Apotheken
Wechsel des Filialapothekenleiters
Der Betreiber hat die Hauptapotheke persönlich zu führen und für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) schriftlich einen Verantwortlichen zu benennen.
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Soll die Person des Verantwortlichen geändert werden, so ist dies der Behörde zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen (§ 2 Abs. 5 ApoG).
Der Anzeige zum Wechsel der Person der Filialapothekenleitung sind folgende Unterlagen des zukünftigen Filialapothekenleiters beizulegen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
Grundlage: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) in der aktuellen Fassung.
Soll die Person des Verantwortlichen geändert werden, so ist dies der Behörde zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen (§ 2 Abs. 5 ApoG).
Der Anzeige zum Wechsel der Person der Filialapothekenleitung sind folgende Unterlagen des zukünftigen Filialapothekenleiters beizulegen (die Angaben in der Klammer beziehen sich auf die Bestimmungen des Apothekengesetzes):
- Die beglaubigte Kopie der deutschen Approbationsurkunde
- Ein unterzeichneter tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeiten (§ 2 Abs. 3)
- Eine ärztliche Bescheinigung
- Ein Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate sein darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 4):
- Belegart OH (Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, wenn es für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist [§ 30 a Abs. 1, 2 Satz 2, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 4 BZRG])
- Eine Erklärung, dass ihr/ihm die Ausübung des Apothekerberufs nicht untersagt ist sowie dass keine Strafverfahren und keine berufsgerichtlichen Verfahren gegen ihn/sie anhängig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)
- Dienstvertrag zwecks Nachweis der Vollbeschäftigung