erklärung, dass dem/der Apotheker/in bekannt ist, dass unrichtige und unvollständige Angaben zur Rücknahme der Erlaubnis führen können
- Eine Ausfertigung des Pachtvertrages bzw. des Verwaltervertrages
- Nur für Pächter:
- die Erklärung des Vermieter der zu verpachtenden Apotheke, dass der Pächter in den Mietvertrag des Verpächters als Untermieter eintreten kann
- eine Versicherung an Eides statt (Vordruck wird von der LDS übersandt)
- für den Fall des § 9 Abs. 1 Nr.2 ApoG: Erbschein und Studienbescheinigung
- Datum, zu dem die Betriebserlaubnis als Pächter erteilt werden soll
- Zustelladresse für die Erlaubnisurkunde als Pächter