Flugplätze
[11.07.2022]
Einen Flugplatz neu anlegen und betreiben
Wer einen Flugplatz anlegen und betreiben will, muss eine Reihe luftverkehrsrechtlicher Sicherheitsvorgaben beachten. Im Genehmigungsverfahren für die Anlage und den Betrieb mit Luftfahrzeugen eines Flugplatzes (Verfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes) werden diese Vorgaben durch uns und Sachverständige mittels Vorlage von umfangreichen Beschreibungen (Vorhaben), Planzeichnungen und diverse Gutachten überprüft. Wir können einen Platz nicht zulassen, wenn er nicht alle Anforderungen erfüllt. Ausnahme: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stimmt der Abweichung von den Vorgaben zu. Das ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Neben den rechtlichen Vorgaben sind in dem Zusammenhang verschiedene Flugplatzrichtlinen, Grundsätze des Bundes und der Länder sowie internationale, europäische Vorschriften zu beachten, die Sie teilweise in unserer Rubrik "Formulare und Downloads/ Flugplatz" einsehen können. Vor Antragstellung auf Genehmigung eines Flugplatzes ist neben einer umfassender Beratung bei uns eine Vorprüfung des Vorhabens unter Einbeziehung verschiedener Entscheidungsträger erforderlich und zwingend zu empfehlen. Nicht jedes neue Flugplatzvorhaben ist erfolgsversprechend und kann genehmigt werden, da Sachsen ein ausreichendes genehmigtes Flugplatznetz hat, das es jedem ermöglicht, in zumutbarer Entfernung und Zeit von den vorhandenen Flugplätzen mit Luftfahrzeugen zu starten und zu landen (sogenannter Flugplatzzwang § 6 LufVG).
Neben den rechtlichen Vorgaben sind in dem Zusammenhang verschiedene Flugplatzrichtlinen, Grundsätze des Bundes und der Länder sowie internationale, europäische Vorschriften zu beachten, die Sie teilweise in unserer Rubrik "Formulare und Downloads/ Flugplatz" einsehen können. Vor Antragstellung auf Genehmigung eines Flugplatzes ist neben einer umfassender Beratung bei uns eine Vorprüfung des Vorhabens unter Einbeziehung verschiedener Entscheidungsträger erforderlich und zwingend zu empfehlen. Nicht jedes neue Flugplatzvorhaben ist erfolgsversprechend und kann genehmigt werden, da Sachsen ein ausreichendes genehmigtes Flugplatznetz hat, das es jedem ermöglicht, in zumutbarer Entfernung und Zeit von den vorhandenen Flugplätzen mit Luftfahrzeugen zu starten und zu landen (sogenannter Flugplatzzwang § 6 LufVG).