Drohnen und Flugmodelle
[21.10.2020]
Flugsicherung vereinfacht Verfahren!
Zur Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe für den Aufstieg von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb der Kontrollzonen der Flughäfen
Der Betrieb von Flugmodellen aller Art und von sogenannten unbemannten Luftfahrtsystemen (umgangssprachlich Flugdrohnen) wird immer beliebter, egal ob in der Freizeit, zu Sportzwecken oder für die gewerbliche Nutzung. Doch Vorsicht! Nicht jeder Betrieb ist erlaubnisfrei. Wir hatten deshalb in der Vergangenheit auf die gesetzlichen Vorschriften des "kontrollierten Luftraums" hingewiesen, da generell für den Aufstieg von Flugmodellen, Flugdrohnen u.a. Flugkörpern innerhalb des kontrollierten Luftraums die Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erforderlich ist (§ 21 Luftverkehrs-Ordnung, LuftVO).
Aufgrund der Vielzahl der erteilten Freigaben in der Vergangenheit hat die DFS eine „Allgemeinverfügung" für jenes Verfahren zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen an den internationalen Verkehrsflughäfen erlassen. Die aktuelle Allgemeinverfügung mit den festgesetzten Bestimmungen ist in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, die unter Formulare und Downloads (unter unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) / Flugmodelle abrufbar ist.
Die DFS-Freigabe gilt entsprechend der Allgemeinverfügung als erteilt beim Betrieb mit:
Flugmodellen | unbemannten Luftfahrtsystemen (Flugdrohnen) |
Gesamtmasse maximal 5 kg | Gesamtmasse maximal 25 kg |
maximale Flughöhe von 50 m über Grund | maximale Flughöhe von 50 m über Grund |
Bitte beachten Sie, sofern die Flugmodelle/Flugdrohnen das o. g. Gesamtgewicht oder die Aufstiegshöhe übersteigen, bedarf es bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraumes wie bisher einer Flugverkehrskontrollfreigabe. Diese ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle in Sachsen möglichst 3 Werktage vor dem geplanten Aufstieg unter der E-Mail-Adresse bnl-tower-ost@dfs.de oder telefonisch zu beantragen. Die DFS weist zudem darauf hin, dass außer Kontrolle geratene Flugmodelle bzw. unbemannte Luftfahrtsysteme unverzüglich der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden sind. Ebenso darf nur Flugbetrieb in direkter Sichtweite des Steuerers erfolgen. Ferngläser, On-Board-Kameras, Nachtsichtgeräte und ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite. Zum Schutz für den bemannten Flugverkehr ist stets diesem auszuweichen. Der Flugbetrieb darf nur in einer Entfernung größer als 1,5 km zur nächsten Begrenzung des Flugplatzes erfolgen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Erlaubnispflicht für den Aufstieg von Flugmodellen und/oder Flugdrohnen nach §§ 19 ff. LuftVO von der DFS-Allgemeinverfügung unberücksichtigt bleibt. Bitte erkundigen Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gern.